Die Corona-Pandemie hat die Regierung in vielerlei Hinsicht zum Handeln gezwungen. Ab 1. Juli 2020 gilt für die Vermietung von Monteurzimmern, Ferienwohnungen und Zimmern ein verminderter Mehrwertsteuersatz von 16 %. Im Rahmen dieser Regelung wird auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Die Regierung hofft, dass Unternehmen die Senkung der Mehrwertsteuer an die Verbraucher weitergeben und diese das eingesparte Geld für Einkäufe nutzen werden. Zum 01.01.2021 wird er wieder auf den vorherigen Satz angehoben.
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Regelungen für die Vermietung von Monteurzimmern
Für die Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken und Wohn- und Gewerberäumen wird keine Umsatzsteuer
berechnet. Dagegen ist die Vermietung von Zimmern umsatzsteuerpflichtig, doch auch hier gibt es, wie überall,
Sonderfälle. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur
für private Wohnungsvermieter, die unter die
Kleinunternehmerregelung fallen.
Sie dürfen im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € brutto Umsatz (und voraussichtlich nicht mehr als
50.000 € Jahresumsatz) gemacht haben bzw.
machen. Auf allen Rechnungen muss der Zusatz „Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG. (Kleingewerbe)“
stehen.

Manchmal ist es dennoch vorteilhaft, wenn ein Vermieter trotz Steuerbefreiung Umsatzsteuer abführt. Die Umsätze aus der Vermietertätigkeit verrechnet das Finanzamt mit allen anderen Unternehmereinkünften. Möglicherweise ist die Kleinunternehmerregelung dann nicht mehr anzuwenden.
Bestimmte Leistungen sind von der Senkung der Steuer ausgeschlossen:
- TV-Nutzung
- Verpflegung
- Wellness-Angebote
- Zugang zum Internet
- Nutzung von Besprechungsräumen
- sonstige Pauschalangebote
Durch die neue Regelung haben Vermieter das Recht auf Vorsteuerabzug, für private Endverbraucher wird die Leistung unterm Strich aber teurer.
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Besondere Auswirkungen auf Makler
Die beschlossene Senkung der Mehrwertsteuer wirkt sich in erster Linie auf die Maklerprovisionen aus, da sich die
innerhalb des Bruttopreises kalkulierte Steuer vermutlich vom tatsächlichen Umsatzsteuersatz unterscheiden wird.
Es gilt der Termin der Vertragsunterzeichnung. Ob Monteurzimmer oder Ferienwohnungen vermietet werden, ist dafür
unerheblich.
Hat der Makler einen Vertrag vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen, ist er zunächst nicht
verpflichtet, den vereinbarten Bruttopreis abzusenken. Dennoch kann sich diese Pflicht aus einer späteren
Erweiterung des Vertrags ergeben. Möglicherweise erwartet die Branche auch noch eine Übergangsregelung, die
Makler dazu zwingt, die Mehrwertsteuer auch bei kürzlich zurückliegenden Verträgen abzusenken. Ab 1.
Januar 2021 gilt wieder der frühere Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Möchte ein Makler Ferienwohnungen vermieten und gibt dazu eine Anzeige auf, gelten die gleichen gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Auch bei Anzeigen für die Zimmervermietung muss der Bruttopreis angegeben werden. Makler
dürfen nicht den Satz „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer“ verwenden. Passen Sie daher die
Preise in Ihren bestehenden Exposés an.
Sie können auch darauf hinweisen, dass bei Vertragsabschluss zwischen 1. 7. und 31. 12. 2020 der reduzierte
Mehrwertsteuersatz von 16 % gilt und ein geringerer Bruttopreis fällig wird.
Alle, die in Hinblick auf die Senkung der Mehrwertsteuer Zeitprobleme befürchten, können dem 1. Juli entspannt
entgegen sehen, denn die meisten Mietverträge lassen sich auch rückwirkend ändern.