Das seit Juli 2021 in Nordrhein Westfalen geltende Wohnraumstärkungsgesetz, kurz WohnStG, regelt ergänzend zu
den bislang geltenden Bestimmungen über die Wohnungsaufsicht die Zweckentfremdung von Wohnraum. Für die Städte
und Gemeinden in NRW gelten darüber hinaus noch weitergehende Pflichten.
Mit Inkrafttreten des WohnStG sind sowohl Vermieter als auch Untervermieter einer Unterkunft gehalten, bei der
zuständigen Behörde eine Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraumschutznummer), die Wohnraum-ID, zu beantragen. Sie muss auf Portalen und
bei Inseraten genannt sowie als solche deutlich gemacht werden.
Kommunale Umsetzung des WohnStG in Nordrhein-Westfalen – Vermieterpflichten
Vermieter sowie Untermieter sind dazu verpflichtet, sich bei ihrer Gemeinde um die Wohnraum-Identitätsnummer zu
bemühen. Das war schon bislang, also seit Juli 2021 möglich und wird ein Jahr später nun zu einer obligaten
Pflicht. Daraus ergibt sich nunmehr endgültig eine Meldepflicht seitens Vermieter respektive Untervermieter.
Der dafür vorgesehene Onlineservice wird pünktlich zum 1. Juli 2022 gelauncht. Es kann fest davon ausgegangen
werden, dass die Wohnraumschutznummer im direkten Anschluss an die Eingabe der für die Beantragung erforderlichen Angaben
automatisiert erteilt und ab dann sofort nutzbar sein wird.
Von diesem Automatismus ausgenommen ist die Kurzzeitvermietung – hier ist die individuelle, anders ausgedrückt
manuelle Prüfung einer Genehmigung der Wohnraum-ID durch die Gemeindeverwaltung erforderlich.
Das gilt auch sowie uneingeschränkt für das Vermieten von Gewerberaum wie beispielsweise als Ferienwohnung
genehmigte Räumlichkeiten oder für das Apartmenthotel. Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist einzig und
allein deren Offerte in denjenigen Online- und Offlinemedien, in denen Wohnungen überwiegend zur
Kurzzeitvermietung angeboten werden.
Wohnraum-Identitätsnummer ab Juli 2022 – wer stellt sie aus
Die automatisierte Erteilung der Wohnraum-ID erfolgt online durch den vom Land Nordrhein-Westfalen zertifizierten
Plattformbetreiber. Eine manuelle Wohnraum-ID erteilt diejenige Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die
betreffende Unterkunft für die Vermietung beziehungsweise die Kurzzeitvermietung befindet.
Ohne Wohnraum-Identitätsnummer wird es ab Juli 2022 nicht möglich sein – können respektive dürfen -, ein Angebot
zur Vermietung von Wohnraum auf einer Onlineplattform hochzuladen, sofern die betreffende Gemeinde eine
sogenannte „Zweckentfremdungssatzung“ erlassen hat.
Unterkünfte in folgenden Städten benötigen ab dem 01.07.2022 eine Wohnraum-ID
Die Wohnraum-ID wird in folgenden Städten für Unterkünfte benötigt: Köln, Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Münster
Übergangsfrist - Veröffentlichungspflicht zur Vermietung von Unterkunft
Für die Betreiber von Onlineplattformen zur Vermietung von Wohnraum oder auch für die Werbung zur
Kurzzeitvermietung hat der Gesetzgeber keine über den 01.07.2022 hinausgehende Übergangsfrist vorgesehen -
sofern es sich dabei um neue Updates handelt.
Zum 01.07.2022 bereits – seit längerem – bestehende Veröffentlichungen brauchen nicht sofort gelöscht zu
werden.
- hier gilt als Übergangsregelung, dass bis spätestens 30.09.2022 die bis dahin zugewiesene Wohnraum-ID ergänzt werden muss.
- geschieht das nicht, dann muss die betreffende Veröffentlichung spätestens zu diesem Termin deaktiviert werden.
- wird das versäumt – aus welchem Grunde auch immer -, kann die Gemeinde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Wohnraumstärkungsgesetz NRW und DAC7-Richtlinie
WohnStG und EU-DAC7 betreffen beide gleichermaßen Vermieter und Untermieter – allerdings mit verschiedenen
Zielsetzungen.
Die DAC7-Richtlinie zielt auf steuerrechtliche Aspekte ab, während die Wohnraum-Identitätsnummer den Städten und
Gemeinden mehr Transparenz im Hinblick auf die Vermietungsgeschäfte in ihrem Gebiet geben soll - und zwar mit
dem Schwerpunkt der Kurzzeitvermietung.
Eins ersetzt nicht das andere – insofern stehen Meldepflicht + Wohnraum-ID sowie DAC7-Richtlinie nebeneinander
mit ihrem jeweils eigenen Zweck.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
Schutz vor Zweckentfremdung von Wohnraum in Bonn
Die Großstadt Bonn gehört zu denjenigen Städten in Nordrhein-Westfalen, in denen Wohnraum für die Kurzzeitvermietung ausschließlich mit vorheriger Vergabe einer Wohnraum-ID erlaubt ist.
Diese Wohnraum-Identitätsnummer berechtigt dazu, die angebotene Unterkunft von der Zweckbindung einer Dauermietung zu befreien.
Umgekehrt handelt es sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn die Unterkunft ohne Wohnraumschutznummer kurzzeitvermietet wird.
Rechtsgrundlage für den Antrag ist das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in NRW, Wohnraumstärkungsgesetz oder kurz WohnStG.
Zusätzlich und ergänzend gilt seit Mai 2022 die für Bonn auf der Grundlage des WohnStG erlassene Zweckentfremdungssatzung.
Ihr Gegenstand ist „die Sicherstellung der Wohnraumversorgung für die Bonner Bürger und Einwohner -
bei gleichzeitigem Schutz von Wohnraum vor einer ungenehmigten Zweckentfremdung“.
Wohnraum-Identitätsnummer für Wohnraum in Bonn
Eine Zweckentfremdung, also die Nutzung ohne Wohnraum-ID, liegt unter anderem dann vor, wenn der Wohnraum für länger als drei Monate beziehungsweise mehr als 90 Kalendertage im Kalenderjahr zur Kurzzeitvermietung genutzt wird. Bei einer Wohnraumnutzung durch Studierende verlängert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate respektive 180 Tage. Das gilt sowohl für Privatvermietende als auch für Plattformbetreiber.
Für jede Kurzzeitvermietung von Wohnraum als Unterkunft besteht eine Registrierungspflicht bei der Stadt Bonn – auch für Ferienwohnungen und Pensionen, wenn sie auf Fewo-Plattformen oder in vergleichbaren Medien als Unterkunft angeboten werden.
Möglichkeiten zur Registrierung der Wohnraum-Identitätsnummer bieten die Serviceportale der Bundesstadt Bonn sowie der Landesregierung NRW.
Antrag auf Wohnraum-ID für Unterkunft in Bonn – so geht’s
Eins vorweg: Die Erteilung der Wohnraumschutznummer in und für Bonn ist für eine zweckentfremdungskonforme Nutzung
kostenlos. In allen anderen Fällen kostet die Genehmigung für jeden einzelnen Vorgang respektive Antrag 205 Euro.
Die erteilte Wohnraum-Identitätsnummer muss so in Schrift und Bild angegeben werden, dass sie für die Öffentlichkeit
gut sowie jederzeit sichtbar ist – Stichwort: Druckwerke und Druckerzeugnisse, Internet, soziale Medien.
Vermieter und Betreiber können sich hier in Bonn mit der Beantragung ihrer Wohnraumschutznummer zur
Kurzzeitvermietung bis zu zehn Tage nach Belegungsbeginn Zeit lassen. Erst wenn diese Frist überschritten wird, ist
der Tatbestand einer Zweckentfremdung der Unterkunft gegeben.
Zu den Antragsinhalten gehören persönliche Daten wie Zu- und Vorname sowie Geburtsdatum, die Objektlage mit dem
Wohnraum, dessen Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung mitsamt Zahl der Nutzungstage sowie dem vorgesehenen
Vertriebsweg für die Kurzzeitvermietung.
Hier in der Bundesstadt Bonn ist der „Fachbereich Zweckentfremdung im Amt für Soziales und Wohnen“ für den Antrag
und die Erteilung der Wohnraumschutznummer zuständig. Die Wohnraum-ID wird im Anschluss an die Onlinebeantragung
automatisch erstellt. Weitere Nachfragen erübrigen sich – sie sind auch weder möglich noch vorgesehen.