Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 als Ergänzungsabgabe der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer festgesetzt. Auch Sie als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen kommen mit dem Soli in Berührung.
Die Mehrbelastung der Bürger diente zunächst nur zu einer kurzfristigen Kostendeckung, die dem deutschen Staat aus der Wiedervereinigung und dem Krieg am Golf entstanden waren. Mit dem Veranlagungszeitraum 1995 wurde die Befristung aufgehoben.
Wie wird der Solidaritätszuschlag ermittelt?
In dem Solidaritätszuschlagsgesetz wurde die Ergänzungsabgabe mit 5,5% festgesetzt. Bemessungsgrundlage sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder die Kapitalertragsteuer.
Die Entwicklung des Solidaritätszuschlags
Bei seiner Einführung im Juli 1991 wurde die Ergänzungsabgabe auf 7,5% festgesetzt. In den
Jahren 1993 und 1994 waren die Bürgerinnen und Bürger von der Steuerlast befreit.
Mit dem Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag erneut eingeführt. Bis zum
Jahr 1997 wurde er mit 7,5% auf die Einkommensteuer erhoben. Seit dem Veranlagungszeitraum 1998 beträgt
die Ergänzungsabgabe 5,5%.
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Wie ist der Solidaritätszuschlag gestaffelt?
Das Finanzamt erhebt keinen Solidaritätszuschlag, wenn Sie Geringverdiener sind. Dies bedeutet, dass
Sie als Alleinstehender keine Ergänzungsabgabe zahlen, wenn die festgesetzte Steuer den Betrag von
972 Euro nicht übersteigt.
Geben Sie mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab, werden Sie zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die maßgebliche Grenze für die Befreiung von dem Solidaritätszuschlag
liegt bei einer Einkommensteuer von 1.944 Euro.
Setzt das Finanzamt die Einkommensteuer für Sie mit einem Betrag fest, der zwischen 973 Euro und
1.340 Euro liegt, erhebt das Finanzamt einen reduzierten Solidaritätszuschlag. Für
zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich die Grenzen. Der reduzierte Solidaritätszuschlag wird
fällig, wenn die Einkommensteuer zwischen 1.945 Euro und 2.680 Euro liegt.
Müssen Sie als Alleinstehender eine Einkommensteuer von mindestens 1.340,01 Euro (bei
zusammenveranlagten Ehepartnern 2.680,01 Euro) zahlen, erhebt das Finanzamt die Ergänzungsabgabe in
voller Höhe von 5.5%.
Diese Einnahmen, kann der Bund für unterschiedlichste Projekte einsetzen, denn sie sind nicht zweckgebunden. 2016 handelte es sich um rund 13 Milliarden Euro.
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Beispiel zur Erhebung des Solidaritätszuschlags
Ein konkretes Beispiel für die Erhebung des Solidaritätszuschlags bietet die Vermietung von Wohnimmobilien. Hierbei wird unterschieden nach der Vermietung, die zur privaten Vermögensverwaltung gehört und nach der Vermietung, für die Sie eine Gewerbeanmeldung benötigen.
Die private Vermietung von Wohnungen
Gehört Ihnen eine Eigentumswohnung, die Sie im Moment nicht nutzen (z.B. durch Erbe) bietet sich für
Sie Möglichkeit, diese an einen Monteur oder
anderweitig zu vermieten. Die erzielten Mieteinnahmen
sind steuerpflichtig. Für die Vermietung benötigen Sie aber nicht zwingend eine
Gewerbeanmeldung. Die Einnahmen deklarieren Sie in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung als
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Vermietung Kosten entstanden, können Sie die Kosten von den
Einnahmen abziehen. Der so ermittelte Gewinn ist steuerpflichtig.
Liegt der Gewinn über dem Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 Euro für Alleinstehende, 18.816 Euro
für Ehepartner), fällt Einkommensteuer an. Die von dem Finanzamt ermittelte Einkommensteuer
stellt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Solidaritätszuschlags dar. Die Festsetzung
beträgt 5,5% der Einkommensteuer.
Die gewerbliche Vermietung von Unterkünften
Haben Sie für die Vermietung von Wohnraum ein Gewerbe angemeldet, erzielen Sie keine Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Treten Sie als natürliche Person, als Einzelunternehmer oder als
Zusammenschluss von mehreren Gesellschaftern (z.B. als Vermietungs-GbR) in Erscheinung, deklarieren Sie
die Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung.
Auch hier ermitteln Sie den Gewinn durch Abzug der für die Vermietung relevanten Kosten. Der Gewinn
unterliegt der Einkommensteuer.
Die ermittelte Einkommensteuerlast ist die Basis für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
Hierfür werden 5,5% der Einkommensteuerlast als Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Wird Ihre Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt, sind die Regelungen des
Körperschaftsteuergesetzes
relevant. Nicht Sie persönlich sind Steuerschuldner. Die Körperschaftsteuer ist von der GmbH
zu zahlen.
Für die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist dies irrelevant. Die festgesetzte
Körperschaftsteuer
ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Auch hier setzt das Finanzamt 5,5%
der Steuerlast als Solidaritätszuschlag fest.
Das Finanzamt setzt die Steuer durch Erlass eines Steuerbescheids fest. Dies gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2020.
Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Bundesregierung hat Mitte des vergangenen Jahres die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
beschlossen. Dies bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 annähernd 90% der
Steuerpflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden. Rund 6,5% der Bürgerinnen
und Bürger müssen nicht mehr den vollen Anteil des Solidaritätszuschlags tragen.
Durch die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags verspricht die Bundesregierung sich in
2021 eine Entlastung von knapp 10 Mrd. Euro. Bis zum Jahr 2024 liegt sie nach den derzeitigen Schätzungen
der Bundesregierung bei rund 12 Mrd. Euro. Mit dieser Maßnahme soll insbesondere die
Binnenkonjunktur gestärkt werden.