Quittung ausstellen als Vermieter von Unterkünften
Was gilt es zu beachten?

von Deutschland-monteurzimmer.de | 2 Minuten
Vermieter Informationen

Welche Informationen müssen unbedingt auf einer Quittung stehen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen? Wann sollten Sie Quittungen statt Rechnungen ausstellen und umgekehrt? Wie können Sie Ihre Quittungen effizient gestalten, um einen professionellen Eindruck zu hinterlassen und Missverständnisse zu vermeiden? Wir helfen Ihnen korrekte Quittungen für Ihre Kurzzeitvermietung auszustellen. 

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Ausstellen einer Quittung als Vermieter von Monteurunterkünften

Als Immobilienbesitzer, der seine Wohnung oder Zimmer an Handwerker, Monteure oder andere Berufsreisende vermietet, stellen Sie sich oft die Frage: Muss ich meinen Gästen eine Rechnung ausstellen oder reicht eine Quittung?

Zahlreiche Mieter, die beruflich unterwegs sind, bestehen auf eine Rechnung. Viele benötigen im Anschluss eine Rechnung zur Vorlage für ihren Arbeitgeber. Häufig führt diese Uneinigkeit über eine ausgestellte Rechnung zu Streitereien und Problemen zwischen Vermieter und Mieter.

Bei einer privaten Vermietung reicht es, wenn Sie Ihren Gästen eine Quittung ausstellen. Bei einer gewerblichen Vermietung sind Sie als Vermieter zu der Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.

Im Alltag machen nur wenige einen Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Quittung. Doch beide müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um gültig zu sein.

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Unterschied zwischen Quittung und Rechnung bei der Kurzzeitvermietung

Bei der Vermietung von Ferienunterkünften oder Monteurzimmern ist es wichtig, den Unterschied zwischen Quittung und Rechnung zu verstehen. Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Zwecke. Sie haben auch unterschiedliche rechtliche Bedeutungen.

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Angaben einer Quittung

Eine Quittung wird in der Regel ausgestellt, um den Erhalt einer Zahlung zu bestätigen. Sie dient als Nachweis für den Mieter, dass er die Miete oder andere Gebühren bezahlt hat. Häufig geschießt dies bei sofortigen Transaktionen wie z.B. Barzahlungen. Eine Quittung enthält typischerweise mehrere Angaben.

Eine Quittung muss in Schriftform erfolgen und folgende Dinge beinhalten:

  • Name des Mieters
  • Name des Vermieters
  • Datum der Ausstellung
  • Beschreibung der bezogenen Leistung
  • Zusammenhang, in dem die Leistung zu erbringen war
  • Handschriftliche Unterschrift

Generell steht jeder Person, die eine Leistung erbringt, laut § 368 BGB eine Quittung zu. Gegebenenfalls muss der Schuldner (Mieter) dem Aussteller (Vermieter) die entstandenen Kosten für eine Quittung erstatten.

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Rechnungen bei der Vermietung

Eine Rechnung hingegen ist eine formelle Aufforderung zur Zahlung. Sie enthält, im Fall der Vermietung, detaillierte Informationen über die erbrachten Leistungen. Dazu gehören der Preis, das Zahlungsziel und die Zahlungsbedingungen. Rechnungen werden typischerweise vor oder nach der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren ausgestellt. Sie dienen sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter zur Dokumentation und Buchhaltung. Bei der Vermietung von Monteurzimmern könnte eine Rechnung vor dem Aufenthalt des Mieters ausgestellt werden. Dies dient als Zahlungsaufforderung für die gebuchte Unterkunft.

Informieren Sie sich in unserem Ratgeber zum Ausstellen von Rechnungen.

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Jeder Ihrer Gäste hat einen Anspruch auf eine Rechnung oder Quittung. Wenn Sie danach gebeten werden, müssen Sie diese ausstellen.

Alle relevanten Informationen, müssen Sie auf der Rechnung oder Quittung vermerken.

Ob Sie auf einer Rechnung oder Quittung die Mehrwertsteuer ausweisen müssen, hängt von der Art Ihrer Vermietung ab. Wenn Sie z.B. Kleinunternehmer sind, ist dies nicht nötig.

Die Informationen auf der Quittung sind überschaubar. Lediglich Datum der Ausstellung; Beschreibung der bezogenen Leistung; Zusammenhang, in dem die Leistung zu erbringen war und Ihre Unterschrift sind benötigt.

Bei Rechnungen gehen Sie mehr ins Detail. Eine Ausnahme bilden hier Kleinbetragsrechnungen. Genaueres erfahren Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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