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Die Kurtaxe – Eine besondere Steuer für Gäste
Die Kurtaxe, auch Gästetaxe genannt, ist eine besondere Steuer. Sie wird in vielen Gemeinden erhoben.
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus an vermieten
und die Stadt fordert eine Kurtaxe,
dann müssen Sie diese bezahlen.
Das gilt unabhängig davon, wo Sie wohnen. Die Steuer wird von Gästen bezahlt, die dort Urlaub machen.
Nur Menschen, die in der Gemeinde wohnen und dort gemeldet sind, müssen die Steuer nicht zahlen.
Diese Steuer gibt es schon seit 1507. Mit dem Geld, das durch die Kurtaxe eingenommen wird, finanziert die Gemeinde ihre Ausgaben. Besonders geht es darum, die touristischen Einrichtungen zu verbessern und zu pflegen. Meistens bleibt sogar Geld übrig, das die Gemeinde dann für andere Zwecke verwendet.
Die Kurtaxe kostet im Durchschnitt 3,20 € pro Person und pro Tag.
Besonders in Kurorten, an der Nordsee oder in Gebirgsorten wird diese Steuer oft verlangt. Aber auch Städte, die
keine Kurorte sind,
können eine Kurtaxe erheben. Daher sollten Sie sich in Ihrer Stadt informieren, ob Sie diese Steuer zahlen
müssen.
Wenn Sie die Steuer nicht rechtzeitig zahlen, weil Sie nicht darüber Bescheid wissen, kann das teuer werden. Die
Behörden verlangen dann hohe Strafzahlungen,
manchmal das Zehnfache der eigentlichen Kurtaxe.
Kulturförderabgabe – die Steuer für Vermieter von Ferienwohnungen
Die Kulturförderabgabe wird in Deutschland oft „Hotelpauschale“ genannt. Viele meinen damit eine Steuer, die Hotels und Vermieter von Ferienwohnungen zahlen müssen. Andere Namen für diese Steuer sind „Bettensteuer“, „Beherbergungsabgabe“ oder „Übernachtungsabgabe“. In Nordrhein-Westfalen gibt es diese Steuer seit 2009. Viele Städte in Deutschland verlangen sie. Die Steuer ist fünf Prozent vom Übernachtungspreis. Viele nennen sie auch „Hotelpauschale“. Die Steuer sollte eigentlich die Kultur fördern, aber das Geld geht in den allgemeinen Haushalt der Stadt. Darum kommt wenig Geld bei der Kultur an. Viele Menschen finden das nicht gut und kritisieren die Steuer und ihren Namen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sagte 2012, dass die Steuer teilweise gegen die Verfassung verstößt. Trotzdem gibt es sie in vielen großen Städten immer noch. In Bingen und Trier wurde die Steuer wegen der Verfassungswidrigkeit gestoppt. Aber in Berlin, Dortmund, Hamburg , Weimar und vielen anderen Städten muss man sie weiterhin zahlen. Meistens gilt die Steuer nur auf den Übernachtungspreis. Wenn Sie z.B. Fahrräder vermieten oder andere Zusatzleistungen anbieten, wird darauf keine Kulturförderabgabe erhoben.
Als Vermieter von Monteurzimmern zahlen Sie diese Steuer oft nicht.
Die Steuer kann man vermeiden, wenn die Gäste beruflich reisen. Können die Gäste beweisen, dass sie beruflich
unterwegs sind, zahlen Sie keine Steuer für diese Gäste.
Diese Steuer betrifft hauptsächlich die Vermieter von
Ferienwohnungen.
Vermieter von Monteurzimmern müssen sie meistens
nicht zahlen.
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Die Zweitwohnungssteuer | Die Steuer für Ihre zweite Wohnung – einfach erklärt
Manche Städte in Deutschland verlangen eine Steuer für Menschen, die eine zweite Wohnung haben. Diese Steuer
nennt man Zweitwohnungssteuer.
Jede Stadt in Deutschland darf diese Steuer erheben. Es spielt keine Rolle, ob man die zweite Wohnung gemietet
hat oder besitzt. Wenn die Wohnung nicht als Hauptwohnung registriert ist, muss man die Steuer zahlen.
Es ist egal, wozu man die Wohnung nutzt. Man muss die Steuer auch zahlen, wenn man die Wohnung leer stehen
lässt.
Befindet sich keine Küche direkt in Ihrem Monteurzimmer, zählt es nicht als Wohnung und man muss keine Steuer zahlen.
Eine Stadt entscheidet, was als Wohnung gilt. Wenn man zum Beispiel ein Zimmer in seinem eigenen Haus vermietet,
kann es schwierig werden.
In Städten wie Dresden gilt eine Wohnung als abgeschlossen, wenn sie ein Wohnzimmer, eine Küche und ein
Badezimmer hat.
Andere Städte sehen jeden Wohnraum als Wohnung an. Manche Städte verlangen die Steuer sogar für Wohnmobile oder
Campingwagen.
Meistens berechnet sich die Steuer nach der Jahreskaltmiete, also der Miete ohne Nebenkosten. Manchmal zählt
auch die Miete mit Betriebskosten.
Der Betrag wird dann mit einem Steuersatz besteuert. Jede Stadt kann diesen Steuersatz selbst festlegen. Er kann
immer gleich sein oder von bestimmten Dingen abhängen.
Berlin hat einen Steuersatz von 5 %. In Überlingen beträgt der Satz 23 %. Einige Städte, wie Leipzig, haben
unterschiedliche Sätze, je nach bestimmten Kriterien.
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Fremdenverkehrsabgabe
Befindet sich Ihr Monteurzimmer oder Ihre Ferienwohnung in einem deutschen Kurort, Luftkurort,
Erholungsort oder Badeort, kann von der Kommune ebenfalls eine Fremdenverkehrsabgabe erhoben werden.
Diese Steuer ist zweckgebunden und muss für einen Teil der allgemeinen Aufwendungen der Kommune
verwendet werden.
Diese sind unter anderem die Tourismuswerbung sowie sämtliche Kosten, die durch Anschaffungen,
Herstellung oder Verbesserungen der für den Tourismus notwendigen Einrichtungen entstehen. Aufgrund
anhaltender Kritik haben einige Kommunen die Fremdenverkehrsabgabe in Tourismusabgabe umbenannt.

Diese Steuer dürfen Sie nicht auf Ihre Gäste umlegen, da sie nicht die Gäste von Kurorten,
sondern die Unternehmen und Personen belastet, die einen direkten Vorteil aus dem Tourismus des Ortes
ziehen. Aus diesem Grund stellt die Fremdenverkehrsabgabe einen direkten Gegensatz zur Kurtaxe dar.
Die Höhe dieser Steuer ist in jeder Kommune individuell. Hierbei handelt es sich um eine der
wenigen Steuern, die nicht direkt von den zu besteuernden Personen abhängig sein muss.
Die tatsächliche Höhe der Steuer bemisst sich anhand der Aufwendungen, die von der Gemeinde für
den Tourismus ausgegeben wurden. Einen bestimmten Teil dieser Ausgaben kann die Kommune direkt auf die
Steuerpflichtigen umlagern. Im Bereich der Marketingausgaben sind dies 30 %.
Wie hoch die Tourismusabgabe für Sie ausfallen wird, richtet sich nach dem angewendeten Maßstab
Ihrer Gemeinde. Wird der Realgrößenmaßstab angewendet, werden lediglich Realgrößen
betrachtet, um Ihren "wahrscheinlichen" Vorteil aus dem Tourismus zu bestimmen. Hierbei wird
die Anzahl der zur Vermietung stehenden Betten, Stellplätze, Mitarbeiter und Ähnliches in die
Berechnung einbezogen.
Wird der umsatzbezogene Abgabemaßstab angewendet, wird der Anteil Ihrer tourismusbezogenen
Einnahmen in Abhängigkeit Ihrer Gesamteinnahmen berechnet. Hieraus ergeben sich bei beiden Maßstäben
sogenannte Beitragseinheiten, die einen festen Anteil an der Gesamtsteuerlast darstellen. Die
Gesamtsteuerlast wird hierbei unter allen Steuerpflichtigen anhand deren Beitragseinheiten aufgeteilt.