Wenn Sie Monteurzimmer und Ferienwohnungen vermieten, sind Sie in Deutschland zur Leistung von Steuern und Abgaben verpflichtet. Einige von diesen sind vielen bekannt. Darunter die Einkommenssteuer und die Mehrwertsteuer. Neben diesen existieren zahlreiche besondere Abgaben, die auf Vermieter zukommen.

Hierbei sind die Kurtaxe sowie die Hotelpauschale die bekanntesten Vertreter. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die zahlreichen besonderen Steuern, die auf Sie als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen zukommen können.
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Die Kurtaxe – nicht nur eine Steuer in besonderen Kurorten
Die Kurtaxe ist eine der bekanntesten besonderen Steuern. Sie wird auch als Gästetaxe, Aufenthaltsabgabe, Kurabgabe, Nächtigungstaxe oder Beherbergungstaxe bezeichnet. Als Vermieter müssen Sie diese entrichten, wenn Sie eine Immobilie in einem Ort zur Vermietung anbieten, in welchem die Stadtverwaltung die Steuer erhebt.
Ihr Wohnort ist irrelevant, da diese Steuer auf kommunaler Ebene als Personensteuer auf die Gäste erhoben wird. Befreit sind lediglich Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet haben.
Diese Steuer ist kein modernes Phänomen. Seit 1507 sind Urlauber verpflichtet, diese Steuer zu
tragen. Diese Abgaben tragen zur Finanzierung einer Gemeinde bei und dienen einzig dafür, der
Stadtverwaltung als Einkommensquelle zur Verfügung zu stehen.
Die generierten Einnahmen werden vorwiegend für den Ausbau und die Instandhaltung der
Tourismusinfrastruktur verwendet. Da in den meisten Fällen die Einnahmen aus der Erhebung der
Kurtaxe die Ausgaben für die Tourismusinfrastruktur übersteigen, werden überschüssige
Gelder zur allgemeinen Finanzierung der Kommune verwendet.
Die gewöhnliche Kurtaxe beträgt durchschnittlich 3,20 € pro Person und Tag.
Die Kurtaxe wird vorrangig in besonderen Kurorten erhoben. Darüber hinaus kann nahezu jede Gemeinde
frei darüber entscheiden, ob sie die Kurtaxe zur Finanzierung nutzen möchte. Vor allem auf den
Nordsee-Inseln und in Ortschaften direkt an der Küste wird diese Steuer erhoben.
Darüber hinaus ist es im Gebirge üblich, diese Abgabe zu leisten. Da ebenfalls Städte
diese Steuer erheben, die keine besonderen Kurorte sind, sollten Sie sich in Ihrer Kommune über die
Erhebung dieser Steuer informieren.
Entrichten Sie die Steuer aufgrund von Unwissenheit nicht pünktlich, werden hohe Strafzahlungen
gefordert. In der Regel wird ein Bußgeld in zehnfacher Höhe der Kurtaxe erhoben, wenn Sie die
Steuer zu spät entrichten.
Kulturförderabgabe – die Steuer für Vermieter von Ferienwohnungen
Die Kulturförderabgabe ist in Deutschland besser unter dem Namen Hotelpauschale bekannt. Diese müssen
nicht nur gewerbliche Hotels, sondern ebenfalls Vermieter eines Monteurzimmers oder einer Ferienwohnung
entrichten.
Häufig wird diese Abgabe als Bettensteuer, Beherbergungsabgabe oder Übernachtungsabgabe
bezeichnet. Sie wurde 2009 vom damaligen Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfahlen ins Leben
gerufen. Sie ist in zahlreichen Städten Deutschlands zu zahlen.

Die Höhe richtet sich direkt nach dem Preis für die Übernachtung und beträgt fünf
Prozent. Häufig wird die Kulturförderabgabe in Deutschland als Hotelpauschale bezeichnet, da
diese nicht wie ursprünglich angenommen ausschließlich der Förderung der Kultur
dient.
Diese Abgaben fließen in den allgemeinen Haushalt der Kommune und kommen der Kultur lediglich
bedingt zugute. Aus diesem Grund wird sowohl die Bezeichnung als auch die Steuer selbst stark
kritisiert.
Obwohl diese Steuer im Jahr 2012 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für teilweise
verfassungswidrig erklärt wurde, ist diese in den meisten deutschen Großstädten noch
aktiv.
Während sie in Bingen und Trier aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit ausgesetzt wurde, muss sie in
Berlin, Dortmund, Hamburg, Weimar und vielen anderen Städten noch gezahlt werden.
Bei dieser besonderen Steuer ist zu beachten, dass diese in den meisten deutschen Großstädten
lediglich auf den Netto-Übernachtungspreis erhoben wird. Vermieten Sie gemeinsam mit Ihrer
Ferienwohnung Fahrräder oder bieten Ihren Gästen sonstige Zusatzleistungen,
wird auf diese keine Kulturförderabgabe erhoben.
Als Vermieter von Monteurzimmern müssen Sie die Kulturförderabgabe oft nicht abführen.
Sie können die Kulturförderabgabe unter Umständen umgehen, da Reisende mit einem
beruflichen Reisezweck befreit sind. Können diese den beruflichen Zweck ihrer Reise nachweisen, müssen
Sie für diese Gäste keine Steuer zahlen.
Vorrangig sind Vermieter von Ferienwohnungen von dieser Steuer betroffen, während die meisten
Vermieter von Monteurzimmern sie nicht abführen müssen.
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Ökosteuer – Abgaben für die Versorgung Ihrer Monteurzimmer und Ferienwohnungen
Nicht nur Ihre Gäste verursachen eine erhöhte Steuerlast, sondern ebenfalls Ihre Versorger. Mit
dem Einstiegsgesetz in die ökologische Steuerreform wurden zahlreiche Anpassungen beschlossen, die
auf Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen zukommen.
Im Jahr 1999 hat sich der Begriff Ökosteuer geprägt. Hierbei handelt es sich nicht um eine
einzige Steuer, sondern um ein breites Spektrum.
Dieser Begriff bezeichnet sämtliche Steuern, die durch den Verbrauch von Energie entstehen können.
Gesetzlich wurde hierbei eine neue Stromsteuer eingeführt. Darüber hinaus wurden zahlreiche
andere Steuern dahingehend angepasst, dass eine erhöhte Steuerlast im Sinne der Ökosteuer
entsteht.
Aufgrund der eingeführten Stromsteuer müssen Sie als Vermieter von Monteurzimmern und
Ferienwohnungen für jede verbrauchte kWh 2,05 ct zahlen, wenn Sie den Strom nicht aus regenerativen
Energiequellen gewinnen.
Weiterhin wird auf den Verbrauch von Heizöl eine erhöhte Steuer erhoben. Beheizen Sie mit
schwefelreichen oder verbleiten Kraftstoffen, müssen Sie auf diese zusätzlich die Ökosteuer
zahlen.

Als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen sind Sie von dieser Steuer nur bedingt betroffen. Dennoch kann es sich lohnen, die Stromversorgung sowie die Beheizung Ihrer Immobilien zu überdenken und gegebenenfalls auf einen anderen Versorger umzusteigen.
Die Zweitwohnungssteuer – die Steuer auf Ihre zweite Wohnung
In einigen deutschen Städten wird eine sogenannte Zweitwohnungssteuer erhoben. Diese wird auch als
Zweitwohnungsabgabe, Zweitwohnsitzsteuer oder Nebenwohnungssteuer bezeichnet.
Es handelt sich um eine kommunale Steuer, die von jeder Gemeinde in Deutschland erhoben werden kann.
Erhebt Ihre Kommune diese Steuer, wird bereits der Besitz einer zweiten Wohnung besteuert, die Sie neben
Ihrem Hauptwohnsitz nutzen.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre Wohnungen mieten oder besitzen. Die Nutzung einer Wohnung,
die nicht als Hauptwohnsitz registriert ist, verpflichtet Sie zur Leistung dieser Steuer.
Ebenfalls irrelevant ist, ob und wie Sie diese Wohnung nutzen. Aus diesem Grund wird die
Zweitwohnungssteuer sowohl während der Zeit der Vermietung Ihrer Monteurzimmer und Ferienwohnungen
als auch im Leerstand fällig.
Befindet sich keine Küche direkt in Ihrem Monteurzimmer, wird dieses nicht zwangsläufig als Zweitwohnung betrachtet und besteuert.
Entscheidungsgrundlage ist hierbei, ob eine bestimmte Wohneinheit als Wohnung gewertet wird. Vermieten
Sie ein Monteurzimmer, das sich direkt in dem Haus befindet, in welchem Sie wohnen, ist die Situation
kompliziert. Einige Kommunen wie Dresden definieren eine Wohnung als abgeschlossene Wohneinheit im Sinne
der Bauordnung. Hierfür werden ein Wohnzimmer, ein Kochbereich und ein Badezimmer
benötigt.
Andere Städte betrachten jeglichen Wohnraum als Wohnung. Andererseits betrachten einige Städte
bereits ein Wohnmobil oder Campingwagen als Zweitwohnung und erheben diese Steuer.
Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist in vielen Städten die Jahreskaltmiete. Zum Teil
wird hierbei die Jahresrohmiete betrachtet, in welcher neben der Kaltmiete ebenfalls einige Betriebskosten mit
eingerechnet werden.
Dieser Betrag wird mit einem variablen Steuersatz besteuert, den die Kommune bestimmt. Diese kann sowohl
pauschal als auch in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien erhoben werden.
Zweitwohnungen in Berlin werden mit einem Steuersatz von 5 % besteuert. In Überlingen sind es 23 %.
Einige Städte wie Leipzig staffeln ihren Steuersatz anhand von mehreren Kriterien.
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Fremdenverkehrsabgabe
Befindet sich Ihr Monteurzimmer oder Ihre Ferienwohnung in einem deutschen Kurort, Luftkurort,
Erholungsort oder Badeort, kann von der Kommune ebenfalls eine Fremdenverkehrsabgabe erhoben werden.
Diese Steuer ist zweckgebunden und muss für einen Teil der allgemeinen Aufwendungen der Kommune
verwendet werden.
Diese sind unter anderem die Tourismuswerbung sowie sämtliche Kosten, die durch Anschaffungen,
Herstellung oder Verbesserungen der für den Tourismus notwendigen Einrichtungen entstehen. Aufgrund
anhaltender Kritik haben einige Kommunen die Fremdenverkehrsabgabe in Tourismusabgabe umbenannt.

Diese Steuer dürfen Sie nicht auf Ihre Gäste umlegen, da sie nicht die Gäste von Kurorten,
sondern die Unternehmen und Personen belastet, die einen direkten Vorteil aus dem Tourismus des Ortes
ziehen. Aus diesem Grund stellt die Fremdenverkehrsabgabe einen direkten Gegensatz zur Kurtaxe dar.
Die Höhe dieser Steuer ist in jeder Kommune individuell. Hierbei handelt es sich um eine der
wenigen Steuern, die nicht direkt von den zu besteuernden Personen abhängig sein muss.
Die tatsächliche Höhe der Steuer bemisst sich anhand der Aufwendungen, die von der Gemeinde für
den Tourismus ausgegeben wurden. Einen bestimmten Teil dieser Ausgaben kann die Kommune direkt auf die
Steuerpflichtigen umlagern. Im Bereich der Marketingausgaben sind dies 30 %.
Wie hoch die Tourismusabgabe für Sie ausfallen wird, richtet sich nach dem angewendeten Maßstab
Ihrer Gemeinde. Wird der Realgrößenmaßstab angewendet, werden lediglich Realgrößen
betrachtet, um Ihren "wahrscheinlichen" Vorteil aus dem Tourismus zu bestimmen. Hierbei wird
die Anzahl der zur Vermietung stehenden Betten, Stellplätze, Mitarbeiter und Ähnliches in die
Berechnung einbezogen.
Wird der umsatzbezogene Abgabemaßstab angewendet, wird der Anteil Ihrer tourismusbezogenen
Einnahmen in Abhängigkeit Ihrer Gesamteinnahmen berechnet. Hieraus ergeben sich bei beiden Maßstäben
sogenannte Beitragseinheiten, die einen festen Anteil an der Gesamtsteuerlast darstellen. Die
Gesamtsteuerlast wird hierbei unter allen Steuerpflichtigen anhand deren Beitragseinheiten aufgeteilt.