Das Mietverhältnis bei möblierten Wohnungen und Zimmern ist oftmals eine sensible Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrem Gast. Vor allem Schäden an Ihrem Besitz führen zu Konflikten. Darüber hinaus passiert es, dass Sie als Vermieter einer Ferienwohnung nach dem Auszug des Gastes feststellen, dass Dinge fehlen.

Vermeiden Sie Streitigkeiten
Zum Nachweis, dass diese Gegenstände beim Einzug des Mieters vorhanden waren, hilft Ihnen ein Übergabeprotokoll mit beigefügter Inventarliste. Die Liste stellen Sie in regelmäßigen Abständen zusammen. Ziel ist es, die gesamten Einrichtungsgegenstände der jeweiligen Zimmer zu erfassen sowie Aufschluss über deren Zustand zu geben.
Obwohl das Erstellen zeitintensiv ist, lohnt sich die Arbeit – spätestens, wenn es zu einem Schadensfall kommt. Sie können anhand des Schriftstückes problemlos feststellen, welches Eigentum und welcher Wert beschädigt ist.

Bei luxuriösem Mobiliar in höherpreisigen Immobilien empfiehlt sich eine Wertgutermittlung durch einen Sachverständigen, welche unter Umständen ein Notar begleitet. Das Dokument unterzeichnet zu Mietbeginn der Feriengast, er ist aber nicht zur Unterschrift verpflichtet.
Der Besucher darf das Papier in Augenschein nehmen und vor Vertragsabschluss prüfen, seine Rechte beschränken sich dadurch nicht. Weiterhin räumen Sie als Immobilienbesitzer ihm die Möglichkeit ein, den Raum zu betreten um sich vom Zustand und Vorhandensein der aufgeführten Dinge zu überzeugen. Hier sind beide Parteien gut beraten, gründlich zu vergleichen, da es beim Auszug vor unberechtigten und überzogenen Forderungen schützt.
Die Inventarliste gilt als akzeptiert, wenn beide Parteien den Mietvertrag unterzeichnen. Sie besitzt jetzt eine rechtliche Wirkung mit konkreter Aussagekraft. Sie weisen den Monteur oder Reisenden auf diesen Umstand konkret hin.
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Vermeiden Sie Schäden mit passender Ausstattung
Lieb gewonnene oder teure Stücke sowie empfindliche und zerbrechliche Gegenstände sollten nicht Bestandteil des
Inventars sein. Ebenso achten Sie auf die richtige Anordnung der Objekte, da Ihr Mieter genügend
Bewegungsspielraum benötigt.
Designermöbel sind in einer Ferienwohnung oder Monteurunterkunft
fehl am Platz. Es lohnt, wenn Sie in strapazierfähige und stabile Schränke, Tische sowie Betten investieren.

Gleiches gilt für die Küchenausstattung: Das Schneiden auf den Arbeitsflächen verhindern Sie durch Schneidebretter und Komposite-Arbeitsplatten sind belastungsfähiger als andere Modelle. An Möbeln und Türen helfen Gummipuffer als Anschläge, die Beschädigungen vermeiden.
Ein weiterer Punkt sind Flecken. Ihre Auswahl der richtigen Textilien sowie des Bodenbelages ist hier viel wert: Tischdecken aus Kunststoff schonen die Tischoberfläche und Fliesen lassen sich mühelos säubern. Darüber hinaus erspart ein Holz- oder Fliesenboden verschmutzte Teppiche.
Gleichfalls hat eine unsachgemäße Bedienung der technischen Geräte Schäden zur Folge. Mit für Ihren Gast gut sichtbaren Anleitungen, für Küchengeräte, Stereoanlagen und Fernseher wirken Sie dem entgegen.
Handeln Sie im Schadensfall richtig
Beschädigungen der Einrichtung vermeiden Sie trotz bester Vorsorge nicht. Als Vermieter rechnen Sie mit
ihnen, da jedes zur Verfügung gestellte Eigentum eine bedingte Abnutzung hat.
Das ist früher oder später der Fall und führt in regelmäßigen Abständen dazu,
dass Sie das Gut ersetzen oder reparieren. Dem Monteur oder Reisenden lasten Sie einen solchen Mangel nicht an,
sofern er sich an den vereinbarten Gebrauch hält.
Wie dieser definiert ist, klären Sie gegebenenfalls im Einzelfall. Dass ein Couchtisch zur Ablage kleinerer Dinge wie Zeitungen und Bücher dient, ist unstrittig – als Leiterersatz eignet er sich jedoch nicht.

Weiterhin kommt es zu Beschädigungen, die der Urlaubsgast zwar auslöst, ihm aber schwer anzulasten
sind. Dies trifft etwa zu, wenn ihn eine andere Person stößt und er im Fall die Blumenvase
zerstört.
Eine Haftung wäre hier nicht ausreichend nachzuweisen, denn ein gewolltes oder bewusstes Handeln ist nicht
erkennbar. Ebenso ließe sich eine Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang nur schwierig feststellen.
Klären Sie bei allen vorliegenden Mängeln vor dem Einklagen des finanziellen Schadens, welchen Anteil der Besucher daran tatsächlich hatte. Ist ihm keine Schuld nachweisbar, kann er nicht haften.
Die dritte Schadenskategorie beim Vermieten von Ferienwohnungen und Monteurzimmern beinhaltet Lädierungen,
welche der Mieter fahrlässig oder bewusst verursacht. In diesem Fall gilt eine teilweise bis
vollumfängliche Haftung.
Durch spielende Kinder zerstörte Fenster oder ein umgestoßenes Glas Rotwein ist einem Großteil
der Vermieter bekannt. Üblicherweise kann der daraus erwachsene finanzielle Verlust durch eine bestehende
Versicherung reguliert werden.
Dennoch ist ein Regress auf den Gast jederzeit gegeben. Als Immobilieneigentümer stehen Sie rechtlich gesehen bei dieser Schadensgruppe auf der sicheren Seite.
Wer haftet beim Verlust des Schlüssels der Unterkunft?
Verliert der Monteur oder Feriengast den Schlüssel, muss er dafür haften. Ist der Haus- oder Zimmerschlüssel mit dem Namen der Unterkunft versehen, ist das Auswechseln des Schlosses sinnvoll und notwendig. Dies Kosten dürfen Sie dem Mieter in Rechnung stellen.

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Hinterlassene Gegenstände des Gastes in einer Ferienwohnung
Ein Schaden kann nicht nur entstehen, wenn Ihr Besucher Einrichtungsgegenstände zerstört. Ebenso
zurückgelassene, private Dinge, die der Monteur wissentlich oder versehentlich zurücklässt,
führen zu Problemen.
Sowohl die Entsorgung als auch der Versand des Eigentums an den Mieter durch Sie als Vermieter ist mit dem
Einsatz an Arbeitskraft sowie finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden.

Bei kleineren Utensilien nehmen Sie nach der Abreise unverzüglich Kontakt zum Urlaubsgast auf und fragen, ob er eine Abholung oder postalische Zustellung der Güter wünscht. Schicken Sie ihm seine Sachen zu, dürfen Sie die Versandkosten in Rechnung stellen.