Rauchen verbieten - Gesetzlich erlaubt oder nicht?
Um den Bedürfnissen aller Gäste gerecht zu werden, möchten Sie als Vermieter nicht, dass Gäste innerhalb der Räumlichkeiten rauchen. Aber selbst, wenn ein Rauchverbot im Mietvertrag steht, ist es nicht zwingend rechtmäßig und kann schlimmstenfalls ohne Konsequenzen übergangen werden.

Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, beachten Sie einige formale Dinge, um ein gesetzlich wirksames Rauchverbot auszusprechen.
Inserieren Sie Ihre Ferienwohnung provisionsfrei auf Deutschland-Monteurzimmer.de.
Volle Kostenkontrolle. Kostenloser Support.
Zulässigkeit von einem Rauchverbot in Mietverträgen von Monteurzimmern
Ein weit verbreitetes Thema, was zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führt, ist das Rauchverbot
innerhalb der Räumlichkeiten. Viele Vermieter sprechen ihren Mietern ein Rauchverbot aus, doch die Mieter fragen
sich, ob das zulässig ist?
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rauchverbot wirksam und was für Auswirkungen hat ein solches Verbot für
Vermieter und Mieter?
Grundsätzlich gilt: Das Rauchen gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung oder des Mietzimmers –
allerdings nur so lange es nicht solche Ausmaße annimmt, dass eine Beseitigung der Spuren eine
Schönheitsreparatur übersteigt.
Gibt es keine abweichende Regelung im Mietvertrag, ist dem Mieter das Rauchen gestattet – sowohl in der Wohnung
/ dem Zimmer und einem dazugehörigen Balkon oder einer Terrasse, wie auch in Gemeinschaftseinrichtungen wie
Keller, Treppenhaus oder Dachboden.

Zahlreiche Vermieter greifen zu der Möglichkeit ein Rauchverbot im Mietvertrag auszusprechen, welches den Mietern untersagt, in der Unterkunft zu rauchen. Was viele nicht wissen: Die Wirksamkeit eines solchen Rauchverbotes hängt von der jeweiligen Mietvertrags-Form ab – Formularmietvertrag oder individuell ausgehandelter Mietvertrag.
Rauchverbot im Formularmietvertrag
Formularmietverträge werden für eine große Anzahl von Fällen genutzt. Bei Verträgen dieser Art hat der Mieter in
der Regel keinen Einfluss auf den Inhalt.
Daher gilt für Formularmietverträge die Vorschrift des § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Bezieht sich das Rauchverbot in einem Formularmietvertrag auf den Wohnbereich (zu dem auch der Balkon gehört),
gilt das Rauchverbot als unwirksam. Begründung: Durch das Verbot greifen Sie als Vermieter in die persönliche
Lebensgestaltung des Mieters ein. Es wäre ihm unmöglich, das Leben innerhalb seiner Unterkunft nach eigenen
Vorstellungen zu gestalten.
Gilt das Rauchverbot nur für Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Dachboden oder Keller, ist es meist
zulässig, da sich der Mieter an diesen Orten nur für eine kurze Zeit aufhält und an dieser Stelle auch die
Rechte Dritter (Nachbarn) beachtet werden müssen.
Unser Tipp: Differenzieren Sie in Ihrem Formularmietvertrag für Ihre Monteurunterkunft ein Rauchverbot, das nur für die Gemeinschaftseinrichtungen gilt, damit es zulässig ist.
Weitere Ratgeber