Quittungen und Rechnungen ausstellen
als Vermieter von Monteurzimmern & Ferienwohnungen

von Deutschland-monteurzimmer.de | 06.05.2022 | 2 Minuten

Vermieter Informationen

Quittung oder Rechnung ausstellen als Vermieter

Privat oder gewerblich? Quittung oder formelle Rechnung schreiben? Und muss ich eine Rechnung ausstellen, wenn mein Gast darauf besteht? Viele Vermieter sind sich unsicher, wie sie den Zahlungsverkehr für ihre Unterkünfte richtig dokumentieren.

Quittung Rechnung schreiben ausstellen

Hier erfahren Sie, welche Form des Beleges in Ihrem Fall angemessen ist und welche einzelnen Posten in jedem Fall auftauchen.

Ausstellen einer Quittung / Rechnung für Vermieter von Monteurunterkünften

Als Immobilienbesitzer, der seine Wohnung oder Zimmer an Handwerker, Monteure oder weitere Berufsreisende vermietet, stellen Sie sich oft die Frage: Muss ich meinen Gästen eine Rechnung ausstellen oder reicht eine Quittung?

Zahlreiche Mieter, die beruflich unterwegs sind, bestehen auf eine Rechnung. Viele benötigen im Anschluss eine Rechnung zur Vorlage für ihren Arbeitgeber. Häufig führt diese Uneinigkeit über eine ausgestellte Rechnung zu Streitereien und Problemen zwischen Vermieter und Mieter.

Entscheidend für eine Antwort auf die Frage, ob Sie als Vermieter eine Rechnung oder eine Quittung ausstellen müssen, ist: Erzielen Sie als Vermieter privat Einnahmen aus einer Vermietung oder vermieten Sie gewerblich? In letzterem Fall müssen Sie für die Vermietung einen Gewerbebetrieb anmelden / angemeldet haben.

Bei einer privaten Vermietung reicht es, wenn Sie Ihren Gästen eine Quittung ausstellen. Bei einer gewerblichen Vermietung sind Sie als Vermieter zu der Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.

Im Alltag machen nur wenige einen Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Quittung. Doch beide müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um gültig zu sein. Daher geben wir Ihnen jeweils eine kurze Erläuterung zu den beiden Begriffen.

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Was sollte eine Quittung enthalten?

Mit einer Quittung bestätigen Sie den Erhalt einer Leistung. Sobald Sie eine Quittung ausstellen, sind Sie mit jemandem „quitt“, haben also keinerlei Ansprüche mehr an denjenigen.

Eine Quittung gilt als Privaturkunde, die als Beweis einer Zahlung oder einer sonstigen erbrachten Leistung dient. Zusätzlich ist sie auch ein Beleg darüber, dass die Person, die sie ausgestellt hat (Aussteller), die entsprechende Erklärung erbracht hat.

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Generell steht jeder Person, die eine Leistung erbringt, laut § 368 BGB eine Quittung zu. Gegebenenfalls muss der Schuldner (Mieter) dem Aussteller (Vermieter) die entstandenen Kosten für eine Quittung erstatten.

Eine Quittung muss in Schriftform erfolgen und folgende Dinge beinhalten:

  • Datum der Ausstellung
  • Beschreibung der bezogenen Leistung
  • Zusammenhang, in dem die Leistung zu erbringen war
  • Handschriftliche Unterschrift

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Was sollte eine Rechnung enthalten?

Eine Rechnung stellt eine Aufstellung über eine erbrachte Leistung dar. Die Pflicht zur Zahlung entsteht nicht durch die Rechnung, sondern durch einen Vertrag, zum Beispiel den Mietvertrag.

Eine Rechnung gibt Informationen über die erbrachte Leistung. Sie ist nicht zwingend erforderlich und es existiert kein Rechtsanspruch in einem Gesetz, allerdings kann von Ihnen die Ausstellung einer Rechnung eingeklagt werden.

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Die Rechnung gilt als Nachweis, wann welche Leistung bezogen worden ist. Mit Rechnungen können Sie dem Finanzamt gegenüber, gezahlte Vorsteuern belegen oder bei einer Gewährleistung das Kaufdatum nachweisen.

Eine besondere Form für eine Rechnung ist nicht festgelegt, jedoch muss sie bestimmte Bedingungen erfüllen, damit sie als Betriebsausgabe anerkannt wird.

Folgende Dinge muss eine Rechnung beinhalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift als Leistungsgeber / Rechnungssteller
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers / Rechnungsempfängers
  • Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Entgelt (Rechnungsbetrag) und ggf. Mehrwertsteuer sowie Steuerbefreiungen
  • Ggf. im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen mit einem Betrag von unter 150,00 € brutto. Dann genügen diese Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift als Leistungsgeber / Rechnungssteller
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag der Leistung in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ggf. Steuerbefreiung
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Jeder Ihrer Gäste hat einen Anspruch auf eine Rechnung oder Quittung. Wenn Sie danach gebeten werden, müssen Sie diese ausstellen.

Alle relevanten Informationen, müssen Sie auf der Rechnung oder Quittung vermerken.

Ob Sie auf einer Rechnung oder Quittung die Mehrwertsteuer ausweisen müssen, hängt von der Art Ihrer Vermietung ab. Wenn Sie z.B. Kleinunternehmer sind, ist dies nicht nötig.

Die Informationen auf der Quittung sind überschaubar. Lediglich Datum der Ausstellung; Beschreibung der bezogenen Leistung; Zusammenhang, in dem die Leistung zu erbringen war und Ihre Unterschrift sind benötigt.

Bei Rechnungen gehen Sie mehr ins Detail. Eine Ausnahme bilden hier Kleinbetragsrechnungen. Genaueres erfahren Sie hier.

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