Einfach erklärt

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Verpflichtungen und Absicherung für Vermieter im Rahmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verstehen und umsetzen

von Dennis Josef Meseg | 09.06.2026 6 Minuten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG

Die Verwaltung der Berufsgenossenschaft (VBG) ist wichtig für Sicherheit und Gesundheit. Das gilt für Chefs und Mitarbeiter. Auch für Vermieter von Monteurzimmern.
Wissen Sie, wie Sie als Vermieter Ihre Pflichten erfüllen können? Oder was Sie für den Schutz Ihrer Mitarbeiter tun müssen?
Die VBG gibt Ihnen viele Infos und Unterstützung. Dadurch ist der Arbeitsplatz sicherer und Unfälle werden weniger. Finden Sie heraus, welche Vorteile Sie als Vermieter haben, wenn Sie Mitglied sind. Nutzen Sie die Angebote der VBG bestmöglich.

Vermieter Informationen

Was sind Berufsgenossenschaften?

In Deutschland sind Berufsgenossenschaften Organisationen, die für die gesetzliche Unfallversicherung verantwortlich sind. Sie schützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Unfällen bei der Arbeit und vor Krankheiten, die durch die Arbeit entstehen.

Für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft für Ferienwohnungsvermieter verantwortlich.

Diese Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger. Diese Institutionen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind in Selbstverwaltung organisiert.

Sie finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Pflichtmitglieder. Sie erhalten normalerweise keine steuerlichen Zuschüsse.

In Deutschland sind etwa 3,2 Millionen Mitglieder registriert. Dies gilt seit der allgemeinen Verpflichtung von Unternehmen zur Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Berufsgenossenschaften. Gerade für Betriebe, die Monteurzimmer in Düsseldorf vermieten, ist es sinnvoll, die eigene Zuständigkeit bei der Berufsgenossenschaft früh zu prüfen.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Unfallversicherung für alle

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist eine Versicherung für Arbeitsunfälle. Sie schützt Firmen in mehr als 100 verschiedenen Bereichen. Über neun Millionen Arbeitnehmer sind dort versichert.

Der Hauptsitz der VBG ist in Hamburg. Es gibt auch elf weitere Büros in Deutschland. So können Firmen und Versicherte leicht Hilfe bekommen.

Hamburg Monteurzimmer Berufsgenossenschaft

Die VBG ist nicht nur für Verwaltung zuständig. Auch viele andere Berufe und Bereiche sind hier versichert. Sie bekommen Schutz und verschiedene Leistungen.

Manche Branchen passen nicht in andere Berufsgenossenschaften. Die VBG ist für alle da, die sich gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichern wollen.

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Für wen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig?

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hilft vor allem Banken und Versicherungen. Sie ist auch zuständig für Firmen im Bereich Information und Telekommunikation sowie Ingenieurswesen. Dazu betreut sie Beratungsfirmen, Designfirmen und Werbeagenturen.

Weitere Unternehmen und Branchen:

  • Leasingunternehmen
  • Architekturbüros
  • Medienagenturen
  • Forschungseinrichtungen
  • Bildungseinrichtungen
  • Religionsgemeinschaften
  • Sicherheitsunternehmen
  • Makler
  • Unternehmen in Kunst und Kultur
  • Spielbanken und Lotteriegesellschaften
  • Tierparks
  • Tierpflegeeinrichtungen
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Sporteinrichtungen
  • Glas- und Keramikindustrie
  • Eisenbahn- und Bahnunternehmen
  • Kraftfahrbetriebe

Die Liste der Aufgaben kann beliebig erweitert werden. Aber es ist hier nicht möglich, alle aufzuführen. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bietet eine Übersicht. Diese zeigt alle Branchen und Zugehörigkeiten.

Nur die Hauptbereiche sind erwähnt. Zu den Beratungsunternehmen gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Die Liste der Aufgaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft umfasst hauptsächlich Dienstleister. Auch andere Serviceunternehmen können sich dort versichern. Diese Unternehmen werden nicht genau benannt. In den Regeln (Satzung) stehen sie nicht.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG Medienagentur

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) kümmert sich auch um die Immobilienwirtschaft. Das bedeutet, sie ist zuständig für Anbieter von Monteurwohnungen und Ferienunterkünften.

Laut § 3 Punkt 18 der Satzung der VBG gehören Menschen aus der Grundstücks-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu den Versicherten.

Dazu zählen die Vermietungen von Ferienwohnungen, Baubetreuungen und Hausbesorgungen.

Wenn Sie ein Zimmer an Geschäftsreisende oder Urlauber vermieten, können Sie eine Unfallversicherung bei der VBG abschließen. Das gilt auch für Beschäftigte wie Hausmeister. Wer zum Beispiel Monteurunterkünfte in Köln vermieten oder Monteurwohnungen in Bonn vermieten möchte, sollte diesen Punkt nicht unterschätzen.

Ehepartner, die in einer gewerblichen Zimmervermietung arbeiten, können sich ebenfalls bei der VBG versichern.

Welche Aufgaben hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat viele Aufgaben. Sie macht alles, damit bei der Arbeit keine Unfälle passieren und niemand krank wird. Wenn doch etwas passiert, hilft sie den Menschen gesund zu werden und bezahlt auch Geld dafür.

Wenn jemand durch die Arbeit einen Unfall hat oder krank wird, bezahlt sie die Behandlung. Manchmal gibt sie das Geld auch an die Krankenkasse zurück.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hilft verletzten oder kranken Menschen, damit sie wieder arbeiten können. Sie bezahlt zum Beispiel Kuren oder Therapien.

Wenn jemand wegen einer Verletzung oder Krankheit eine Zeit lang nicht arbeiten kann, bezahlt sie Geld:

  • Verletztengeld: 80 Prozent vom normalen Lohn oder einen bestimmten Teil von der Versicherung.
  • Übergangsgeld: Für die Zeit, in der man eine Schulung oder Weiterbildung macht.
  • Verletztenrente: 2/3 vom Jahresverdienst bei einer langen Verletzung oder Krankheit.
Auch Familienmitglieder, die im Betrieb mithelfen – zum Beispiel beim Putzen oder bei der Gästebetreuung – unterliegen der Versicherungspflicht. Sie gelten als Beschäftigte, wenn sie regelmäßig mitarbeiten, auch ohne Lohn. Besonders bei gewerblich vermieteten Monteurzimmern ist das relevant.

Beitrags-Höhe bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Mitglieder zahlen Geld. Dadurch kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ihre Aufgaben erfüllen.

Jedes Jahr berechnet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Beiträge neu. Sie versucht, die Kosten für die Mitglieder gering zu halten. Sie schaut, wie viel Geld sie im Jahr ausgibt. Dieses Geld teilt sie auf alle Versicherten auf.

Die Beiträge sind unterschiedlich hoch. Es hängt davon ab, wie gefährlich die Arbeit im Unternehmen ist. Viele kleine Firmen bekommen keine genaue Rechnung. Sie zahlen nur den Mindestbetrag von 48 Euro im Jahr.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beitragshöhe

Berufsgenossenschaften verteilen die Kosten auf alle Versicherten. Das nennt man Solidarausgleich. Es gibt keinen Freibetrag. Jeder Versicherte muss zahlen.

Einrichtungen, die gemeinnützig arbeiten, zahlen keinen Beitrag. Sie müssen aber beweisen, dass sie kirchlich oder wohltätig tätig sind.

Freiwillige Helfer können sich über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichern. Sie zahlen einen kleinen Betrag. Im Jahr 2024 sind das 4,95 Euro pro Person/ Jahr.

Meldepflichten für Versicherte

Wenn ein Mitarbeiter in einer versicherten Firma einen Unfall bei der Arbeit hat, muss die Firma das sofort der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) melden. Das Gleiche gilt, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert.

Auch bei einer Berufskrankheit muss die Firma sofort melden. Das gilt, wenn der Unfall oder die Krankheit schwer ist. Die Person kann dann mindestens drei Tage nicht arbeiten oder ist dabei gestorben.

Die Einrichtung, die die verletzte Person behandelt, muss auch eine Meldung machen. Das gilt, egal ob die Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt stattfindet. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss die Meldung innerhalb von drei Tagen an die VBG erfolgen.

Gesetzlich unfallversichert über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Versicherte Firmen müssen auf Anfrage der VBG genau sagen, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Diese Maßnahmen sollen Unfälle verhindern.

Zusätzlich müssen die zuständigen Stellen für Arbeitsschutz informiert werden. Diese Stellen prüfen, ob es Sicherheitsprobleme im Unternehmen gibt.

Vermieter von Monteurszimmern oder Ferienwohnungen, die bei der VBG versichert sind, haben selten mit Berufskrankheiten zu tun. Häufiger sind Arbeits- und Wegeunfälle. Diese können zum Beispiel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten passieren, die von Angestellten durchgeführt werden. Das gilt genauso für Betriebe, die Monteurzimmer in Duisburg vermieten und dabei eigenes Personal oder regelmäßig mitarbeitende Familienmitglieder einsetzen.

Wenn ein Vermieter den Hausmeister bittet, in der Monteurswohnung eine Glühbirne zu wechseln, könnte der Hausmeister von der Leiter fallen. Dieser Unfall muss sofort der VBG gemeldet werden.

Die Meldung muss an die VBG erfolgen unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen sind, dass der Hausmeister länger als drei Tage nicht arbeiten kann oder bei diesem Unfall gestorben ist.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

  • Ja. Auch wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie sich bei der VBG melden. Die Berufsgenossenschaft prüft dann, ob eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Eine automatische Anmeldung erfolgt nicht.
  • Ja. Wenn Familienangehörige regelmäßig mitarbeiten – etwa bei Reinigung oder Gästekontakt – müssen sie unfallversichert sein. Auch ohne Lohnzahlung kann eine Versicherungspflicht bestehen.
  • Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei 48 Euro pro Jahr. Diese Pauschale gilt meist für Kleinstbetriebe mit geringem Unfallrisiko, wie es bei Vermietungen oft der Fall ist.
  • Die Anmeldung erfolgt online über das offizielle Formular der VBG: [www.vbg.de](http://www.vbg.de) – Anmeldung Unternehmen.
  • Wenn Sie sich nicht melden und es zu einem Unfall kommt, kann das teuer werden. Neben Nachzahlungen drohen Bußgelder. Die VBG prüft rückwirkend, ob eine Versicherungspflicht bestand.
  • Ja. Die Satzung der VBG schließt auch die Vermietung von Ferienwohnungen ein. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit gewerblich erfolgt und ob Personen mitarbeiten.
  • Die Versicherungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Auch wenn Sie noch keine Mitarbeiter beschäftigen, kann bereits eine Meldepflicht bestehen.
  • In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei bis vier Wochen eine schriftliche Rückmeldung mit Beitragsbescheid oder einer Mitteilung, dass keine Pflichtmitgliedschaft besteht.
  • Ja. Die Pflichtversicherung greift automatisch bei gewerblicher Tätigkeit mit Personal. Die freiwillige Versicherung können Sie zusätzlich abschließen, z.B. für sich selbst oder für Helfer, die nicht angestellt sind.
  • Ja. Die VBG kann Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend erheben. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig melden, um Nachzahlungen und Bußgelder zu vermeiden.
  • Ja. Auch Minijobber sind über die VBG gesetzlich unfallversichert – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts oder der Arbeitszeit.
  • Wenn alle Unterkünfte zu einem Betrieb gehören, genügt eine Anmeldung. Bei rechtlich getrennten Einheiten (z.B. über verschiedene Firmen) sind auch getrennte Anmeldungen bei der VBG nötig.
Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.

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