Als Vermieter einer
Ferienwohnung oder Monteurwohnung haben Sie die einem Hotelier oder Pensionswirt
entsprechenden Rechte und Pflichten. Diese sind im neuen Bundesmeldegesetz (BMG) für Vermieter von
Beherbergungsbetrieben bundeseinheitlich geregelt.
Ein "polizeiliches Gästebuch" wie in früheren Zeiten gibt es im Prinzip nicht und die Anmeldung erfolgt pro
Gast über einen gesetzlich vorgeschriebenen Meldeschein.

Warum muss ein Meldeschein ausgefüllt werden?
Ihre Pflicht als gewerblicher Gastgeber ist es die persönlichen Daten der Mieter Ihrer vermieteten Ferienimmobilie oder Monteurunterkunft ordnungsgemäß zu erfassen.
Meldescheine dienen in Deutschland zur Erfassung von Statistiken und Informationen für bspw. die Ausweis- und Auslandsbehörde sowie der Polizei.
Die entsprechenden Meldescheine haben Sie als Vermieter sorgfältig und für Unbefugte unzugänglich abzuheften
und aufzubewahren.
Statt die Meldungen Ihrer Mieter in ein für alle einsehbares Buch einzutragen, nutzen Sie die dafür
vorgesehenen normierten Einzelvordrucke. Diese sehen je nach Bundesland unterschiedlich aus.
Eine Vorlage für einen Meldeschein finden Sie bei unseren kostenlosen Vorlagen für Vermieter.
Wielange muss man einen Meldeschein aufbewahren?
Einen Meldeschein Ihrer Gäste müssen Sie als Vermieter ab dem Tag der Anreise für 12 Monate aufbewahren.
Spätestens 3 Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss der Meldeschein vernichtet werden.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
Aktuelles Bundesmeldegesetz regelt seit November 2015 die Anmeldung von Monteuren und Feriengästen
Das neue Bundesmeldegesetz ist seit November 2015 in Kraft und seither den Meldegesetzen der einzelnen Länder übergeordnet. Vorher gab es je nach Bundesland teilweise sehr unterschiedliche Bestimmungen, besonders strenge in Bayern.
Nach dem neuen BMG ist es für Vermieter und ihre Rechte und Pflichten im Prinzip bis auf kleine Ausnahmen
unerheblich, in welchem Bundesland sie das Objekt vermieten.
Ob Sie ein Ferienhaus vermieten in Berlin,
eine Monteurwohnung in Dortmund oder eine Ferienimmobilie auf Sylt oder in München, die
rechtlichen Basis-Bestimmungen in Bezug auf das Meldewesen sind seither einheitlich.
Das erleichtert nicht zuletzt für Sie als Eigentümer von Ferien- und Monteurwohnungen die Vermietung, wenn
Sie in mehreren Bundesländern Objekte anbieten.

Allerdings haben die verschiedenen Meldegesetze der einzelnen Bundesländer in Bezug auf die Beherbergung
ergänzende Gültigkeit.
So arbeitet Bayern derzeit an von der Form her eigenen Meldescheinen. Es verlangt als einziges Bundesland
ergänzend zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Daten im "polizeilichen Gästebuch" einen
Zusatzeintrag: Neben dem Datum der Ankunft und dem voraussichtlichen der Abreise muss der Vermieter das
Datum der tatsächlich erfolgten Abreise eintragen.
Die bayerischen Polizeibehörden wollen so im Fall einer Ermittlung besonders gründlich recherchieren. Zum
Beispiel wenn ein Verdächtiger früher als geplant "Hals über Kopf" aus der Wohnung auszieht.
Die anderen Bundesländer verzichten auf diesen gesonderten, für den Vermieter mit Mehrarbeit verbundenen
Eintrag in den Meldeschein nach erfolgtem Auszug. Einige wenige Bundesländern verlangen gesonderte Einträge
von Daten für zum Beispiel die Kurtaxe (entfällt für Monteurwohnungen) am Standort des Objekts.
Haben Sie Zweifel, welche Formulare mit welchen Daten an Ihrem jeweiligen Standort als Meldescheine für
Feriengäste und Monteure Vorschrift sind? Werfen Sie einen Blick in das jeweilige Meldegesetz des
zuständigen Bundeslandes.
Keine unterschiedlichen Meldescheine bei der Anmietung durch Monteure oder Feriengäste
Ob Sie die Wohnung auf Zeit an Feriengäste oder Monteure vermieten, spielt vom deutschen Meldegesetz
her grundsätzlich erst einmal keine Rolle. Auch vertragsrechtliche und steuerrechtliche sowie gewerberechtliche
Aspekte sind unabhängig von der polizeilichen Meldepflicht für Ihre Ferienimmobilien zu
betrachten.
Ob Sie an einen Messebesucher oder einen Handwerker auf Montage, an Handels- und Geschäftsreisende
oder an Studenten oder Ferien- und Städtereisende vermieten, ist aus Sicht des Meldegesetzes
unerheblich.
Entscheidend für die rechtlichen Vorschriften bei der Anmeldung Ihrer Gäste sind folgende
Umstände: Wie lange diese die Wohnung als Mieter nutzen wollen und ob Sie aus dem Inland oder dem
Ausland kommen. Dazu hat der Gesetzgeber das BMG noch einmal in einigen Paragrafen geändert oder
ergänzt.
Dabei haben sich die Regeln für die Vermietung an Gäste aus dem Ausland in Bezug auf den Eintrag
ins "polizeiliche Gästebuch" leicht verschärft.

Schwarzarbeitenden Monteuren will der Gesetzgeber durch diese strengeren Maßnahmen leichter auf die
Spur kommen. Ebenso wie illegal oder unter ungeklärten Umständen sich in Deutschland aufhaltende
Mieter auf Zeit.
Das gibt Ihnen als Vermieter solcher Objekte mehr Sicherheit und erleichtert den Polizeibehörden ihre
Arbeit zum Beispiel bei der Suche nach verdächtigen Personen.
Die gesetzlichen Neuerungen sollten Sie als vermietender Eigentümer peinlich genau kennen, um
Missverständnisse oder gar Geldbußen aus Unkenntnis Ihrer Rechte und Pflichten zu vermeiden. Ein
Blick in § 29 des BMG „Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten“ kann dabei
hilfreich sein.
Auch ein einzelnes Monteurzimmer gilt vor dem Gesetz als Beherbergungsbetrieb
Auch, wenn Sie nur ein Zimmer oder eine kleine Wohnung gewerblich an Monteure, Geschäftsreisende oder Feriengäste vermieten, gilt diese Immobilie als Beherbergungsbetrieb mit den entsprechenden Vorschriften.
Sie haben als Eigentümer die Anmeldung Ihrer zeitweiligen Mieter ebenso korrekt nach dem Gesetz vorzunehmen wie ein Luxushotel.
Unabhängig davon, ob der Mieter auf Zeit für eine Nacht, ein paar Tage und Wochen oder Monate bleiben will: Lassen Sie Ihren Gast einen Meldeschein unterschreiben. Bis November 2015 hatte der Mieter seine persönlichen Daten eigenhändig in das Formular einzutragen.

Nach den neuen Meldevorschriften für Beherbergungsstätten dürfen Sie als Gastgeber diesen Schein selbst mit
den erforderlichen Daten ausfüllen.
Der Monteur oder Feriengast muss das Dokument
allerdings nach wie vor zwingend eigenhändig unterschreiben. Eine elektronisch erstellte Unterschrift etwa
per E-Mail auf der Buchungsbestätigung ist nach wie vor alleine nicht ausreichend.
Legen Sie Ihren Gästen bei Ankunft als erstes den Meldeschein vor und lassen Sie diese das Schriftstück
ausgefüllt unterschreiben.
Folgende Daten sind zwingend im Meldeschein einzutragen:
- Familienname und sämtliche Vornamen
- Anschrift
- Adresse
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Seriennummer Pass (gültig und anerkannt) oder Passersatzpapier bei ausländischen Personen
- Datum der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise
- Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit (Je Mitreisendem einen Meldeschein ausfüllen!)
Reist eine Familie mit mehreren Mitgliedern an, sind nur die Daten des Hauptmieters und die Zahl der
mitreisenden Verwandten in das "polizeiliche Gästebuch" einzutragen.
Entsprechendes gilt für gemeinsam eincheckende Reisegruppen: Ab 10 Personen muss sich nur der Reiseleiter
mit Daten eintragen, ergänzt durch die Anzahl der Mitreisenden. Das gilt auch bei Aufenthalten von
mindestens 10 Personen als Monteur-Gruppe mit Leiter.
Was im Meldeschein einzutragen ist und was nicht
Vielleicht werden Sie sich wundern, dass in der Liste der einzutragenden Daten die Seriennummer des
Personalausweises oder des Reisepasses fehlt.
Dieser Eintrag ist nach dem neuen Meldegesetz nur für Gäste aus dem Ausland zwingend
vorgeschrieben. Auch zeigen lassen müssen Sie sich die Personaldokumente nur von ausländischen
Gästen.
Auf keinen Fall dürfen Sie Ihren inländischen und auch ausländischen Mietern die
Personalpapiere als "Sicherheit" abnehmen und in einem Schrank oder einem Tresor
einschließen. Kopien der Dokumente werden zwar gelegentlich von Hotels und Vermietern von
Ferienwohnungen vorgenommen, diese Praxis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht umstritten.
Was im Prinzip nicht in den offiziellen Meldeschein gehört, sind:
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse Ihrer Gäste
- Die Angabe von Geschlecht
- Religionszugehörigkeit
- Berufsbezeichnung
- Kreditkartennummer
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Fehlende Dokumente Ihrer ausländischen Mieter und Gäste im Meldeschein vermerken
Auch, wenn der Gast aus dem Ausland keine gültigen Papiere vorlegen kann, müssen Sie ihn vom Gesetzgeber her
nicht vor die Tür setzen: Rechtlich sind Sie aus dem Schneider, wenn Sie abweichende, ungültige oder
fehlende Dokumente ausländischer Mieter auf dem Meldeschein penibel vermerken.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die zuständigen Polizeibehörden. Das "polizeiliche Gästebuch" dient ja
nicht zuletzt als Hilfe bei der Ermittlung verdächtiger oder vermisster Personen.
Aufbewahren müssen Sie die Meldescheine in- und ausländischer Gäste ein Jahr lang. Spätestens drei Monate
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen aus Gründen des Datenschutzes zu vernichten. Halten
Sie sich weder an das eine noch an das andere, rechnen Sie mit einer empfindlichen Geldbuße.

Bei gemischten Gruppen aus dem Ausland Staatsangehörigkeit jedes Mieters eintragen
Vermieten Sie an eine größere zusammen anreisende Gruppe aus dem Ausland, gelten nach dem neuen
Bundesmeldegesetz für Beherbergungsstätten wie Monteurzimmer strengere
Vorschriften als für deutsche Gruppen. So ist jedes Mitglied unter Angabe der Staatsangehörigkeit in das
"polizeiliche Gästebuch" einzutragen.
Das gilt für Reisegruppen aus dem Ausland, die von Ihnen zu Urlaubszwecken mehrere Ferienwohnungen oder ein
großes Ferienhaus mieten wollen, ebenso wie für gemischte Monteurgruppen.
In einem solchen Fall setzen Sie sich am besten mit dem Leiter der jeweiligen Gruppe zusammen und sorgen
gemeinsam für ordnungsgemäßes Ausfüllen der Meldescheine.
Meldescheine sind auf Verlangen den ermittelnden Behörden vorzulegen
Auf Verlangen haben bestimmte Behörden das Recht Einsicht in die Meldescheine von Beherbergungsstätten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu nehmen. Dabei haben Sie als Vermieter der Ferienimmobilien die Pflicht die Beamten bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Welche Behörden zur Einsichtnahme befugt sind, ist im jeweiligen Landesrecht geregelt.
Bewahren Sie in jedem Fall die Meldescheine innerhalb der gesetzlichen Frist gut auf, damit Sie diese auf
amtliches Verlangen hin griffbereit haben. Gleichzeitig müssen Sie darauf achten die Unterlagen gut
geschützt vor unbefugtem Zugriff zu deponieren.
Auf keinen Fall lassen Sie die Dokumente offen einsehbar herumliegen.

Wann Sie Langzeitmieter beim Einwohnermeldeamt offiziell anmelden müssen
Gerade, wenn es um die über Monate gehende Vermietung von Ferienobjekten an Monteure und Montage-Handwerker
oder auch an Studenten oder Vertreter geht, stellt sich die Frage: Wie lange kann ich meine Mieter auf Zeit
ohne Registrierung beim Einwohnermeldeamt in dem Objekt wohnen lassen?
Vor Verabschiedung des neuen Meldegesetzes waren die Fristen je nach Bundesland unterschiedlich geregelt,
seit November 2015 haben es Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien leichter: Mieter mit
deutscher Staatsangehörigkeit dürfen unangemeldet bis maximal sechs Monate in einem solchen Objekt
wohnen.
Für Ausländer gilt eine Frist von drei Monaten plus zwei Wochen. Danach sind die Personen zwingend beim
zuständigen Einwohnermeldeamt für diese Wohnung anzumelden. Überlegen Sie sich gut, ob Sie Ihre
Monteurwohnung oder Ferienimmobilie länger als sechs Monate am Stück an denselben Gast vermieten.