Einfach erklärt:
Der Meldeschein bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen
Rechtliche Vorgaben und praktische Tipps für die korrekte Führung des Meldescheins bei der Vermietung von Unterkünften

von Dennis Josef Meseg | 13.05.2025 | 4 Minuten Meldescheinpflicht Vermieter

Wer Monteurzimmer oder Ferienwohnungen vermietet, hat bestimmte Pflichten. Eine davon ist die Meldepflicht. Doch viele wissen nicht genau: Muss jeder Gast einen Meldeschein ausfüllen? Und was ist mit dem polizeilichen Gästebuch? Seit 2025 gelten neue Regeln, die vor allem für deutsche Gäste vieles einfacher machen.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen klar und verständlich, was Sie als Vermieter beachten müssen – und wann Bußgelder drohen. Sie erfahren, wann ein Meldeschein nötig ist, welche Daten gespeichert werden dürfen und wie lange die Aufbewahrungspflicht gilt. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

Vermieter Informationen

Einfach erklärt: Meldeschein oder Gästebuch?

Wer ein Monteurzimmer oder eine Ferienwohnung vermietet, muss bestimmte gesetzliche Regeln einhalten. Dazu gehört auch die Meldepflicht. Viele Vermieter fragen sich: Brauche ich noch einen Meldeschein? Oder reicht eine einfache Liste mit Namen der Gäste?

In diesem Artikel lesen Sie, was seit 2025 gilt, wer betroffen ist, und was Sie als Vermieter beachten müssen – damit es nicht zu Bußgeldern kommt.

Was ist ein Meldeschein?

Ein Meldeschein ist ein Formular, das Gäste beim Check-in ausfüllen müssen. Es enthält Angaben wie Name, Adresse, Reisedatum und Staatsangehörigkeit. In der Vergangenheit musste jeder Gast in Deutschland dieses Formular eigenhändig unterschreiben.

Welche Regel gilt seit 2025?

Am 1. Januar 2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Damit wurde die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige aufgehoben. Das bedeutet: Wenn ein Gast nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss er keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Diese Änderung betrifft alle Beherbergungsbetriebe, also auch Monteurzimmer und Ferienwohnungen.

Wann ist der Meldeschein weiterhin Pflicht?

Für ausländische Gäste bleibt der Meldeschein Pflicht. Grundlage dafür ist das Bundesmeldegesetz, §§ 29 und 30. Diese Gäste müssen beim Einchecken:

  • einen Meldeschein ausfüllen,
  • einen gültigen Ausweis vorlegen,
  • und den Schein unterschreiben.

Die Meldescheine müssen Sie als Vermieter zwölf Monate aufbewahren. Danach müssen sie datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden.

Was ist mit dem Gästebuch?

Früher war oft von einem „polizeilichen Gästebuch“ die Rede. Heute ist das nicht mehr vorgeschrieben. Es reicht, die gesetzlichen Meldevorgaben zu erfüllen. Ein Gästebuch können Sie freiwillig führen, zum Beispiel für Stammgäste oder zur eigenen Übersicht.

Wie funktioniert die digitale Erfassung?

Sie dürfen Meldescheine auch digital erfassen. Dabei müssen die Daten sicher gespeichert und nach zwölf Monaten gelöscht werden. Achten Sie auf ein sicheres System mit Zugriffsschutz. Auch digitale Unterschriften sind erlaubt, wenn sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Muss ich weiterhin Daten für die Tourismusabgabe sammeln?

Ja. Auch wenn der Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, bleiben kommunale Abgaben bestehen. Viele Städte verlangen eine Tourismus- oder Kulturförderabgabe. Dafür müssen Sie oft weiter Name, Reisedauer und Reisezweck erfassen – auch bei deutschen Gästen.

Was gilt für die Statistikpflicht?

Wenn Ihre Unterkunft zehn oder mehr Betten hat, müssen Sie monatlich eine Beherbergungsstatistik abgeben. Diese Pflicht bleibt bestehen. Sie ist unabhängig vom Meldeschein. Die Daten senden Sie an das Landesamt für Statistik. Das ist wichtig für die Tourismusentwicklung in Ihrer Region.

Was passiert bei Verstößen?

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, können Bußgelder drohen. Für nicht ausgefüllte oder falsch geführte Meldescheine kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Halten Sie sich deshalb genau an die Vorgaben – besonders bei ausländischen Gästen.

Tipps für Vermieter

  • Nutzen Sie für ausländische Gäste einen aktuellen Meldeschein-Vordruck.
  • Erfassen Sie Daten für Tourismusabgaben bei allen Gästen.
  • Bewahren Sie Meldescheine 12 Monate lang sicher auf.
  • Führen Sie Hausordnung und Aushänge sichtbar in der Unterkunft.

Externe Informationsquellen zu diesem Thema:

Die Personalausweisnummer finden Sie oben rechts auf der Vorderseite des Personalausweises.

Personalausweis Muster


Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis ist Gründer von Deutschland-Monteurzimmer.de. Er ist Experte für Monteurzimmer und Kurzzeitvermietung und hat über 25 Jahre Erfahrung als Vermieter und Vermittler von Monteurzimmern, Monteurwohnungen und Monteurunterkünften. Vor 18 Jahren gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

Muss ich den Meldeschein für jeden Aufenthalt neu ausfüllen lassen?

Ja, der Meldeschein muss bei jedem neuen Aufenthalt eines ausländischen Gastes neu ausgefüllt und unterschrieben werden. Vorherige Meldungen gelten nicht fortlaufend.

Kann ich den Meldeschein auch nur digital führen?

Ja, die digitale Erfassung ist erlaubt. Sie müssen aber sicherstellen, dass die Daten manipulationssicher gespeichert und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.

Was passiert, wenn Gäste sich weigern, den Meldeschein auszufüllen?

Sie dürfen diesen Gast nicht aufnehmen, wenn er zur Meldung verpflichtet ist. Das gilt insbesondere bei ausländischen Gästen, da eine Aufnahme ohne Meldeschein gegen das Meldegesetz verstößt.

Muss ich auch bei kurzfristigen Buchungen einen Meldeschein ausstellen?

Ja. Die Meldepflicht gilt auch bei nur einer Übernachtung, sofern der Gast meldepflichtig ist – das betrifft weiterhin alle ausländischen Staatsangehörigen.

Dürfen Monteure einen eigenen Meldeschein mitbringen?

Das ist möglich, sofern alle Pflichtangaben laut Bundesmeldegesetz enthalten sind. Der Vermieter bleibt aber verantwortlich für Vollständigkeit und Aufbewahrung.

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