Was sind Berufsgenossenschaften?
In Deutschland sind Berufsgenossenschaften Organisationen, die für die gesetzliche Unfallversicherung verantwortlich sind. Sie schützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Unfällen bei der Arbeit und vor Krankheiten, die durch die Arbeit entstehen.
Für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft für Ferienwohnungsvermieter verantwortlich.
Diese Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger. Diese Institutionen sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
Sie sind in Selbstverwaltung organisiert.
Sie finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Pflichtmitglieder.
Sie erhalten normalerweise keine steuerlichen Zuschüsse.
In Deutschland sind etwa 3,2 Millionen Mitglieder registriert. Dies gilt seit der allgemeinen Verpflichtung von
Unternehmen zur Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Berufsgenossenschaften. Gerade für Betriebe, die
Monteurzimmer in Düsseldorf vermieten,
ist es sinnvoll, die eigene Zuständigkeit bei der Berufsgenossenschaft früh zu prüfen.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: Unfallversicherung für alle
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist eine Versicherung für Arbeitsunfälle. Sie schützt Firmen in mehr
als 100 verschiedenen Bereichen. Über neun Millionen Arbeitnehmer sind dort versichert.
Der Hauptsitz der VBG ist in Hamburg. Es gibt auch elf weitere Büros in Deutschland. So können Firmen und Versicherte
leicht Hilfe bekommen.

Die VBG ist nicht nur für Verwaltung zuständig. Auch viele andere Berufe und Bereiche sind hier versichert. Sie
bekommen Schutz und verschiedene Leistungen.
Manche Branchen passen nicht in andere Berufsgenossenschaften. Die VBG ist für alle da, die sich gesetzlich
gegen Arbeitsunfälle versichern wollen.
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Für wen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig?
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hilft vor allem Banken und Versicherungen. Sie
ist auch zuständig für Firmen im Bereich Information
und Telekommunikation sowie Ingenieurswesen. Dazu betreut sie Beratungsfirmen, Designfirmen und
Werbeagenturen.
Weitere Unternehmen und Branchen:
- Leasingunternehmen
- Architekturbüros
- Medienagenturen
- Forschungseinrichtungen
- Bildungseinrichtungen
- Religionsgemeinschaften
- Sicherheitsunternehmen
- Makler
- Unternehmen in Kunst und Kultur
- Spielbanken und Lotteriegesellschaften
- Tierparks
- Tierpflegeeinrichtungen
- Zeitarbeitsunternehmen
- Sporteinrichtungen
- Glas- und Keramikindustrie
- Eisenbahn- und Bahnunternehmen
- Kraftfahrbetriebe
Die Liste der Aufgaben kann beliebig erweitert werden. Aber es ist hier nicht möglich, alle aufzuführen. Die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bietet eine Übersicht. Diese zeigt alle Branchen und Zugehörigkeiten.
Nur die Hauptbereiche sind erwähnt. Zu den Beratungsunternehmen gehören zum Beispiel Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
Die Liste der Aufgaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft umfasst hauptsächlich Dienstleister. Auch andere
Serviceunternehmen können sich dort versichern. Diese Unternehmen werden nicht genau benannt. In den Regeln
(Satzung) stehen sie nicht.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) kümmert sich auch um die Immobilienwirtschaft. Das bedeutet, sie ist
zuständig für Anbieter von Monteurwohnungen
und Ferienunterkünften.
Laut § 3 Punkt 18 der Satzung der VBG gehören Menschen aus der Grundstücks-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
zu den Versicherten.
Dazu zählen die Vermietungen von
Ferienwohnungen, Baubetreuungen und Hausbesorgungen.
Wenn Sie ein Zimmer an Geschäftsreisende oder Urlauber vermieten, können Sie eine Unfallversicherung bei der VBG
abschließen. Das gilt auch für Beschäftigte wie Hausmeister. Wer zum Beispiel
Monteurunterkünfte in Köln vermieten oder
Monteurwohnungen in Bonn vermieten möchte, sollte
diesen Punkt nicht unterschätzen.
Ehepartner, die in einer gewerblichen
Zimmervermietung arbeiten, können sich ebenfalls bei der VBG versichern.
Wichtig: Auch wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie unter Umständen meldepflichtig. Die VBG verlangt, dass sich alle potenziell versicherungspflichtigen Betriebe selbstständig bei ihr melden – auch Kleinstvermieter. Danach prüft sie, ob eine Pflichtmitgliedschaft besteht oder nicht. Eine automatische Anmeldung durch andere Behörden erfolgt nicht.
Welche Aufgaben hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat viele Aufgaben. Sie macht alles, damit bei der Arbeit
keine Unfälle
passieren und
niemand krank wird.
Wenn doch etwas passiert, hilft sie den Menschen gesund zu werden und bezahlt auch Geld dafür.
Wenn jemand durch die Arbeit einen Unfall hat oder krank wird, bezahlt sie die Behandlung. Manchmal gibt sie das
Geld auch an die Krankenkasse zurück.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hilft verletzten oder kranken Menschen, damit sie wieder arbeiten können.
Sie bezahlt zum Beispiel Kuren oder Therapien.
Wenn jemand wegen einer Verletzung oder Krankheit eine Zeit lang nicht arbeiten kann, bezahlt sie Geld:
- Verletztengeld: 80 Prozent vom normalen Lohn oder einen bestimmten Teil von der Versicherung.
- Übergangsgeld: Für die Zeit, in der man eine Schulung oder Weiterbildung macht.
- Verletztenrente: 2/3 vom Jahresverdienst bei einer langen Verletzung oder Krankheit.
Auch Familienmitglieder, die im Betrieb mithelfen – zum Beispiel beim Putzen oder bei der Gästebetreuung – unterliegen der Versicherungspflicht. Sie gelten als Beschäftigte, wenn sie regelmäßig mitarbeiten, auch ohne Lohn. Besonders bei gewerblich vermieteten Monteurzimmern ist das relevant.
Beitrags-Höhe bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Mitglieder zahlen Geld. Dadurch kann die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ihre Aufgaben erfüllen.
Jedes Jahr berechnet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Beiträge neu. Sie versucht, die Kosten für die
Mitglieder gering zu halten. Sie schaut, wie viel Geld sie im Jahr ausgibt. Dieses Geld teilt sie auf alle
Versicherten auf.
Die Beiträge sind unterschiedlich hoch. Es hängt davon ab, wie gefährlich die Arbeit im Unternehmen ist.
Viele kleine Firmen bekommen keine genaue Rechnung. Sie zahlen nur den Mindestbetrag von 48 Euro im Jahr.

Berufsgenossenschaften verteilen die Kosten auf alle Versicherten. Das nennt man Solidarausgleich. Es gibt keinen
Freibetrag. Jeder Versicherte muss zahlen.
Einrichtungen, die gemeinnützig arbeiten, zahlen keinen Beitrag. Sie müssen aber beweisen, dass sie kirchlich
oder wohltätig tätig sind.
Freiwillige Helfer können sich über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichern. Sie zahlen einen kleinen
Betrag. Im Jahr 2024 sind das 4,95 Euro pro Person/ Jahr.
Meldepflichten für Versicherte
Wenn ein Mitarbeiter in einer versicherten Firma einen Unfall bei der Arbeit hat, muss die Firma das sofort der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) melden. Das Gleiche gilt, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit
passiert.
Auch bei einer Berufskrankheit muss die Firma sofort melden. Das gilt, wenn der Unfall oder die Krankheit schwer
ist. Die Person kann dann mindestens drei Tage nicht arbeiten oder ist dabei gestorben.
Die Einrichtung, die die verletzte Person behandelt, muss auch eine Meldung machen. Das gilt, egal ob die
Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt stattfindet. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss die Meldung
innerhalb von drei Tagen an die VBG erfolgen.

Versicherte Firmen müssen auf Anfrage der VBG genau sagen, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Diese Maßnahmen
sollen Unfälle verhindern.
Zusätzlich müssen die zuständigen Stellen für Arbeitsschutz informiert werden. Diese Stellen prüfen, ob es
Sicherheitsprobleme im Unternehmen gibt.
Vermieter von Monteurszimmern oder Ferienwohnungen, die bei der VBG versichert sind, haben selten mit
Berufskrankheiten zu tun. Häufiger sind Arbeits- und Wegeunfälle. Diese können zum Beispiel bei Wartungs- und
Reparaturarbeiten passieren, die von Angestellten durchgeführt werden. Das gilt genauso für Betriebe, die
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dabei eigenes Personal oder regelmäßig mitarbeitende Familienmitglieder einsetzen.
Wenn ein Vermieter den Hausmeister bittet, in der Monteurswohnung eine Glühbirne zu wechseln, könnte der
Hausmeister von der Leiter fallen. Dieser Unfall muss sofort der VBG gemeldet werden.
Die Meldung muss an die VBG erfolgen unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen sind, dass der Hausmeister
länger als drei Tage nicht arbeiten kann oder bei diesem Unfall gestorben ist.
Die Anmeldung bei der VBG kann online erfolgen unter: www.vbg.de – Anmeldung Unternehmen . Dort finden Sie das offizielle Formular und weitere Infos zur Zuständigkeit.
Häufig gestellte Fragen zu dem Thema
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Ja. Auch wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie sich bei der VBG melden. Die Berufsgenossenschaft prüft dann, ob eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Eine automatische Anmeldung erfolgt nicht.
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Ja. Wenn Familienangehörige regelmäßig mitarbeiten – etwa bei Reinigung oder Gästekontakt – müssen sie unfallversichert sein. Auch ohne Lohnzahlung kann eine Versicherungspflicht bestehen.
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Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei 48 Euro pro Jahr. Diese Pauschale gilt meist für Kleinstbetriebe mit geringem Unfallrisiko, wie es bei Vermietungen oft der Fall ist.
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Die Anmeldung erfolgt online über das offizielle Formular der VBG: [www.vbg.de](http://www.vbg.de) – Anmeldung Unternehmen.
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Wenn Sie sich nicht melden und es zu einem Unfall kommt, kann das teuer werden. Neben Nachzahlungen drohen Bußgelder. Die VBG prüft rückwirkend, ob eine Versicherungspflicht bestand.
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Ja. Die Satzung der VBG schließt auch die Vermietung von Ferienwohnungen ein. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit gewerblich erfolgt und ob Personen mitarbeiten.
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Die Versicherungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Auch wenn Sie noch keine Mitarbeiter beschäftigen, kann bereits eine Meldepflicht bestehen.
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In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei bis vier Wochen eine schriftliche Rückmeldung mit Beitragsbescheid oder einer Mitteilung, dass keine Pflichtmitgliedschaft besteht.
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Ja. Die Pflichtversicherung greift automatisch bei gewerblicher Tätigkeit mit Personal. Die freiwillige Versicherung können Sie zusätzlich abschließen, z.B. für sich selbst oder für Helfer, die nicht angestellt sind.
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Ja. Die VBG kann Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend erheben. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig melden, um Nachzahlungen und Bußgelder zu vermeiden.
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Ja. Auch Minijobber sind über die VBG gesetzlich unfallversichert – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts oder der Arbeitszeit.
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Wenn alle Unterkünfte zu einem Betrieb gehören, genügt eine Anmeldung. Bei rechtlich getrennten Einheiten (z.B. über verschiedene Firmen) sind auch getrennte Anmeldungen bei der VBG nötig.
Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.
2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.
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