Monteurzimmervermietung: Wer eine lebensmittelrechtliche Unterweisung für die gastrechtliche Erlaubnis braucht!
In Deutschland gibt es kaum gesetzliche Grauzonen. Schon wer sich durch den Alltag bewegt, profitiert an der ein
oder anderen Stelle von juristischem
Hintergrundwissen. Im Land der nicht endenden Vorgaben, müssen sich Vermieter von Monteurzimmern
vor der Vermietung zunächst durch einen Urwald aus Paragrafen, Regelungen und Gesetzesgrundlagen
schlagen.
Um die Wut des Gesetzgebers nicht auf sich zu ziehen oder Bußgelder zu kassieren, steht zwingend eine
Beschäftigung mit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der Unterweisung im Lebensmittelrecht an.
Wir klären über die Pflichten von Monteurzimmervermietern auf.
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Monteurunterkünfte vermieten - rechtlicher Rahmen im Überblick
Festgefahrene Straßen zu verlassen, kann profitable Perspektiven eröffnen. Um bleibenden Erfolg mit der Vermietung von Monteurzimmern zu haben, gilt es juristisch betrachtet aber auf befestigten Straßen zu bleiben.

Zu den wichtigsten Rechten und Pflichten zählen für Vermieter von Monteurzimmern:
- Anmeldepflicht über die Nutzungsänderung von Wohnräumen: Die Absicht zur Vermietung eines Zimmers oder einer Wohnung ist eine Nutzungsänderung, die der Anmeldepflicht bei den zuständigen Behörden unterliegt.
- Mindestgröße der Zimmer: Zur Vermietung müssen Einzelzimmer ohne Bad laut Gesetz mindestens acht Quadratmeter messen. Doppelzimmer unterliegen einer Minimalgröße von zwölf Quadratmetern.
- Brand- und Feuerschutz: Jedes Vermietungsvorhaben erfordert brand- und feuerschutzrechtliche Maßnahmen. Diese beugen der Entstehung und Ausbreitung von Feuer vor, vereinfachen im Brandfall die Löschung und stellen Rettungswege für Menschen sowie Tiere bereit.
- Steuerpflicht: Sämtliche Mieteinnahmen sind in der Lohn- oder Einkommensteuererklärung anzugeben. Für die Umsatzsteuer gelten Freibeträge von rund 17.500 Euro pro Jahr. Die Gewerbesteuer fällt ab Jahresgewinnen von 24.500 Euro an.
- Gewerbeanmeldung und Gewerbeanzeigepflicht: Wer nicht nur einmalig, sondern dauerhaft zu vermieten plant und Gewinnerzielungsabsichten hat, muss unter Umständen ein Gewerbe anmelden. Eine deklarative Gewerbeanzeigepflicht besteht ohne Zusatzvoraussetzungen für alle Vermietungspläne.
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis: Die Pflicht zur Führung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist seit einigen Jahren für fast alle Vermieter entfallen. Wer lediglich beherbergten Gästen Getränke und Essen anbietet, ist nicht erlaubnispflichtig und muss keine lebensmittelrechtliche Unterweisung besuchen.
Trotz der mittlerweile weitestgehend entfallenen Pflicht zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch
lebensmittelrechtliche Unterweisung gilt es für Vermieter noch immer, einen näheren Blick auf die
Gesetzesgrundlage zu werfen. Nur so besteht hinzureichend Sicherheit, dass sich Vermieter mit ihrem
Monteurzimmer im Einzelfall nach Recht und Ordnung verhalten.
Außerdem kann eine lebensmittelrechtliche Unterweisung auf freiwilliger Basis viele Vorteile haben, egal
ob Sie aus Köln, Düsseldorf, Bielefeld, Bonn, München, Hamburg, Hannover, Berlin, Stuttgart oder
Dresden kommen!
Gaststättenrechtliche und lebensmittelrechtliche Grundlagen für Monteurzimmervermieter
Die gaststättenrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Pflichten von Monteurzimmervermietern basieren auf zwei unterschiedlichen Gesetzesparagrafen. Gemeinsam bilden die beiden Paragrafen die Rahmenbedingungen für die Versorgung von Gästen innerhalb eines Gastgewerbes ab.

§ 43 Infektionsschutzgesetz:
- Wer gewerbsmäßig mittels Hand (direkt) oder über Bedarfsgegenstände wie Besteck und
Geschirr (indirekt) mit Lebensmitteln in Kontakt gerät, muss laut Gesetzgeber vor der
Tätigkeitsaufnahme eine Erstbelehrung absolvieren.
Diese Erstbelehrungspflicht gilt sowohl für Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber. Die Erstbelehrung besteht aus mündlichem und schriftlichem Teil und beinhaltet eine Belehrung über mögliche Krankheiten sowie deren Symptome.
Etwaige Infektionen sollen die Belehrten erkennen können, damit die gesundheitliche Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Arbeiten mehrere Menschen mit Lebensmittelkontakt in einem Betrieb, verpflichtet sich der Arbeitgeber zur regelmäßig mündlichen Belehrung seiner Angestellten.
§ 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung:
- Laut der Lebensmittelhygieneverordnung haben Menschen vor der Bewirtschaftung anderer Personen eine Schulung
zum Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln zu absolvieren. Wer ohne Berufsausbildung mit
lebensmittelrechtlicher Basis beruflichen Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln hat, muss
Fachkenntnisse im Lebensmittelumgang nachweisen.
Hierzu gehören Fachkenntnisse über die Eigenschaften und die Zusammensetzung sowie die hygienischen Anforderungen bei der Herstellung und Behandlung einzelner Lebensmittel. Auch zur Haltbarkeit, zu den Kühlungs- und Lagerungsanforderungen sowie den Reinigungs- und Desinfektionsvoraussetzungen muss Fachwissen nachgewiesen werden. Die IHK bietet diesbezügliche Schulungen an.
Diese Rahmenregelungen bilden die Grundbedingungen für die gaststättenrechtliche Erlaubnis. Obwohl die Pflicht zur Erlaubnis für Monteurzimmervermieter mittlerweile meist nicht mehr gilt, sollten Sie sich im Detail der gesetzlichen Bedingungen bewusst sein. Die Pflicht zur Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist seit jeher durch das Gaststättengesetz geregelt.
Gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nicht immer zu vernachlässigen
Bis 2005 schrieb das Gaststättengesetz auch für Vermieter mit, wie auch immer gearteter, Gastbewirtung
eine gaststättenrechtliche Erlaubnis fest. Diese Gesetzesgrundlage hat sich 2005 zugunsten von
Privatvermietern geändert.
Seit der Änderung besteht für Vermieter keine gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht mehr.
Unabhängig von der Bettenanzahl dürfen Sie ihren Hausgästen mittlerweile Speisen und
Getränke servieren.

Diese Regelung gilt nur für die Bewirtschaftung von Hausgästen, die Sie tatsächlich in der
Unterkunft beherbergen. Wenn Sie Lebensmittel oder Getränke an Dritte ausgeben, brauchen Sie laut § 43
Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes eine lebensmittelrechtliche Unterweisung. Diese wird in
regelmäßigen Abständen vom Gesundheitsamt oder den IHKs angeboten.
Werden Pensionen oder private Zimmervermietungen mit Bewirtschaftung vom
zuständigen Gesundheitsamt geprüft, muss Ihr Nachweisheft die Teilnahme an dem Unterweisungsprogramm
bestätigen. Ansonsten drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Mit Selbstversorger-Unterkünften sind Vermieter auf der sicheren Seite
Gerade für Monteurzimmer bietet sich das Konzept der Selbstversorgerunterkunft an. Die Gäste einer
Monteurunterkunft sind ausschließlich auf der Suche nach einem Schlafplatz, von dem aus sie ihre
Arbeitsstelle für die gegebene Zeitspanne leicht erreichen.
Dienstleistungen wie Vollpension oder Halbpension spielen für diese Art von Gästen in der Regel kaum
eine Rolle. Serviceleistungen wie Frühstücks- oder
Brötchenservice sind zu vernachlässigen, solange die Unterkunft arbeitsnah liegt und für Wochen
preisgünstig zu mieten ist.
Eine Voraussetzung für das Konzept der Selbstversorgerunterkunft ist die Ausstattung des Monteurzimmers. Eine Kochnische und
ein Kühlschrank dürfen in derartigen Herbergen nicht fehlen.

Ist in den betreffenden Räumlichkeiten nicht ohnehin eine Küchenzeile angelegt, bauen viele
zukünftige Vermieter die Räume vor der Vermietung um und ergänzen sie um die erforderliche
Ausstattung, vor allem um Anschlüsse und Küchengeräte.
Obwohl damit Aufwand verbunden ist, kann sich ein derartiger Umbau auf lange Sicht rentieren. Zu den
wichtigsten Vorteilen von Selbstversorgerzimmern zählen:
- Unabhängigkeit des Mieters: Durch die Unabhängigkeit der Hausgäste müssen Sie als Vermieter nicht 24 Stunden am Tag auf Abruf bereitstehen. Eine durchgehend besetzte Rezeption ist damit nicht erforderlich.
- Minimierung des Versorgungsaufwands: Gerade Privatvermietern bleibt mit Selbstversorgerwohnungen viel Arbeit erspart. Um die Essensversorgung der Gäste müssen Sie sich keine Gedanken machen.
- kleinerer Rechtsaufwand: Da keine Bewirtschaftung der Hausgäste erfolgt, bewegen Sie sich mit Selbstversorgerwohnungen gesetzlich auf der sichersten Seite. Da Sie dank des geringeren Versorgungsaufwands nicht mit der Ausgabe von Lebensmitteln und Speisen betraut sind, sind Schulungen in diesem Bereich überflüssig.
Noch einen weiteren Vorteil bieten Selbstversorgerunterkünfte: Sämtliche Essensversorgung gilt als
Zusatzserviceleistung. Sobald Sie Zusatzleistungen anbieten, ist das zuständige Gewerbeamt eher zur
Einstufung von Mietunterkünften als Gewerbe geneigt.
Wenn Sie keine Zusatzleistungen wie Essensversorgung oder dauerhaft besetzte Rezeptionen bieten, werden Sie
unter Umständen nicht als gewerbeführend eingestuft. Das wirkt sich steuerrechtlich aus.
Bei Essensausgabe kann eine lebensmittelrechtliche Unterweisung nie schaden
Wenn Sie Monteurzimmer nicht als Selbstversorgerunterkünfte anbieten, sondern die Bewirtung der Gäste im Haus oder durch Personal, müssen Sie seit 2005 keine lebensmittelrechtliche Unterweisung über sich ergehen lassen. Von der freiwilligen Entscheidung zur Unterweisung können Sie aber nur profitieren.

Wenn Sie keine abgeschlossene Berufsausbildung mit gastwirtschaftlichen und lebensmittelrechtlichen Inhalten
vorzuweisen haben, profitieren Sie von dem Lehrgang vor allem insofern, dass Sie Ihre Fähigkeiten bei der
Gastbeherbergung verbessern. Dies zieht auf Dauer mehr Gäste an und gibt bewirtschafteten Gästen das
Gefühl, gut aufgehoben zu sein.
Sogar langjährige Tätigkeiten in der Gastronomie vermitteln in der Regel nicht denselben Umfang an
Wissen, den die lebensmittelrechtliche Unterrichtung vermittelt.
Ablauf gaststättenrechtlicher Unterweisungen zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis
Die Industrie- und Handelskammer führt regelmäßig Unterrichtungen über lebensmittel- und hygienerechtliche Regelungen durch. Nach abgeschlossener Unterrichtung wird eine Bescheinigung für die Teilnahme ausgestellt, die einem Unterrichtungsnachweis entspricht.
Vermieter mit Essens- und Alkoholika-Ausgabe an Dritte müssen gesetzlich zwingend an der Unterweisung teilnehmen.
Von der Unterrichtung befreit, sind Sie nur, wenn Sie staatlich anerkannte Ausbildungsberufe aus dem Bereich des
Lebensmittelrechts mit einer Abschlussprüfung der IHK oder Handelskammer abgeschlossen haben.
Die Inhalte der Gaststättenunterrichtung müssen zur Befreiung bei geplanter Bewirtung Dritter zwingend
Gegenstand der abgelegten Ausbildung sowie Prüfung gewesen sein. Eine derartige Prüfung oder der
Nachweis über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bildet die Grundlage zur Beantragung einer
Gaststättenerlaubnis.

Falls ein Vermieter nur die eigenen Hausgäste versorgt, kann eine freiwillige Unterweisung auf lange Sicht
die eigene Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Der Unterricht besteht aus unterschiedlichen Inhalten und
schlägt mit durchschnittlich 50 Euro zu Buche.
Unterschiedliche Inhalte aus dem Bereich Umgang mit Lebensmitteln stehen auf dem Lehrplan. Vor
allem:
- Hygienevorschriften
- Lebensmittelrecht
- Bier-, Wein- und Milchrecht
- Getränke- und Schankanlagenrecht
- Lebensmittelüberwachung
- Gaststättenhygiene
- Kennzeichnung von Speise- und Getränkekarten
- Lebensmittel tierischer Herkunft
Der Unterrichtungsnachweis wird jeweils nach Ende der Veranstaltung übergeben und hat bundesweite sowie
unbefristete Gültigkeit. Die Gebühren hängen im Einzelnen von der jeweiligen Gebührenordnung
der IHK ab und bewegen sich zwischen 40 und 60 Euro.
Zum Kursbesuch sind Unterlagen wie ein gültiger Personalausweis, ein Reisepass oder ein Führerschein
mitzuführen. Die Unterrichtung dauert rund vier Stunden und ist damit für Vollberufstätige
geeignet, da durch die Teilnahme kaum Arbeitsausfall entsteht.
Ausländer erhalten bei der deutschsprachigen Unterrichtung gegen eine Gebühr einen Dolmetscher.
Planen Vermieter mit dem Vorhaben der Alkoholausgabe an Außenstehende selbst nicht vor Ort zu sein und Personal zu beschäftigen, muss statt ihnen das eingeplante Personal die Schulung absolvieren.
Antragsstellung: Gaststättenrechtliche Erlaubnis ist personenbezogen
Falls Sie als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen Dritte mit Speisen und alkoholischen
Getränken versorgen, geht an der gaststättenrechtlichen Erlaubnis kein Weg vorbei. Wenn Sie
ausschließlich alkoholfreie Getränke verkaufen, ist seit 2005 in der Regel nicht mehr auf die
Erlaubnis angewiesen.
Nach aktuellem Gesetzeswortlaut ist die Gaststättenerlaubnis vor allem erforderlich, wenn Sie
Außenstehenden alkoholische Getränke "an Ort und Stelle" anbieten. Als
Monteurzimmervermieter müssen Sie sich in diesem Fall mit dem Landratsamt des zuständigen
Betriebssitzes in Verbindung setzen.
Neben einem Nachweis über die lebensmittelrechtliche Unterweisung müssen Sie für die Erlaubnis
einige Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Dazu zählen Folgende:
- Antragsteller müssen zuverlässig sein.
- Neben einem blütenreinen Führungszeugnis ist ein Gewerbezentralregisterauszug erforderlich.
- Der Betrieb muss mit dem Wohl der Allgemeinheit zu vereinen sein.
- Die Bewirtungsräume müssen sich zur Bewirtung eignen.
Die Gaststättenerlaubnis wird personenbezogen verteilt. Nicht der Betrieb, sondern Sie als antragsstellender Vermieter haben die Erlaubnis zum Ausschank an Dritte. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gastgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie nach § 9 GastG eine Stellvertretungserlaubnis zusätzlich zur Gewerbeerlaubnis.
Die Kosten liegen zwischen 50 und 5000 Euro
Vermieter mit erlaubnispflichtigen Gastunterkünften müssen für die Gaststättenerlaubnis zwischen 50 und 5.000 Euro bezahlen. Die genauen Kosten lassen sich mittels Kostenverzeichnis zum Kostengesetz nachvollziehen. Für die Stellvertretungserlaubnis fallen zwischen 25 und 500 Euro an.

Eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis kostet zwischen 20 und 250 Euro. Da zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis ein Auszug aus dem Führungszeugnis und dem Gewerbezentralregister erforderlich ist, fallen gegebenenfalls weitere Kosten an. Diese Justizverwaltungskostenordnung betragen pro Auszug rund 13 Euro.
Freiwillige Unterweisung hilft, aber freiwilliger Erlaubnisantrag ist überflüssig
Die lebensmittelrechtliche Unterweisung ist mit wenig Aufwand und geringen Kosten verbunden. Da sie
Hausgästen ein gutes Gefühl bei der Unterkunftsauswahl geben kann, ist sie trotz der fehlenden Pflicht
jedem Monteurzimmervermieter zu empfehlen.
Anders steht es um die gaststättenrechtliche Erlaubnis. Wenn Sie den Antrag offiziell nicht stellen
müssen, stellen Sie ihn auch nicht. Nicht nur kann die Erlaubniserteilung mit Kosten im höheren
Bereich verbunden sein. Der Aufwand der Antragsstellung ist nicht zu unterschätzen. Dank der
Gesetzesänderung 2005 können Sie sich als Vermieter von Monteurunterkünften den Antrag in
annähernd allen Fällen sparen.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) | Gaststättengesetz (GastG)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF) | Unterrichtsmaterialien
- Robert Koch Institut | Infektionsschutzgesetz - IfSG
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) | Lebensmittelhygiene-Verordnung
- Industrie- und Handelskammer (IHK) | Informationen zum Gaststättengewerbe