Welcher Vertrag ist der richtige für die Vermietung?
Mietvertrag, Beherbergungsvertrag, Vertrag zur Zwischenmiete oder Untermiete
Den richtigen Vertrag für die Vermietung an Monteure und Feriengäste
zu finden ist weitaus mehr als eine bloße Formsache. Je nach Vertragsform gelten unterschiedliche Rechte und Pflichten, die beide
Vertragspartner erfüllen müssen.
Aber worin besteht der Unterschied zwischen Verträgen für die Vermietung von Zimmern oder ganzen
Wohnungen? Welche Serviceleistungen dürfen Sie
anbieten? Und wann sind Sie Vermieter oder Gastwirt?
In diesem Ratgeber versuchen wir diese Fragen zu klären.
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Warum sind formal korrekte Verträge wichtig?
Auf den ersten Blick scheint es, als wäre der Vertrag nur eine austauschbare Formalität. Schließlich bleiben
Preise, Serviceleistungen und der angebotene Wohnraum gleich, auch wenn das Dokument ein anderes sein
sollte.
Tatsächlich ziehen Sie einen Vertrag auch meist erst in unangenehmen Situationen und Streitfällen zur Klärung
heran.
Wenn der Kunde kurzfristig stornieren will, Schäden
am Wohnraum zurückbleiben oder Schadensersatzansprüche im Raum stehen, bieten
Verträge rechtliche Sicherheit für beide Seiten. Aber der korrekte Vertrag ist nicht nur im Schadensfall
wichtig.

Es gibt gesetzliche Unterschiede, welche Leistungen ein bestimmter Vertrag enthalten darf und welche Ansprüche
Vermieter und Mieter geltend machen können. Auch der gesetzliche Anspruch auf Kündigung, Rücktritt
oder Stornierung regeln Sie in den Verträgen.
Aber Vorsicht: Je nach Art der Vermietung müssen Sie nicht einmal ein schriftliches Dokument aufsetzen, um einen
rechtlich bindenden Vertrag zu schließen.
In jedem Fall zeigt der von Ihnen gewählte Vertrag, ob Sie privat oder gewerblich tätig sind, was bestimmte Pflichten nach sich zieht.
Damit Sie sich rechtlich auf der sicheren Seite bewegen, klären Sie also unbedingt vorher, welcher Vertrag auf die von Ihnen angebotenen Räumlichkeiten zutrifft. Vor allem was Kündigungsfristen, Rücktrittsrechte und Ersatzzahlungen bei Nicht-Antritt betrifft, kursieren viele Gerüchte wie das 14-tägige Widerrufsrecht, mit denen wir hier aufräumen wollen.
Welche Vertragsformen gibt es und wo liegen die Unterschiede?
Es gibt einige Eckdaten, die festlegen, welcher Vertrag für Sie in Frage kommt: Bieten Sie den Wohnraum privat
oder gewerblich an? Bieten Sie nur den Wohnraum oder zusätzliche Serviceleistungen? Für welchen Zeitraum bieten
Sie die Räumlichkeiten an? Und sind Sie selbst Mieter der Wohnung/des Zimmers oder ist es Ihr Eigentum?
Je nach Antwort kommen unterschiedliche Verträge in Betracht. Im Folgenden stellen wir die beiden üblichen
Vertragsarten und ihre verschiedenen Unterkategorien vor.

Am Ende des Artikels finden Sie hierzu einen übersichtlichen Leitfaden, der Ihnen die Suche nach dem passenden Vertragsformat vereinfachen soll.
Mietvertrag oder Beherbergungsvertrag?
Grundsätzlich treffen wir zunächst eine Unterscheidung zwischen einem reinen Mietvertrag und einem Beherbergungsvertrag. Dabei spielt die Größe der Räumlichkeiten oder die Dauer der Miete keine Rolle. Wichtig ist für diese Unterscheidung in erster Linie das Serviceangebot, das mit der Vermietung einhergeht oder nicht.
Werden nur die Räumlichkeiten (in der Regel in möblierter Form) angeboten, schließen Sie einen Mietvertrag. Dabei
kümmert sich der Mieter selbst um seine Verpflegung, seine Wäsche und auch um die Endreinigung der Räumlichkeiten bei der
Abreise.
Kommt zum Wohnraum ein zusätzlicher Service wie das Waschen der Wäsche, die Endreinigung der Räume,
Servicepersonal oder Bewirtung hinzu? Dann ist ein Beherbergungs- oder Gastaufnahmevertrag die richtige
Vertragsform.

Einfacher gesagt: Im ersten Fall sind Sie Vermieter, im zweiten Fall Gastwirt. Die Wahl des Vertrages betrifft
nicht nur die Vermieterrolle. Auch das Kündigungsrecht, die gegenseitigen Ansprüche und das Zustandekommen des
Vertrages unterscheiden sich in beiden Formen.
Darüber hinaus schließt ein Beherbergungsvertrag immer eine gewerbliche Vermietung mit ein und erfolgt nicht wie
ein Mietvertrag in der Regel von privat. Nachfolgend werden die einzelnen Bestandteile, Unterkategorien, Rechte
und Pflichten der Verträge im Detail erklärt.
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Der Mietvertrag
Der einfache Mietvertrag beinhaltet zunächst nur die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Für den
Mieter bedeutet das, dass er für seine Verpflegung, seine Wäsche, den Transfer zur Arbeit und die
Reinigung der Wohnräume verantwortlich ist.
Sie als Vermieter stellen lediglich den Wohnraum zur Verfügung. Sie bieten keine darüber hinaus
gehenden Serviceleistungen an und nehmen dabei in Kauf, dass durch die normale Nutzung auch Gebrauchsspuren
entstehen.
Grundsätzlich sind Sie als Vermieter meist als Privatleute und nicht als Gewerbetreibende eingestuft,
sofern Ihre Vermietung nicht zu einem Gewerbezweck erfolgt.

Rechte und Pflichten im Mietvertrag:
Einen Mietvertrag halten Sie zwingend schriftlich fest und unterschreiben ihn genauso wie Ihr Mieter. Eine mündliche
Vereinbarung reicht hierbei nicht aus, da erst mit der schriftlichen Unterzeichnung der Vertrag rechtskräftig
ist.
Dafür ist es bei diesem Vertrag möglich, ihn einseitig unter Einhaltung der vorher festgelegten Frist
zu kündigen, was bei einem Beherbergungsvertrag nicht ohne Weiteres funktioniert. Eine fristlose Kündigung der
Ferienwohnung oder Monteurzimmer ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und
diese vorher in einer Abmahnung offiziell verkündet wurden.
Mit einem Aufhebungsvertrag können beide Seiten auch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine
einvernehmliche Kündigung umsetzen.
Für Monteurzimmer und Monteurwohnungen vereinbaren Sie in der Regel einen befristeten Mietvertrag, in dem Sie die genaue Dauer und die genauen Kosten des Aufenthalts festlegen.
Der Mietvertrag ist in verschiedenen Ausprägungen möglich. Die klassische und jedem bekannteste Variante ist der unbefristete Wohnraummietvertrag, der langfristig Menschen einen Wohnsitz bereitstellt.
Verkehrssicherungspflicht:
Für die vereinbarte Dauer verpflichten Sie sich als Vermieter, die Räumlichkeiten in einem entsprechend
bewohnbaren Zustand dem Mieter zu überlassen.
Sanitäre Anlagen, Heizung usw. müssen in einem gebrauchsfähigen Zustand sein. Mögliche Schäden
müssen vom Mieter abgewendet werden, indem Sie zum Beispiel das Treppenhaus warten oder im Winter gegen
Glatteis streuen und Schnee schaufeln.
Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet auch,
dass im Haus keine akute Verletzungsgefahr durch beschädigtes Mobiliar, Böden oder andere bauliche
Bestandteile der Wohnung besteht.

Das Außengelände räumen Sie nicht nur von Schnee und Eis, sondern schützen es auch vor herabstürzenden Ästen oder
Dachlawinen im Winter. Die Wohnung selbst versehen Sie mit einem sicheren Schloss, damit sich Unbefugte keinen
Zutritt verschaffen.
Es wird nicht verlangt, dass Sie als Vermieter alle nur erdenklichen möglichen Sicherheitsrisiken vollständig
beseitigen – dies wäre in keinem Fall möglich.
Um sich vor Schadensersatzforderungen zu schützen, pflegen Sie die Wohnung, das Inventar sowie das Außengelände
so, dass bei der normalen, alltäglichen Nutzung keine besondere Gefährdung entsteht.
Die verschiedenen Formen des Mietvertrags
Bereits erwähnt haben wir die Unterscheidung zwischen befristetem und unbefristetem Mietvertrag. Für
Monteure und Handwerker werden solche Verträge tage-, wochen- oder monatsweise vereinbart.
Um rechtliche Klarheit für beide Seiten zu schaffen, legen Sie den Zeitpunkt des Ein- und Auszugs bzw. die
Übergabe der Wohnung genau
fest, damit es keine Überschneidungen mit nachfolgenden Mietern gibt.
Diese Kurzzeitmietverträge enden nach Ablauf der festgelegten Dauer, nach fristgerechter Kündigung
oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Im Mietvertrag (ob befristet oder unbefristet) können Sie eine Rücktrittsfrist vereinbaren. Andernfalls gilt der Vertrag als bindend und kann nicht ohne Weiteres vor Beginn des Mietzeitraumes aufgehoben werden.
Sollte der Mieter den Wohnraum nicht in Anspruch nehmen wollen, ist grundsätzlich kein Rücktritt,
sondern nur eine fristgemäße Kündigung möglich. Natürlich können Sie als
Vermieter anbieten, auf die fälligen Mieten zu verzichten, falls Sie rechtzeitig vor Mietbeginn ein neuer
Mieter gefunden wird.
Einen solchen Rücktritt müssen Sie immer separat regeln. Er ist nicht, wie oftmals angenommen,
automatisch gegeben.
Ob befristet oder unbefristet – auch die Rolle des Vermieters ist bei der Festlegung des Mietvertrages wichtig. Wichtig ist hierbei der Unterschied, ob Sie selbst Eigentümer oder Mieter des Wohnraums sind.
Falls Sie selbst den Wohnraum anmieten, den Sie an Monteure vermieten möchten, ist es unter bestimmten Auflagen möglich, dass Sie einzelne Zimmer oder den gesamten Wohnraum weiter vermieten. In jedem Fall halten Sie Rücksprache mit Ihrem Vermieter, der in diese Vermietung einwilligen muss.
Wenn Sie schließlich einen Vertrag zur Untermiete oder Zwischenmiete aufsetzen, sind Sie in der Rolle des Vermieters und haben entsprechende Pflichten zu erfüllen. Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass der Untermieter gegen Sie und nicht gegen Ihren Vermieter Schadensersatzansprüche geltend macht.
Unterschied von Zwischenmiete und Untermiete
Oftmals werden die Begriffe Untermiete und Zwischenmiete synonym gebraucht. Im allgemeinen Verständnis
unterscheiden diese beiden Verträge sich jedoch vor allem in der Dauer der Miete.
Bei beiden Fällen ist der Vermieter nicht der Eigentümer, sondern Mieter der Räumlichkeiten und muss zunächst
die Einwilligung des Hauptvermieters einholen. Ist dies geschehen, wird ein Untermietvertrag oder
Zwischenmietvertrag aufgesetzt.
Diese Möglichkeit wird gerne genutzt, wenn Mieter einer Wohnung für längere Zeit verreisen. Sie reduzieren durch
die Weitervermietung die anfallenden Kosten der Reise. Auch wenn die eigene Wohnung für mehrere Personen
vorgesehen ist und eine der Mietparteien wegfällt, wird die Untervermietung zur Kostenaufteilung gerne
verwendet.

Wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, können Sie mit einem dieser Verträge mit dem Einverständnis Ihres Vermieters
durch die Untervermietung an z. B. Monteure Ihre Kasse aufbessern.
Die Zwischenmiete ist dabei in der Regel auf eine bestimmte Dauer festgelegt. Üblicherweise überlässt der
Hauptmieter dem Zwischenmieter die Räumlichkeiten. Bei der Untermiete kommen auch unbefristete Verträge in
Betracht, wobei der Hauptmieter während der Mietdauer noch in den Räumlichkeiten wohnen kann.
Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag, oft auch Gastaufnahmevertrag genannt, zieht andere Rechte und Pflichten nach sich.
Grundsätzlich ist hierbei nicht nur der Wohnraum, sondern auch ein gewisser Service im Vertrag
festgelegt.
Diese Serviceleistungen werden, wie in einem Hotel oder einer Pension, als Inklusivleistung verstanden und nicht
separat berechnet. Zu diesen Serviceleistungen gehören Frühstücksservice, Wäscheservice,
Transfer zum Arbeitsplatz und zurück, Bewirtung/Bedienung oder auch die Reinigung der Räume.
Im Kern des Gastaufnahmevertrages steht ein Mietvertrag, der die Rechte und Pflichten der Gastwirte und Gäste
auf besondere Art und Weise regelt.
Rechte und Pflichten im Beherbergungsvertrag:
Schon die Vereinbarung der Beherbergungsverträge unterliegt anderen Bedingungen als die eines Mietvertrages
im klassischen Sinne. Hierbei wird der verbindliche Vertrag nicht erst mit schriftlicher Unterzeichnung gültig.
Wenn die Gäste Ihre Unterkunft telefonisch anfragen oder reservieren und Sie eine verbindliche Zusage
erteilen, ist der Vertrag gültig. In der Regel schließen Sie diese Verträge mündlich und
regeln die Details in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Hauses.
Vereinzelt verfassen Sie zur beidseitigen Absicherung auch schriftliche Verträge.

Im Falle eines Beherbergungsvertrages sind Sie als Gastwirt ein gewerblicher und kein privater Anbieter. Das
wirkt sich vor allem in Bezug auf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuererklärung der Vermieter
aus.
Dazu müssen Sie als Vermieter ein Gewerbe anmelden und je nach Größe der Räumlichkeiten und
Anzahl der Betten sogar eine baurechtliche Genehmigung beantragen. Informationen, ab wie vielen Betten diese
Genehmigung erforderlich ist, finden Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt.
Insofern Sie nur Ihre Übernachtungsgäste verpflegen, benötigen Sie keine weitere Konzession. Falls Sie aber darüber hinaus auch Dritte verköstigen, müssen Sie vorab eine gaststättenrechtliche Konzession erlangen.
Rücktritt oder Stornierung
Immer wieder kommt es vor, dass kurzfristig die angekündigten Mieter vom Vertrag zurücktreten wollen.
Sei es wegen Krankheit, Verzögerungen auf der angepeilten Baustelle oder aus persönlichen Gründen.
Grundsätzlich ist mit der Buchung und Zusage der Vertrag bindend, sodass Sie als Vermieter berechtigt sind,
die fälligen Kosten für den Mietzeitraum einzufordern.
Der Deutsche Hotel- und
Gaststättenverband (DEHOGA) hat hierzu eine Beispielrechnung aufgestellt. Dabei geht er davon aus,
dass je nach Umfang des Vertrages der Vermieter durch den Nicht-Antritt der Mieter gewisse Einsparungen hat. Die
kann er von den geforderten Kosten abziehen.

Rechtlich gesehen werden die Ersparungen wie folgt kalkuliert bzw. als angemessen erachtet:
- Übernachtung mit Frühstück 10 - 20 %,
- Übernachtung mit Halbpension 30 %
- Übernachtung mit Vollpension 40 %
Diesen Prozentsatz können, aber müssen Sie nicht zwingend vom Übernachtungspreis abziehen. Im
Streitfall wird der zu zahlende Preis individuell ermittelt und kann nicht pauschal für alle Stornierungen
angegeben werden.
Für die Rechtslage ist dabei wichtig, dass der Vermieter bzw. Gastwirt bei Nicht-Erscheinen des Gastes
keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend machen kann. Dabei ist es nicht von
Bedeutung, aus welchem Grund der Gast von der Buchung Abstand nehmen will.
Auch hier hat der Gastwirt die Möglichkeit, seinen Gästen eine Frist einzuräumen, in der sie ggf. sogar ohne Zahlungspflicht von der Buchung zurücktreten können.
Ein Recht auf Stornierung besteht grundsätzlich für keine der beiden Seiten, sobald der Vertrag geschlossen wurde. Das bedeutet für Sie, dass der Mieter Anspruch auf Schadensersatz hat, falls Sie das Zimmer oder die Wohnung nicht wie vereinbart bereitstellen. Oftmals wird in diesem Fall vereinbart, dass der Sie als Vermieter für die Unterbringung in einer vergleichbaren Unterkunft aufkommen.
Ein weiterer Unterschied zum Mietvertrag liegt im Hausrecht. Während Sie als Vermieter Ihrem Mieter das
Hausrecht übergeben und ihm somit das Recht auf Besuch einräumen, bleibt das Hausrecht bei einem
Beherbergungsvertrag in Ihrer Hand als Gastwirt.
Darüber hinaus kann ein Beherbergungsvertrag nicht einseitig gekündigt werden – weder vom
Vermieter noch vom Mieter. Sonderfälle und Sonderrechte halten Sie gesondert in den AGB oder in einem
schriftlichen Vertrag fest. So können Sie natürlich als Gastwirt Ihrem Gast das Recht auf Besuch einräumen.
Kosten und Serviceleistungen:
Die von Ihnen angebotenen Serviceleistungen halten Sie in den Geschäftsbedingungen oder dem
Beherbergungsvertrag fest. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, kennzeichnen Sie als zusätzlichen
Kostenfaktor. Das bedeutet, dass der Gast immer den Endpreis inklusive
der eventuell anfallenden Mehrwertsteuer in Ihrem Angebot deutlich erkennen können muss.
Wenn die Endreinigung, der Strom oder das Frühstücksbuffet separate Kostenfaktoren neben der Miete
sind, müssen Sie diese entweder gesondert als nicht in der Miete enthalten kennzeichnen oder mit dem
entsprechenden Aufpreis vermerken.

Alle Posten, die nicht von Ihrem Mieter optional gewählt oder abgewählt werden können, müssen
Sie in den Endpreis einbeziehen. Bei Übernachtung mit Frühstück dürfen Sie somit nicht das
Frühstück als einzelnen Kostenfaktor aufschlagen, wenn der Gast keine Übernachtung ohne Frühstück
buchen kann.
Um Klarheit zu schaffen und um Diskussionen und Streit zu vermeiden: Zeigen Sie klar erkennbar auf, welche
Leistungen im Endpreis enthalten sind und welche Leistungen auf Anfrage separat gezahlt werden.
Natürlich können Sie zu Werbezwecken auch Zimmerpreise
„ab … Euro“ angeben. Dabei sollten Sie allerdings einen klaren Verweis auf ausführliche
Preisinformationen gut sichtbar platzieren. So erkennen Ihre Gäste transparent, welche Kosten bei welchem
Leistungsumfang auf sie zukommen.
Da Sie bei einem Gastaufnahmevertrag oder Beherbergungsvertrag die Rahmenbedingungen meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festhalten, achten Sie auf rechtsgültige Formulierungen. Andernfalls kann es passieren, dass einzelne Klauseln ungültig sind und Sie auf Schäden oder Kosten sitzen bleiben.
Auch müssen Ihre Gäste die Möglichkeit haben, die Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss
einzusehen. Sie müssen Ihre Gäste explizit darauf hinweisen, dass diese mit verbindlicher Buchung
diese Bedingungen akzeptieren.
Darüber hinaus ist es in der Regel empfehlenswert, eine individuelle Hausordnung in
den Räumlichkeiten anzubringen. Diese zeigt klar, welche Pflichten, Fristen und Rechte der Gast wahrnehmen
kann oder muss.
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Welche Punkte müssen im Vertrag enthalten sein?

Unabhängig von den oben genannten Vertragsformen müssen folgende Punkte im Vertrag enthalten sein:
- Das zu vermietende Objekt
- Den Mietpreis
- Den Mietzeitraum
- Die Daten des Vermieters und Mieters
Je nach Meldegesetz des Bundeslandes muss der Gast einen Meldeschein ausfüllen, der folgende Daten laut § 30 BMG enthält:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschrift,
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Bei einem Aufenthalt, der länger als 6 Monate andauert, ist der Gast oder Mieter meldepflichtig nach §
29 BMG.
Bei jedem Vertrag müssen Sie vorab klären, ob Ihr Vertragspartner die Monteure sind oder ob die Firma
bzw. der Arbeitgeber der Monteure die Buchung durchführt. Dieser Vertragspartner ist Ihr Ansprechpartner in
allen vertragsbezogenen Fragen. So könnte zwar ein Monteur einen Schaden am Wohnraum verursachen, die Firma
als Vertragsunterzeichner jedoch dafür in Haftung genommen werden.

Den im Vertrag ausgewiesenen Preis müssen Sie als ein umsatzsteuerpflichtiger Vermieter inklusive der
Mehrwertsteuer angeben. Die Umsatzsteuerpflicht erreichen Sie, wenn Ihre jährlichen Einkünfte aus der
Vermietung insgesamt 17.500 Euro überschreiten.
Darunter sind Sie als Vermieter Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuer befreit. Wenn Ihr
Gewinn im Jahr den Betrag von 24.500 Euro überschreitet, sind Sie verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen.
Wie erwähnt, müssen Sie in Beherbergungsverträgen alle nicht enthaltenen Leistungen gesondert
ausweisen oder explizit vom Mietpreis ausschliessen.
Der Mietvertrag bedarf die Unterschrift beider Parteien. Das bedeutet, dass ein Vertrag mit den oben genannten
Eckdaten für Gastwirte nicht zwingend notwendig ist. Schließen Sie einen solchen Vertrag, beziehen
Sie die oben genannten Punkte mit ein.
Welcher Vertrag ist für mich richtig?
Zu guter Letzt steht noch die Frage im Raum, welche Vertragsform für Sie geeignet ist. Hier also ein übersichtlicher Leitfaden, der Ihnen die Entscheidung erleichtern und die wichtigsten Verpflichtungen zusammenfassen soll.
Vermieten Sie Wohnraum oder bieten Sie Serviceleistungen an?
Nur Wohnraum:

- Sie sind Vermieter
- Sie sind in der Regel als Privatperson tätig
- Sie müssen einen schriftlichen Mietvertrag aufsetzen
- Sie müssen Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen
- Sie müssen bei Untervermietung/Zwischenmiete Ihren Vermieter um Einverständnis fragen
- Eine einseitige Kündigung ist unter Beachtung der Fristen und Vorgaben möglich
- Nach Vertragsabschluss gibt es kein Recht auf Widerruf oder Rücktritt, sofern nicht anders vereinbart. Bei Rücktritt gilt die vereinbarte Kündigungsfrist mit entsprechendem Anspruch auf Zahlung der bis dahin anfallenden Miete
Wohnraum plus Service:

- Sie sind Gastwirt
- Sie sind grundsätzlich als Gewerbetreibender tätig
- Eine telefonische Buchung und Zusage ist rechtlich bindend
- Sie müssen Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen
- Sie müssen ein Gewerbe anmelden, sofern noch nicht geschehen
- Sie müssen ggf. eine baurechtliche Genehmigung einholen
- Sie bieten in der Regel hoteltypische Serviceleistungen an, wie
- Frühstück
- Wäscheservice
- Reinigung
- Ggf. Transfer
- Ggf. weitere Verpflegung - Eine einseitige Kündigung ist nicht ohne Weiteres möglich
- Nach verbindlicher Buchung gibt es kein Recht auf Rücktritt oder Stornierung. Der Vermieter darf die anfallende Mietgebühr (abzüglich der Ersparnis) einfordern.
Die Wahl der Vertragsform und Ihr Status als Vermieter oder Gastwirt haben darüber hinaus Auswirkungen auf den
Versicherungsschutz, den Sie abschließen müssen und sollten.
In jedem Fall sollte eine Wohngebäudeversicherung
vorhanden sein, die Schäden durch witterungsbedingte Einflüsse wie Sturm oder Hagel abdeckt. Inwiefern weitere
Versicherungen Sinn machen, hängt stark vom Standort des Gebäudes ab (zum Beispiel bei Schutz gegen Hochwasser
oder Erdbeben).
Lesen Sie hierzu unseren Artikel zum Thema:
Wichtige Versicherungen für Vermieter von
Monteurzimmern und Ferienwohnungen
Eine Hausratversicherung ist für private Vermieter geeignet, die das Inventar ihrer Wohnung schützen wollen.
Gewerblich tätige Gastwirte benötigen hingegen eine Inhaltsversicherung
für Firmen und Gewerbebetriebe.
Und auch die Haftpflichtversicherung
unterscheidet sich hierbei. Vermieter können eine private Haftpflichtversicherung abschließen, während Gastwirte
eine Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen können.
Für die Mieter kann eine Reiserücktrittsversicherung
sinnvoll sein, um gegebenenfalls bei einer stornierten Buchung nicht auf den anfallenden Kosten sitzen zu
bleiben.
Als Vermieter oder Gastwirt können Sie Ihre Gäste auf diese Möglichkeit der Versicherung hinweisen.
Für die Mieter kann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein, um gegebenenfalls bei einer stornierten Buchung nicht auf den anfallenden Kosten sitzen zu bleiben. Als Vermieter oder Gastwirt können Sie Ihre Gäste auf diese Möglichkeit der Versicherung hinweisen.
Achten Sie auf die oben genannten Punkte, die Ihnen zeigen, welche Art des Vertrages für Ihre Vermietungssituation geeignet ist. So wappnen Sie sich gegen alle Eventualitäten und sind rechtlich auf der sicheren Seite.
Mietvertrag - so geht das!
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
Provisionsfrei vermieten
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Der einfache Mietvertrag beinhaltet zunächst nur die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Einen Mietvertrag halten Sie zwingend schriftlich fest und unterschreiben ihn genauso wie Ihr Mieter. Eine mündliche Vereinbarung reicht hierbei nicht aus, da erst mit der schriftlichen Unterzeichnung der Vertrag rechtskräftig ist. Dafür ist es bei diesem Vertrag möglich, ihn einseitig unter Einhaltung der vorher festgelegten Frist zu kündigen, was bei einem Beherbergungsvertrag nicht ohne Weiteres funktioniert. Eine fristlose Kündigung der Ferienwohnung oder Monteurzimmer ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und diese vorher in einer Abmahnung offiziell verkündet wurden.
Für die vereinbarte Dauer verpflichten Sie sich als Vermieter, die Räumlichkeiten in einem entsprechend bewohnbaren Zustand dem Mieter zu überlassen. Sanitäre Anlagen, Heizung usw. müssen in einem gebrauchsfähigen Zustand sein. Mögliche Schäden müssen vom Mieter abgewendet werden, indem Sie zum Beispiel das Treppenhaus warten oder im Winter gegen Glatteis streuen und Schnee schaufeln. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet auch, dass im Haus keine akute Verletzungsgefahr durch beschädigtes Mobiliar, Böden oder andere bauliche Bestandteile der Wohnung besteht.
Im Mietvertrag (ob befristet oder unbefristet) können die Parteien eine Rücktrittsfrist vereinbaren. Ist keine Rücktrittsfrist vereinbart gilt der Vertrag als bindend und kann nicht ohne Weiteres vor Beginn des Mietzeitraumes aufgehoben werden. In dem Fall ist nur eine fristgemäße Kündigung möglich.
Bei beiden Fällen ist der Vermieter nicht der Eigentümer, sondern Mieter der Räumlichkeiten und muss zunächst die Einwilligung des Hauptvermieters einholen. Die Zwischenmiete wird gerne genutzt, wenn Mieter einer Wohnung für längere Zeit verreisen. In der zwischenzeit vermieten sie die Wohnung an einen Zwischenmieter. Sie reduzieren durch die Weitervermietung die anfallenden Kosten der Reise. Bei der Untermiete kommen auch unbefristete Verträge in Betracht, wobei der Hauptmieter während der Mietdauer noch in den Räumlichkeiten wohnen kann.
Ein Miet- oder Beherbergungsvertrag muss folgende
Punkte enthalten:
- Das zu vermietende Objekt
- Den Mietpreis
- Den
Mietzeitraum
- Die Daten des Vermieters und Mieters.
Je nach Meldegesetz des
Bundeslandes muss der Gast einen Meldeschein ausfüllen, der folgende Daten laut § 30 BMG
enthält:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- Familiennamen
-
Vornamen
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeiten
- Anschrift
- Zahl der Mitreisenden
und ihre Staatsangehörigkeit
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder
Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Es gibt gesetzliche Unterschiede, welche Leistungen ein bestimmter Vertrag enthalten darf und welche Ansprüche Vermieter und Mieter geltend machen können. Auch der gesetzliche Anspruch auf Kündigung, Rücktritt oder Stornierung regeln Sie in den Verträgen. In jedem Fall zeigt der von Ihnen gewählte Vertrag, ob Sie privat oder gewerblich tätig sind, was bestimmte Pflichten nach sich zieht. Bieten Sie nur den Wohnraum oder zusätzliche Serviceleistungen? Für welchen Zeitraum bieten Sie die Räumlichkeiten an? Und sind Sie selbst Mieter der Wohnung/des Zimmers oder ist es Ihr Eigentum?