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Allgemeines zu den Informationspflichten
Wenn Sie ein Zimmer vermieten, schließen Sie einen sogenannten Beherbergungsvertrag ab. Ein
solcher Kontrakt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zwar nicht explizit geregelt. Er übernimmt
gewisse Eigenschaften anderer Vertragsformen – wie des Miet-, Dienstleistungs-, Werk- oder
Kaufvertrages.
Betritt ein Gast das Zimmer, sieht er sich entsprechend einer Vielzahl an Rechten und Pflichten gegenüber.
Allerdings wird ihm nicht immer bewusst sein, welche Handlungen ihm erlaubt und welche ihm untersagt sind. Zumal
diese von Unterkunft zu Unterkunft variieren. Manch ein Vermieter lockert die Regelungen, ein anderer bewertet
sie deutlich strenger.
Auch weitere Rahmenbedingungen beeinflussen das Vertragsverhältnis. Denken Sie an die zu zahlenden Preise
– verstehen sich diese inklusive aller Nebenkosten oder müssen der Strom und der Internetzugang eigenständig beglichen werden?
Vor allem: Mit wem schließt der Besucher überhaupt einen Vertrag ab? Wer ist der
Vermieter, gegen den der Gast im Zweifelsfall rechtliche Ansprüche stellen kann? Etwa, wenn ihm der Raum
nicht wie gewünscht und wie vereinbart zur Verfügung gestellt wurde.
So simpel das Einmieten in ein Zimmer sein mag, betreten beide Vertragspartner damit eine rechtliche Zone, die
definiert sein muss.
Zur Erfüllung dieses Zweckes hat der Gesetzgeber Informationen konkretisiert, die der Mieter vor
Vertragsabschluss durch Sie als Vermieter erhalten muss. Ebenso solche, die ihm auf Nachfrage mitzuteilen
sind.
Darüber hinaus ist normiert, wie im Falle eines Fehlverhaltens zu verfahren ist. Immerhin können
Ansprüche untereinander auftreten. Zudem ist damit zu rechnen, dass etwaige Verstöße durch die
kommunalen Aufsichtsämter geahndet werden.
Es handelt sich hierbei um eine wichtige Säule des Vertragsverhältnisses, die dessen Zustandekommen
beeinflussen kann. Wenn Sie die Informationspflicht wiederholt und grob verletzen, riskieren Sie die
behördliche Genehmigung, Zimmer an Touristen und Monteure vermieten zu dürfen.
Der Vermieter ist von der Informationspflicht betroffen
Stellen Sie das Monteurzimmer, die Ferienwohnung oder das Ferienhaus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Gastbetrieb
zur Verfügung, müssen Sie als Vermieter die Informationspflicht gewährleisten.
Die rechtlichen Normen werden nicht alleine in Deutschland durchgesetzt, sondern gelten in gleicher Form in
weiten Teilen des europäischen Kontinents.
Wird ein deutscher Urlauber in Frankreich vor der Mietung einer Unterkunft nicht auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder die Preisregelungen aufmerksam gemacht, kann er gegen dieses Vorgehen klagen.
Gleiches gilt, wenn der französische Tourist hierzulande derartige Bedingungen vorfindet.
Betroffen durch die Informationspflicht sind primär Sie als Vermieter. Sie müssen Ihren Gast über
die Besonderheiten der Räumlichkeiten unterrichten. Und das nicht alleine, wenn Sie die Vermietung
gewerblich vornehmen. Als Freiberufler oder Privatperson gilt dies ebenso.
Umfasst von der Regelung sind alle Anbieter touristischer Dienstleistungen/ Serviceleistungen. Diese müssen sich nicht auf das reine Einquartieren von
Gästen erstrecken. Sie umfassen Fahrten, geführte Wanderungen, den Verkauf von Waren und Speisen, die
Reinigung der Zimmer, eine
Unterstellmöglichkeit für das Auto oder ähnliche Aufgaben. Der Begriff des Gastwirtes ist hier,
rechtlich gesehen, weiter auszulegen.
Privilegiert durch die Informationspflicht ist der Gast. Er zieht einen Nutzen daraus, über alle anfallenden Rahmenbedingungen unterrichtet zu werden.
Auch die Eigenschaft des Gastes ist juristisch definiert: Als Gast kommen sowohl private Personen und gewerbliche
Unternehmen infrage. Für Sie als Vermieter ist eine Unterscheidung sinnvoll, wenn Sie einem Monteur das
Zimmer vermieten, der tatsächliche Vertragspartner aber der Betrieb des Handwerkers ist.
Rechtlich wird zwischen gewerblichen und privaten Personen, in Bezug auf die Informationspflichten,
zunächst kein Unterschied gemacht. Dennoch gibt es zwischen beiden kleinere Abweichungen, auf die im
weiteren Verlauf des Textes einzugehen ist.
Die zur Verfügung zu stellenden Informationen
Aus allen Angaben, die Sie als Vermieter dem Mieter vor Vertragsschluss zu machen haben, stechen einige in ihrer
Wichtigkeit hervor. Sie sind dem Gast ohne vorherige Nachfrage mitzuteilen. Meist geschieht das über einen
Abdruck in Katalogen und Broschüren, ebenso über Aushänge in den Geschäftsräumen.
Entscheidend ist, dass der Gast zunächst Ihren vollständigen Namen und gegebenenfalls die Gesellschaftsform
Ihres Unternehmens erfährt. Eine behördlich registrierte Anschrift sowie die
Kontaktmöglichkeiten per Mail und Telefon sind gleichfalls zu nennen.
Agieren Sie als Vermieter gewerblich, haben Sie er zudem die Eintragung in das Handelsregister aufzuführen.
Nicht minder bedeutsam ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer, sofern Ihr Gastbetrieb einen kommerziellen Charakter
besitzt. Auch dem Gerichtsstand sowie dem in Streitfällen anwendbaren Recht gebührt in den
Informationspflichten ein fester Platz.
Insbesondere der Gerichtsstand nimmt eine zentrale Position ein und kann durch den Gast nicht beeinflusst
werden. Wer sich auf die Mietung einer Räumlichkeit einlässt, akzeptiert die sonstigen
Rahmenbedingungen, ohne diese in irgendeiner Weise für sich positiv anpassen zu dürfen.
Auf die Angaben berufen sich sowohl Vermieter als auch Besucher, wenn es über die Auslegung des Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommt.
Ebenfalls nennen Sie die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung. Das ist gerade beim Beherbergungsvertrag
wichtig: Wird lediglich der Zugang zum Zimmer umfasst oder werden auch Speisen sowie das Reinigen der Unterkunft
oder das Waschen der Wäsche einbezogen?
Je mehr Privilegien der Gast genießt, desto konkreter müssen Sie diese in den Informationspflichten
bezeichnen. Grundsätzlich gilt: Führen Sie eine Dienstleistung dort nicht auf, kann auf sie erst ein
Anspruch entstehen, wenn darüber eine schriftliche oder mündliche Übereinkunft zwischen den
Vertragspartnern entstanden ist.
Im weiteren Verlauf müssen Sie auf etwaige Garantien hinzuweisen, die Sie dem Gast über die
gesetzliche Gewährleistung hinaus anbieten möchten.
Die auf Anfrage bereitzustellenden Informationen
Für Sie als Vermieter wäre es rechtlich nicht zumutbar und vermutlich nicht möglich, alle infrage
kommenden Regelungen als solche zu erkennen. Sie müssten sie mit sämtlichen Besonderheiten definieren
und diese Informationen gebündelt dem Gast zur Verfügung stellen.
Neben den zu nennenden Angaben gibt es daher solche, die Sie nicht von sich aus bekannt geben müssen, die
Sie dem Gast auf Nachfrage jedoch nicht verschweigen dürfen. Auf diese Antworten besitzt der Tourist oder
der Monteur einen juristischen Anspruch – und das vor Zustandekommen des Vertragsabschlusses.
Dazu gehört der Einblick in die sogenannten Verhaltenskodizes. Meist handelt es sich um Richtlinien, denen
sich die Angehörigen des Gastgewerbes oder im weiteren Sinne der Tourismusbranche freiwillig unterwerfen.
Hierbei existieren keine bundes- oder landesweit einheitlichen Regelungen. Vielmehr sind kommunale bis regionale
Absprachen gemeint, die in ihrem Geltungsbereich eine rechtliche Bindung entfachen.
Insbesondere für auswärtige Gäste sind solche Inhalte vorab nicht erkennbar – ebenso
müssen Sie als Vermieter auf diese nicht hinweisen, sofern sie die Unterkunft oder das
Vertragsverhältnis nicht in einem besonderen Maße betreffen, für den Besucher also eine direkte
Wirkung erlangen.
Der Gast darf sich nach außergerichtlichen Beschwerdeverfahren erkundigen. Dieses Recht besitzt er sowohl
gegen Sie als Gastwirt als auch gegen den Berufsverband der Tourismusbranche. Vor Zustandekommen des Vertrages
darf der Urlauber hinterfragen, ob gegen den Vermieter besondere Beschwerden vorliegen oder ob es zu
außergerichtlichen Einigungen kam, um eine drohende Klage abzuwenden.
Mieter dürfen über die Zuverlässigkeit ihres Vertragspartners recherchieren.
Der rechtliche Anspruch zur Recherche geht nicht derart weit, dass ein Einblick in die, bei Gerichten und anderen Behörden hinterlegten, Akten oder in die Ermittlungen bei laufenden Verfahren gewährt würde.
Die formalen Grundlagen der Informationspflicht
Es ist nicht alleine entscheidend, welche Angaben Sie dem Gast inhaltlich machen. Bedeutsam ist es zudem, wie ihm
diese zur Einsicht vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass alle Aussagen in klarer und verständlicher Form
zu treffen sind. Als Sprache nutzen Sie die Amtssprache des jeweiligen Landes.
Auf einen zusätzlichen Service, etwa die Bereitstellung englischer Texte, besteht für den Touristen
kein Anspruch. Es obliegt Ihnen als Vermieter, die aus Ihrer Sicht am wenigsten belastende Form der
Informationsübermittlung zu wählen – zu mehr können Sie nicht gedrängt werden.
Als üblich gilt es, dass Sie dem Mieter die Informationen zur Verfügung stellen. Sie drucken sie in
Katalogen ab, senden sie gesondert mit der Post zu, legen sie dem Vertragsformular bei oder veröffentlichen
sie auf Ihrer Homepage.
Dem Gast muss eine Einsichtnahme ohne Weiteres möglich sein. Unzulässig wäre es, die
Veröffentlichung auf der Webseite mit einem Passwort zu versehen oder sie derart klein auf den Vertrag zu
drucken, dass sie nicht erkennbar ist. Auch eine mündliche Übertragung wäre möglich. Etwa im
direkten Gespräch vor Ort oder per Telefon sowie schriftlich durch das Fax und die E-Mail.
Rechtlich umstritten ist es, die Informationen in den Geschäftsräumen des Vermieters auszuhängen.
Befinden sich die Aushänge in Bereichen, die für den Gast vor Abschluss des Vertrages zugänglich
sind, ist die Pflicht gewährleistet. Hängen die Dokumente dagegen in Ihrem Büro auf, zu dem der
Besucher keinen Zutritt besitzt, wurde das Erfordernis nicht erfüllt.
Dieses Thema hat die deutschen Gerichte in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Dadurch ergaben
sich zahlreiche Einzelfallentscheidungen darüber, wann das Aushängen in den Geschäftsräumen
zulässig oder unzulässig ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unter allen erforderlichen Informationen nehmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Position
ein. Umfasst sind jene Vertragsbedingungen, die Sie als Vermieter konkret für Ihren privaten oder
gewerblichen Gastbetrieb aufstellen.
Hier herrscht die sogenannte Vertragsautonomie – beide Vertragspartner können Absprachen treffen, die
sie erfüllt sehen möchten. Lediglich das Gesetz darf nicht gebrochen werden.
In der sonstigen Ausgestaltung agieren die Beteiligten frei. Da es sich im Regelfall um standardisierte
Verträge handelt, die im Vorfeld formuliert wurden, werden alle rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammengefasst und diese dem Gast zur Verfügung gestellt.
Es ist umstritten, welche juristische Wirkung diese Geschäftsbedingungen erlangen. Grundsätzlich gilt,
dass sie erst zu Konsequenzen führen, wenn sie als Bestandteil des gesamten Vertrages angesehen werden
– vom Mieter als solche auch wahrgenommen und akzeptiert wurden.
Wann das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Viele Anbieter drucken die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihren Katalogen sowie auf den Vertragsformularen ab, sodass der Interessent
jederzeit einen Einblick in diese nehmen kann.
Nicht unüblich ist es, auf den eigenen Internetseiten des Gastbetriebes auf die AGB hinzuweisen, sie als Download bereitzustellen oder sie dem Gast in anderer Form zu unterbreiten.
Es ist wichtig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl privaten als auch gewerblichen Gästen
zur Verfügung stehen. Schließen Sie als Vermieter den Beherbergungsvertrag nicht mit dem Monteur ab,
sondern wenden Sie sich an dessen Betrieb, können Sie die Vorlage der AGB nicht vermeiden.
Das ist insofern eine Besonderheit, als dass es zivilrechtlich eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern sowie
kommerziellen Geschäftspartnern gibt, und Letztgenannte die Geschäftsbedingungen bei einigen
Vertragsformen selbst dann akzeptieren müssen, wenn ihnen diese vor Abschluss des Kontraktes nicht gezeigt
wurden. Diese Regel gilt hier nicht – Vermieter müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorlegen.
Erforderliche Preisinformationen
Einen weiteren Unterschied zwischen Verbrauchern und Geschäftspartnern kann es geben, wenn Sie als Vermieter
auf die Preise hinweisen, die für die Unterkunft und etwaige Dienstleistungen zu begleichen sind. Hier gilt
grundsätzlich, dass diese in verständlicher Form und Sprache zu übermitteln sowie ohne Weiteres
einsehbar sein müssen.
Falsch wäre es, die Ziffern als Wort auszuschreiben und sich einer fremden Mundart zu bedienen. Zudem wird
im europäischen Geltungsbereich der Euro als feste Währung verwendet. Eine Abgabentabelle in anderen
Zahlungsmitteln genügt der Informationspflicht nicht.
Gegenüber privaten Mietern ist die Preisabgabenverordnung zu verwenden. Sie soll dem Verbraucher alle
relevanten Informationen auf einen Blick ermöglichen und auf diese Weise zu dessen Schutz beitragen.
Sämtliche Preise müssen Sie inklusive der Umsatzsteuer sowie weiterer Abgaben verfassen. Die Nennung
der reinen Netto-Summen ist nicht statthaft.
Bieten Sie Waren und insbesondere Lebensmittel an, wäre in der Preistabelle zu erwähnen, wie teuer 100
Gramm oder ein Kilogramm der Speise umgerechnet ausfällt. Die Angabe der Vergleichswerte je Grundeinheit
wird von den Aufsichtsbehörden streng überwacht und kann mit Strafen bis zu 25.000 Euro geahndet
werden.
Schließen Sie den Vertrag nicht mit dem Monteur, sondern mit dessen Betrieb ab, oder tritt als
Vertragspartner ein Unternehmen auf, gelten die Regelungen der Preisabgabenverordnung nicht. Zwar müssen
auch hier alle Summen inklusive der Steuern und sonstigen Abgaben erstellt werden. In einigen Fällen ist es
jedoch nicht möglich, die Preise vor Abschluss des Vertrages konkret zu benennen.
In diesen Situationen soll die Transparenz dennoch gewahrt bleiben. Das gelingt, indem Sie dem Mieter den
Berechnungsschlüssel vorlegen, auf dessen Basis später die Rechnung erfasst wird. Von diesem darf es
keine unvertretbaren Abweichungen mehr geben.
Verbot diskriminierender Bestimmungen
Für alle Beteiligten gilt die Vertragsautonomie. Sie können Absprachen nach eigenen Wünschen und
Bedürfnissen treffen. Ebenso dürfen sie den Vertrag mit jenen Mietern und Vermietern
abschließen, die sie bevorzugen.
Rechtlich bedeutsam ist, dass die Informationen keine Angaben enthalten dürfen, die Personengruppen
aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Wirtschaftskraft, ihres Geschlechtes oder wegen anderer Merkmale allgemein von
dem Vertragsschluss ausnehmen.
Solche Normen würden juristisch als Diskriminierung gewertet und sind damit unzulässig. Vielmehr
müssten Sie als Vermieter nicht pauschal, sondern in der Begutachtung des Einzelfalls zu dem Fazit kommen,
eine bestimmte Person nicht einquartieren zu wollen.
Wichtig ist dieses Erfordernis, da an ihm im Zweifelsfalle die Gültigkeit des gesamten Vertrages hängt.
Gemäß Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot aus zivilrechtlicher Sicht den Vertrag ungültig werden lassen.
Hier wäre zu erfragen, welche gegenseitigen Leistungen erbracht wurden und wie diese zwischen dem Mieter
und dem Vermieter rückabzuwickeln sind. Da in den letzten Jahren einige unglückliche Formulierungen in
den Informationen zur Ungültigkeit des Vertragsverhältnisses geführt haben, sollten Sie
abschließend einen fachkundigen Jurist damit betrauen, alle Informationen hinsichtlich ihrer rechtlichen
Auswirkung zu bewerten.
Geschieht das nicht, wäre nicht alleine die juristische Verbindlichkeit fragwürdig. Vielmehr
könnte es zu Sanktionen gegen Sie als Vermieter kommen. Verfassen Sie die notwendigen Informationen nicht
in erforderlicher Form, lassen Sie Inhalte weg oder stellen diese dem Mieter nicht zur Verfügung, droht
Ihnen eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.
Im Falle eines mehrfachen oder eines besonders groben Verstoßes kann Ihnen die Genehmigung zur Vermietung
der Zimmer durch die Behörden entzogen werden. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Preisabgabenverordnung
wird eine Ordnungswidrigkeit mit Summen von bis zu 25.000 Euro geahndet. Hier empfiehlt sich, die Informationen
einem Anwalt zur Durchsicht zu überlassen.