Internet & WLAN
in der Ferienwohnung oder dem Monteurzimmer

von Deutschland-monteurzimmer.de | 06.05.2022 | 7 Minuten

Vermieter Informationen

WLAN für Gäste Ihrer Unterkunft: Standard oder besonderer Service?

Für viele Mieter von Ferienwohnungen oder Monteurzimmern bildet das Vorhandensein eines funktionierenden WLAN-Anschlusses ein entscheidendes Kriterium bei der Wahl der Unterkunft. Aus Ihrer Sicht als Vermieter ist es deshalb häufig unverzichtbar, dass Sie einen Anschluss bereitstellen.

Internet Gäste WLAN

Doch dies war lange mit einem rechtlich kaum überschaubaren Risiko verknüpft. Dieses Risiko hat die Bundesregierung im Sommer 2017 durch die Abschaffung der vielfach kritisierten Störerhaftung erheblich minimiert. Dennoch verbleibt ein Resthaftungsrisiko. Darüber hinaus sollten Sie auch ihre eigenen Daten durch die Einrichtung gesonderter Gästezugänge schützen.

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Wie bekomme ich WLAN in meine Ferienwohnung oder Monteurzimmer?

Um die Ferienwohnung mit Internet auszustatten empfehlen sich verschiedene Lösungsansätze.
Ist das Internet in der Unterkunft mit einem DSL-Zugang von mind. 25-50 Mbit/s verfügbar, lohnt es sich ein DSL-Tarif bei entsprechenden Anbietern zu buchen.
Diese Tarife sind preiswert und bieten eine relativ stabile Internetverbindung für Ihre Unterkunft. Ihr Router wird dann das Wlan mit Internet versorgen.

Sollte der Breitbandausbau über das Festnetz bei Ihrer Ferienwohnung nur unzureichend sein, kann es sinnvoll sein über das Mobilfunk-Netz (LTE / 5G) Ihre Unterkunft mit Internet zu versorgen.

Die Lösung bei schwachem DSL-Zugang: Internet über Mobilfunk

Einige Mobilfunkanbieter haben verschiedene LTE/5G-Lösungen im Angebot, die das gängige DSL über Festnetz ersetzen können.
Das Internet wird dabei über das Mobilfunknetz empfangen, wodurch keine kabelgebundenen Zügänge zur Unterkunft von nöten sind.
Vom Prinzip, ähnlich wie bei Ihrem Smartphone, wird eine SIM-Karte in den Router welcher dann das WLan-Netz aufbaut und mit Internet versorgt.
Durch LTE und 5G-Technik können diese Tarife hohe Transferraten erreichen.

Wieviel Datenvolumen benötige ich für die Unterkunft?

Die benötigte Datenmenge hängt vom Nutzungsverhalten der Gäste in Ihrer Unterkunft ab und kann daher nicht genau berechnet werden.
Generell gilt, je mehr Volumen verfügbar ist, desto besser. Ein Richtwert von etwa 200GB sollten in der Regel ausreichen.

Als Tipp: 3-7 GB werden pro Stunde auf Netflix benötigt, abhängig von der gewählten Auflösung (1080p/4k)

Der ideale Tarif ist flexibel buchbar

Wir empfehlen Ihnen Tarife zu buchen, die monatlich flexibel genutzt werden können und keine fixen monatlichen Kosten nach sich ziehen.
Solche Tarife finden Sie bei der Telekom mit der Speedbox, bei Vodafone mit dem Giga-Cube, bei O2 mit dem Homespot oder auch bei lokalen Anbietern.
Nutzen Sie bei diesen Tarifen optimalerweise die Flex-Optionen./p>

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Internet ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken

Die Bedeutung des Internets nimmt rasant zu. Aus dem Alltag ist es kaum noch wegzudenken. Das gilt sowohl für berufliche als auch private Zwecke.

In der heutigen Zeit sind Monteurwohnungen oder Monteurzimmer ohne schnellen WLAN-Anschluss viel weniger attraktiv als vergleichbare Angebote. Auch ein Preisnachlass als Kompensation für das Fehlen eines Anschlusses sorgt nicht für eine Erhöhung der Attraktivität.

Internet Gäste WLAN

Ein kabelloser Internetzugang gehört zu den wichtigsten Wünschen von Reisenden, Monteuren, Handwerkern und ähnlichen Mietern. Zu- oder Absagen können von diesem Punkt entscheidend abhängen. Jedoch gibt es aus Ihrer Sicht auch einige rechtliche Aspekte, die Sie bei der Bereitstellung von Internetanschlüssen zu beachten haben.

WLAN gehört zu den wichtigsten Ausstattungsmerkmalen aus Mietersicht, muss aber im Vertrag vereinbart sein

Aus Mietersicht handelt es sich um eines der elementaren Ausstattungsmerkmale, das sie mehr oder weniger als Standard voraussetzen.

Das gilt sowohl für privat genutzte Ferienwohnungen, die dem Freizeitbereich zugerechnet werden, als auch für Monteurunterkünfte, die dem beruflichen Bereich untergeordnet sind. Denn Menschen möchten das Internet für die Freizeit und den Beruf uneingeschränkt nutzen.

Doch darf jeder Mieter einen Internetanschluss ohne Weiteres verlangen? Diese Frage muss zunächst verneint werden.

Denn obwohl ein WLAN-Anschluss für viele unverzichtbar ist, stellt das Fehlen eines Anschlusses für sich genommen noch keinen rechtlichen Mangel dar. Es gehört nicht zu den absolut unverzichtbaren Leistungen, die ein Gast bei der Überlassung von Monteurunterkünften und Ferienwohnungen stillschweigend voraussetzen darf.

Nicht selten werden Zu- oder Absagen von der Frage, ob ein schneller kabelloser Internetzugang besteht, abhängig gemacht.

Ein funktionierender WLAN-Anschluss steht nicht auf derselben Stufe wie eine funktionierende Wasserversorgung oder ein vorhandenes angemessenes Bett. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass Ihr Gast das Apartment bzw. Zimmer auch ohne Internet einwandfrei zu Wohnzwecken nutzen kann.

Und genau dieser Wohnzweck im Sinne einer Nutzungsüberlassung steht bei den meisten Verträgen im Fokus. Hieraus folgt, dass sich ein Mieter nicht auf einen Mangel der überlassenen Wohnung bzw. des Zimmers berufen kann, wenn sich in der Beschreibung der Leistungen keine Angaben über das Internet finden.

Oder anders ausgedrückt: Ein funktionierender WLAN-Anschluss gehört nur dann zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des Vermieters, wenn Sie das Vorhandensein eines Anschlusses vereinbaren.

Liegt eine Vereinbarung über das Internet vor, so kann ein fehlender oder schadhafter Anschluss hingegen ein rechtlich relevanter Mangel sein, den Ihr Mieter zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigen kann.

WLAN-Anschlüsse können rechtliche Haftungsrisiken für Sie als Vermieter mit sich bringen

Obwohl ein WLAN-Anschluss einer Vereinbarung bedarf, um Teil des Vertrages zu werden, findet er sich auf der Anforderungsliste von Monteuren, Arbeitern, Handwerkern und Reisenden auf einem der ersten Plätze.

Sie werden schon aus wirtschaftlichen Beweggründen dazu neigen, einen Anschluss bereitzustellen. Schließlich wollen Sie nicht riskieren, dass die Konkurrenz Sie einholt. Oft überlassen Vermieter ihren Mietern die Nutzung des Internets deshalb sogar gänzlich kostenlos.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Sie Ihren eigenen privaten Internetzugang zur freien Verfügung stellen. Hierdurch sparen Sie Anschaffung und Unterhaltung einer gesonderten Anlage ein. Allerdings ist diese Praxis aus rechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Denn das mitbenutzte Internet können Mieter zu rechtswidrigen Zwecken gebrauchen.

Dann stellt sich die Frage, wer für die hieraus resultierenden Schäden einzutreten hat. Zu den häufigsten Anwendungsfällen gehört etwa der illegale Datenaustausch auf Film- und Musikbörsen. Die Gerichte sowie die juristische Fachliteratur haben sich intensiv mit dieser Thematik befasst und zu diversen Fallkategorien geführt, die sich zum Teil untereinander widersprechen.

Die Grundsätze der Störerhaftung: 
Rechtliche Herausforderung und gesetzgeberische Baustelle

Nach bisheriger Rechtslage wurden Fälle, in denen es um die illegale Nutzung des Internets durch Dritte geht, nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung gelöst. Diese gilt als eine der schwierigsten und zum Teil noch nicht ganz gelösten Herausforderungen der Rechtswissenschaft.

In juristischen Fachbibliotheken füllen Dissertationen über dieses Thema ganze Regale. Für die betroffenen Vermieter stellte sich die Lage also lange als sehr undurchsichtig dar.

Es bestand eine sehr große Unsicherheit, die es Vermietern erschwerte, ihr Angebot am undurchsichtigen rechtlichen Maßstab auszurichten.

Der Gesetzgeber ist sich dieser Konfliktlage schnell bewusst geworden, weswegen es zu zahllosen politischen Debatten und Versprechungen kam. In den letzten Jahren verkündete die Bundesregierung deshalb mehrfach Neuregelungen, die ungeklärte Fragen beantworten und die bestehende Rechtsunsicherheit verringern sollten.

Aufgrund der schwierigen politischen Willensbildung konnte dieses Ziel allerdings nie wirklich erreicht werden. Erst im Sommer 2017 wurde eine tragbare Neuregelung verabschiedet, die die wichtigsten Fragen erstmalig beantwortet.

Nichtsdestotrotz ist zu erwarten, dass die Störerhaftung auch weiterhin eine unendlich anmutende Baustelle des Gesetzgebers bleibt.

Beweisschwierigkeiten werden von Abmahnanwälten gezielt genutzt

Die alten Grundsätze der Störerhaftung besagten, dass derjenige, der einen rechtswidrigen Zustand verursacht oder diesen vorsätzlich duldet, für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verantwortlich ist. Als Störer galt, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung im Internet zurückzuführen war.

Internet Gäste-WLAN Abmahnanwälte

Demnach waren sowohl der eigentliche Nutzer des Internets (z. B. der Monteur oder der Reisende) als auch der Sie als Vermieter und Nutzungsüberlasser zur Beseitigung rechtswidriger Zustände verantwortlich. Beide gelten als sogenannte Mitstörer, die parallel zur Verantwortung gezogen werden konnten.

Da der jeweilige Nutzer, der tatsächlich als Verursacher anzusehen ist, häufig nicht zu ermitteln ist, mahnen Anwälte auch heute noch vorrangig die Vermieter ab.

In der Regel verlangen die Rechtsanwälte der Urheberrechtsberechtigten in ihren Abmahnungen die Vornahme folgender Handlungen unter Festsetzung einer Frist:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung, die infrage stehenden Rechtsverstöße nicht noch einmal zu begehen
  • Leistung von Schadensersatzzahlungen in nicht nur unerheblichen Summen sowie
  • Übernahme der zur Mahnung erforderlichen Anwaltskosten

Je nach Abmahnung und Gestaltung des Einzelfalls können auf diese Weise leicht Summen von mehreren Hundert oder sogar einigen Tausend Euro zusammenkommen.

Drittes Telemedienänderungsgesetz minimiert Ihr Haftungsrisiko als Vermieter

Schon unter Geltung des alten Rechts waren Abmahnungen häufig unberechtigt. Das muss erst recht nach der neuen Rechtslage gelten. Denn im Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz, dass die bisherigen Grundsätze der Störerhaftung abschaffte.

Sinn und Zweck der Änderung ist es, für mehr Rechtssicherheit beim Betrieb offener WLAN-Netzwerke zu sorgen. Gleichzeitig soll die kostenlose Überlassung freier WLAN-Zugänge gefördert werden.

Das neue Gesetz hat massive Auswirkungen auf die Bereitstellung von Internetzugängen in Monteurzimmern und Ferienwohnungen.

Dem Gesetzeszweck entsprechend wird es Ihnen als Vermieter erleichtert, Ihren Gästen einen Internetzugang anzubieten.

Nach neuer Rechtslage können die Anbieter von WLAN-Anschlüssen von der Urheberrechtsindustrie und ihren Rechtsanwälten nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen hat gegenüber dem eigentlichen Verursacher zu erfolgen.

Ausdrücklich wurde klargestellt, dass auch die Geltendmachung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht von den Bereitstellern verlangt werden kann.

Internet Gäste-WLAN Gesetz

Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz auch einem Vorschlag aus der juristischen Fachliteratur eine Absage erteilt. Dort machten sich einige Autoren dafür stark, einen Haftungsausschluss der Vermieter nur dann zuzulassen, wenn diese ihren Anschluss gesondert mit einem Passwort schützen.

Das Telemediengesetz ordnet nunmehr an, dass eine derartige Verpflichtung nicht ausgesprochen werden kann. Das gilt selbst gegenüber Behörden der öffentlichen Verwaltung.

Ihnen als Vermieter von Ferienwohnungen und Monteurunterkünften ist es damit weiterhin möglich, Ihren Mietern die Nutzung eines unverschlüsselten Netzes zu überlassen. Die Verwendung eines passwortgeschützten Netzwerkes ist zwar weiterhin möglich, allerdings freiwillig.

Doch das Gesetz lässt auch die Belange der Urheberrechtsberechtigten nicht außer Betracht. Um mögliche Rechtsverletzungen auch weiterhin effektiv zu bekämpfen, besteht die Möglichkeit, WLAN-Anbieter zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Bestimmte Internetseiten können Nutzer somit nicht erreichen.

Die Kosten einer Sperranordnung haben die Urheberrechtsinhaber selbst zu tragen.

Auf Sie als Vermieter von Monteurwohnungen und Ferienunterkünften kommt unter diesem Aspekt kein wirtschaftliches Risiko zu. Außerdem soll die Sperranordnung lediglich das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein.

Die Änderungen des neuen Telemediengesetzes im Überblick

  • Abschaffung der Störerhaftung
  • Keine Haftung der WLAN-Anbieter mehr
  • Ausschließliche Haftung des eigentlichen Verursachers
  • Keine Verpflichtung der WLAN-Anbieter, Anwaltskosten zu übernehmen
  • Einführung der Möglichkeit, einzelne Seiten zu sperren
  • Keine verpflichtende Verwendung von Passwörtern
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Instruktion der Mieter:
Hinweis auf ordnungsgemäße Nutzung

Aus rechtlicher Sicht ist es trotz des neuen Gesetzes wichtig, Ihre Mieter auf die ordnungsgemäße Nutzung des Internets hinzuweisen. Dies kann entweder mündlich, schriftlich oder durch eine vergleichbare Aufforderung erfolgen. Sie als Vermieter machen klar, dass Sie Rechtsverstöße nicht dulden und diese ggf. anzeigen.

Wenn Sie sich wirklich gänzlich absichern möchten, lassen Sie sich die Kenntnisnahme des Mieters schriftlich bestätigen. Rechtlich zwingend erforderlich ist eine schriftliche Absicherung nach der neuen Rechtslage allerdings nicht.

Die neue Rechtslage geht mit erheblichen Liberalisierungen einher. Die Störerhaftung wurde abgeschafft, sodass Sie als Vermieter nur noch unter sehr engen Voraussetzungen haftbar sind. Doch diese Nachricht ist noch nicht weit verbreitet.

Unberechtigten Abmahnungen kommt eine nicht zu unterschätzende Abschreckwirkung zu. Diese machen sich unseriöse Kanzleien zunutze, um auch weiterhin ein lukratives Geschäft zu führen.

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Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung des Internetzugangs Ihrer Wohnung erhalten, bewahren Sie zunächst Ruhe.

Auf gar keinen Fall kommen Sie voreilig den Aufforderungen der gegnerischen Seite nach und unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Gerade wegen der rechtlich noch immer undurchsichtigen Lage nehmen Sie die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts in Anspruch.

Nur dieser kann die erhaltene Abmahnung auf ihre rechtliche Vertretbarkeit hin überprüfen. Kommt Ihr Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung unberechtigt ist, wird er Ihnen weitere Schritte empfehlen. Je nach Lage des Einzelfalls kann es angezeigt sein, ein anwaltliches Schreiben aufsetzen zu lassen oder die erhaltene Abmahnung schlichtweg zu ignorieren.

Ihr Rechtsanwalt wird Sie über weitere Handlungsmöglichkeiten in Kenntnis setzen.

Absicherungsmöglichkeiten:
Vom klassischen WLAN-Router bis hin zum professionellen Gäste-WLAN

Trotz der verbesserten Rechtslage ist es hilfreich, dass Sie sich auch technisch absichern. Je nach den individuellen Begebenheiten vor Ort und Ihren Anforderungen kann es sich anbieten, für die Bereitstellung des WLAN-Anschlusses entweder auf

  • klassische WLAN-Router oder
  • professionelle Gäste-WLAN-Einrichtungen wie Hotspots

zurückzugreifen.

Der klassische WLAN-Router eignet sich, wenn Sie als Vermieter eine einzelne Ferienwohnung bzw. Monteurunterkunft anbieten, also nur eine Handvoll Mieter gleichzeitig zu versorgen haben.

Der einfache WLAN-Router verfügt in der Regel über die Funktion des Gast-WLANs. Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Netzwerk, das den Nutzern einen uneingeschränkten Internetzugang gewährt. Ihr privates Netzwerk lässt dieser unberührt.

Ihre privaten Daten bleiben vom Zugriff fremder Nutzer geschützt, denn den Mietern ist es nicht möglich, Ihr Heimnetz zu nutzen.

Das professionelle Gäste-WLAN geht technisch hierüber hinaus. Es handelt sich um einen gesonderten Hotspot, der sich optimal für Hotelbetriebe eignet oder, wenn Sie mehrere Unterkünfte innerhalb desselben Hauses vermieten. Der Hotspot ermöglicht es mehreren Gästen gleichzeitig, das Internet zu nutzen.

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Da es Ihnen bei einer Vielzahl von Gästen praktisch kaum möglich ist, jeden einzelnen Nutzer gesondert über die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu belehren, verfügen die meisten Hotspots über einen Spezialzugang. Dieser gewährt den Zugriff auf das Internet, wenn der Nutzer durch das Anklicken eines Kästchens versichert, den Anschluss nur zu rechtlich gestatteten Zwecken zu nutzen.

Darüber hinaus sind Hotspots mit einem Verantwortlichkeitsübergang verbunden. Die vertragliche Ausgestaltung wird in der Regel so gewählt, dass aus rechtlicher Sicht die Bereitstellung des Internets nicht durch Sie als Vermieter erfolgt. Dies übernimmt der Betreiber des Hotspots.

Damit werden Sie von Ihrer Verantwortung gänzlich befreit. Wenn Sie einen Hotspot-Vertrag vorwiegend wegen dieses Verantwortungsübergangs abschließen möchten, prüfen Sie den Vertrag umfassend. Nicht selten finden sich versteckte Klauseln, die bestimmte Sonderfälle dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuschreiben und letztlich einen gänzlichen Verantwortungsübergang unterbinden.

Vergessen Sie den Antivirenschutz nicht

Die Überlassung von WLAN-Netzwerken hat nicht nur rechtliche Risiken. Es drohen auch faktische Gefahren in Form von Viren, die sich über das Netzwerk auf andere angeschlossene Geräte verbreiten können.

Dieser Gefahr begegnen Sie als Vermieter durch die Installation funktionierender Antivirensoftware. Denn es kommt häufiger vor, dass sich ein Virus über Heimnetzwerke ohne Zutun anderer Menschen verbreitet.

Aus diesem Grund ist es ratsam, Ihr eigenes Heimnetzwerk strikt vom Gästezugang abzutrennen.

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