Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) bei Vermietung
Gesetzlich unfallversichert über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 4 Minuten
Vermieter Informationen

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie ist für die Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, für die Heilbehandlung sowie für die Rehabilitation zuständig.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG

Sie erbringt Leistungen zur Entschädigung nach berufsbedingten Krankheiten und Unfällen, zu denen die Verletztenrente und Übergangsgeld gehören.

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Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Unfallversicherung für alle

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist eine gewerbliche Berufsgenossenschaft und bietet den Unternehmen aus über 100 verschiedenen Branchen Schutz. Insgesamt sind momentan über neun Millionen Arbeitnehmer dort versichert.

Der Hauptsitz der VBG befindet sich in Hamburg. Dazu kommen insgesamt elf Niederlassungen, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen. Somit haben Unternehmen und Versicherte die Möglichkeit, ortsnah betreut zu werden.

Hamburg Monteurzimmer Berufsgenossenschaft

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist nicht nur für die Verwaltung zuständig, auch wenn der Name der Berufsgenossenschaft das vermuten ließe. Im Gegenteil sind es viele weitere Gewerbe- und Branchenzweige, die die Sicherheit der BG in Anspruch nehmen bzw. den Schutz durch die verschiedenen Leistungen genießen.

Viele Branchen und Berufszweige lassen sich nicht in eine der übrigen Berufsgenossenschaften einordnen, auch Ausnahmeregelungen helfen dort nicht weiter. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist Anlaufstelle für alle, die sich gesetzlich unfallversichern (lassen) wollen.

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Für wen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig?

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft besteht in erster Linie für Banken und Versicherungen, für den Bereich Information und Telekommunikation sowie für das Ingenieurswesen, für Beratungseinrichtungen, Gestaltungsunternehmen und Werbeagenturen.

Weitere Unternehmen und Branchen:

  • Leasingunternehmen
  • Architekturbüros
  • Medienagenturen
  • Forschungseinrichtungen
  • Bildungseinrichtungen
  • Religionsgemeinschaften
  • Sicherheitsunternehmen
  • Makler
  • Unternehmen in Kunst und Kultur
  • Spielbanken und Lotteriegesellschaften
  • Tierparks
  • Tierpflegeeinrichtungen
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Sporteinrichtungen
  • Glas- und Keramikindustrie
  • Eisenbahn- und Bahnunternehmen
  • Kraftfahrbetriebe

Die Liste der Zuständigkeiten lässt sich beliebig erweitern, allerdings an dieser Stelle unmöglich vollständig aufzählen. Es gibt eine Übersicht seitens der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die über alle Branchen und Zugehörigkeiten informiert.

Zudem sind nur die Oberbereiche erwähnt – so gehören zu den Beratungsunternehmen unter anderem Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Insgesamt umfasst die Liste der Zuständigkeiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in erster Linie Dienstleister. Auch weitere Serviceunternehmen, die nicht genau benannt werden und in der Satzung nicht zu finden sind, können sich über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichern lassen.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG Medienagentur

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist des Weiteren für die Immobilienwirtschaft zuständig, zu der die Anbieter von Monteurwohnungen und Ferienunterkünften zählen. So heißt es in § 3 Punkt 18 der Satzung der VBG, dass Angehörige der Grundstücks-, Wohnungs- und sonstigen Immobilienwirtschaft zu den Versicherten zählen.

Hier sind explizit Vermietungen von Ferienwohnungen, Baubetreuungen und Hausbesorgungen aufgezählt.

Wenn Sie ein Zimmer an Geschäftsreisende oder Feriengäste vermieten, können Sie sich und Beschäftigte (Hausmeister) gesetzlich über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichern lassen. Das gilt auch für die Ehepartner, die in einer gewerblichen Zimmervermietung angestellt sind – diese können ebenfalls über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abgesichert werden.

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Welche Aufgaben hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?

Das Aufgabenfeld der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist weit gefächert. Es beginnt bei der Vorbeugung von Unfällen und Berufskrankheiten, geht über die Heilbehandlung und reicht bis hin zur Entschädigung.

Auch die Rehabilitation ist in den Leistungen inbegriffen. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft muss sich in Bezug auf die angebotenen Leistungen an das Sozialgesetzbuch halten und hat damit im Sinne der Prävention folgende Aufgaben:

  • Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen
  • Verhinderung von Berufskrankheiten
  • Vermeidung von arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit

Sollte sich ein Arbeitsunfall ereignen oder erleidet ein Versicherter eine anerkannte Berufskrankheit, handelt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach eigener Aussage besonders schnell und kompetent. Die Kosten für die Heilbehandlung werden übernommen oder gegebenenfalls an die Krankenkasse des Versicherten zurückerstattet.

Die VBG ist für die Rehabilitation der Versicherten verantwortlich. Diese bezieht sich auf den medizinischen, beruflichen und sozialen Aspekt aller, die einen Arbeits- oder Wegeunfall erlitten haben oder unter einer berufsbedingten Krankheit leiden.

Es werden verschiedene Maßnahmen der Rehabilitation getragen, darunter sind Kuren, therapeutische Maßnahmen und Wiedereingliederungsmaßnahmen in das Berufsleben zu verstehen.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unterstützt mit ihren Leistungen den Arbeitgeber, der verschiedene Maßnahmen im Betrieb umsetzen kann und somit den Punkt der Prävention leistet.

In Bezug auf die Entschädigungen leistet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft finanzielle Hilfe.

Es werden Verletztengeld (80 Prozent des regelmäßigen Einkommens und für freiwillig Versicherte der 450. Teil der gewählten Versicherungssumme ab dem 22. Tag), Übergangsgeld (ausgerichtet an den letzten Einkommensverhältnissen und für die Dauer der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme) und Verletztenrente (2/3 des Jahresarbeitsverdiensts) gezahlt.

Beitragshöhe in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Die Mitglieder finanzieren über die abgeführten Beiträge die Leistungen, die die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erbringt.

Dabei achtet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach eigenen Angaben darauf, dass die Prämien so gering wie möglich gehalten werden und passt nach jedem Kalenderjahr die Beiträge neu an. Dafür werden alle Aufwendungen berechnet, die im Laufe des Jahres angefallen sind, diese werden auf alle Versicherten umgelegt.

Die Beiträge errechnen sich nicht einheitlich, denn die Gefahrenklasse, in die das Unternehmen eingestuft worden ist, entscheidet über die Beitragshöhe mit. Zahlreiche Kleinunternehmen bekommen keine detaillierten Prämienabrechnungen, sondern müssen nur den Mindestbeitrag von 48 Euro im Jahr zahlen.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beitragshöhe

Wichtig zu wissen: Die Berufsgenossenschaften legen eine Lastenverteilung fest, die als Solidarausgleich bezeichnet wird, einen Freibetrag gibt es hier nicht. Das heißt, dass alle Versicherten automatisch an dieser Lastenverteilung teilnehmen müssen.

Eine Befreiung gibt es für Einrichtungen, die gemeinnützig arbeiten, die einem kirchlichen oder mildtätigen Zweck dienen. Sie müssen einen entsprechenden Nachweis über ihre Tätigkeit erbringen.

Auch Ehrenamtler können sich über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichern und müssen einen eigenen Beitrag zahlen. Dieser ist aber gering: Für 2018 wurde ein Betrag von 3,40 Euro für jedes derartige Versicherungsverhältnis festgelegt.

Anzeigepflichten für Versicherte

Sollte ein Angestellter eines versicherten Unternehmens einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, muss dies der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft umgehend mitgeteilt werden.

Diese Maßgabe gilt, wenn der Unfall oder die Krankheit so schwer ist, dass der Versicherte mindestens drei Tage lang arbeitsunfähig ist oder wenn er ums Leben gekommen ist.

Die Meldung wird überdies vom Träger der Einrichtung, in der die Behandlung (stationär oder ambulant) erbracht wird, erwartet. Auch bei Berufskrankheiten bzw. dem Verdacht auf Vorliegen einer solchen Erkrankung muss die Meldung umgehend an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerichtet werden, wobei eine Frist von drei Tagen für die Meldung gesetzt wird.

Gesetzlich unfallversichert über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Die versicherten Unternehmen erteilen, auf Anfrage der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, in vollem Umfang Auskunft darüber, welche Vorsorgemaßnahmen ergriffen worden sind, damit der vorliegende Unfall verhindert werden sollte.

Außerdem sind die zuständigen Stellen für den Arbeitsschutz zu informieren, denn sie müssen überprüfen, ob es eventuell Sicherheitsmängel im Unternehmen gab.

Wer als Vermieter eines Monteurszimmers oder einer Ferienwohnung tätig und bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert ist, wird kaum in die Situation kommen, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Häufiger sind in diesem Bereich Arbeits- und Wegeunfälle zu verzeichnen, die beispielsweise bei der Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch beauftragte Angestellte vorkommen.

Wer als Vermieter den Hausmeister damit beauftragt, in der Monteurswohnung eine Glühbirne zu wechseln und dieser stürzt von der Leiter, muss diesen Unfall umgehend der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mitteilen. Dies gilt nur, wenn der Hausmeister länger als drei Tage arbeitsunfähig sein wird oder wenn er bei diesem Unfall tödlich verunglückt ist.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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