Werbung für Privatunterkünfte unter Angabe von Preisen - So werben Vermieter richtig
„Wer nicht wirbt, der stirbt“, diese Aussage des Automobilpioniers Henry Ford hat bis heute nichts von seiner Bedeutung verloren. Um sich in einem zunehmend unübersichtlicher werdenden wirtschaftlichen Umfeld von seinen Mitbewerbern abzusetzen, ist eine effektive Werbestrategie von Nöten.

Werbung kostet Geld. Und auch dazu hatte Henry Ford eine Weisheit parat. Er war der Ansicht, dass die
Hälfte aller Werbeausgaben nutzlos ist. Leider konnte er nicht sagen, welche Hälfte dies
ist.
Umso wichtiger ist es, Werbung so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ansonsten
können zu den reinen Werbekosten noch saftige Strafen und Abmahngebühren kommen. Besondere
Aufmerksamkeit gebührt den verbindlichen Vorschriften, die in der Preisangabenverordnung, kurz PAngV,
zusammengefasst wurden.
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Bei der Werbung mit Preisen ist Vorsicht geboten
Wie in vielen anderen Branchen wird im Beherbergungsgewerbe gerne mit günstigen Preisen geworben. Gerade Reisende mit einem beschränkten Budget oder begrenzten Spesenkonto, sind gezwungen, bei der Wahl ihrer Unterkunft auf Preise zu achten.

Die Werbung mit attraktiven Preisen ist für Anbieter von günstigen Monteurunterkünften, Ferienwohnungen und Pensionszimmern
besonders sinnvoll und effektiv.
Wenn Sie glauben, sich mit unvollständigen oder falschen Angaben einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern
zu verschaffen, laufen Sie Gefahr, am Ende nicht nur Ihre Werbung einstellen zu müssen, sondern auch noch
mit Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen belastet zu werden.
Ein Blick in die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene Preisangabenverordnung kann nicht schaden. Dieser sollte
keine einmalige Aktion sein, sondern regelmäßig wiederholt werden.
Neue Regelungen sind nicht auszuschließen, sondern wahrscheinlich. Sich in diesem Punkt zu informieren, gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines professionellen Vermieters.
Da die Verordnung in der Vergangenheit mehrfach aktualisiert und überarbeitet wurde, darf in Zukunft damit gerechnet werden, dass die Bestimmungen an die sich verändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen angepasst werden.
Die Preisangabenverordnung hält für jede Branche Besonderheiten bereit
In der PAngV (Preisangabenverordnung) ist grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden geregelt, in welcher
Form die Preise in der Werbung anzugeben sind. Dem Verbraucher soll ohne große Probleme möglich sein
zu erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn er dem Werben eines Verkäufers nachgibt und sich
entschließt, ein Produkt zu kaufen.
Neben grundlegenden Bestimmungen, die für alle Branchen gelten, wie die Angabe der Umsatzsteuer, gibt es für viele Wirtschaftszweige
zusätzliche Regelungen, die beachtet werden müssen.
So sind die Betreiber von Supermärkten verpflichtet, neben den Endpreisen den Grundpreis für ein Kilo
oder einen Liter eines Lebensmittels anzugeben. Auf diese Weise ermöglichen sie dem Verbraucher, einen
einfachen und schnellen Vergleich der verschiedenen Angebote.

Hoteliers und Anbieter von Ferienwohnungen und Zimmern sind verpflichtet, in ihrer Werbung besondere Vorschriften
zu beachten, wenn sie in ihren Anzeigen Preise nennen. Umgehen können Sie diese Vorschriften nur, wenn Sie
auf die Nennung von Preisen verzichten. Eine Pflicht zur Angabe
von Preisen in einer Werbeanzeige besteht nicht.
Wenn Sie Ihr Angebot über andere Faktoren als den Preis definieren, können Sie darauf verzichten und
in der Werbung andere Aspekte in den Vordergrund stellen.
In einem preissensiblen Segment wie der Vermietung von
günstigen privaten Unterkünften kommen Sie als Unternehmer auf Dauer nicht um die Werbung mit
Preisen herum. Sie sind für die anzusprechende Kundschaft das entscheidende Argument, sich für Ihr
Angebot zu entscheiden.
Wenn Sie gegen Bestimmungen verstoßen, rechnen Sie mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren.
Die Versuchung, sich durch die Umgehung der PAngV einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen, mag
groß sein. Dieser Versuchung nachzugeben und das Wettbewerbsrecht zu ignorieren, ist jedoch keine gute
Idee.
Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann diese mit einem nicht unerheblichen Bußgeld geahndet
werden. Für Ihren vermeintlichen Vorteil werden bis zu 25.000 Euro fällig.
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Der Gesamtpreis ist das Maß aller Dinge
Welchen Preis ein Vermieter von Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften in seiner Werbung angeben muss, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1991 festgestellt. Grundsätzlich hat sich der private Anbieter an alle Regelungen zu halten, die für den gewerblichen Vermieter gelten.

Die Entscheidung des Gerichtes schreibt verpflichtend die Angabe eines Endpreises vor. In diesem Preis sind alle Kosten enthalten, die Kunden während der Dauer des Aufenthaltes im Zusammenhang mit der Unterbringung entstehen.
Die Mehrwertsteuer darf bei keiner Preisangabe fehlen.
Ein bedeutender Teil des Gesamtbetrages ist die Mehrwertsteuer, die bei keiner Preisangabe fehlen darf. Eine
Ausnahme ist nur möglich, wenn Sie als privater Vermieter von der Kleinunternehmerregelung nach §19 des UStG Gebrauch machen. Liegt die Summe Ihrer
Umsätze eines Jahres unter 17.500 Euro, können Sie diese Regelung in Anspruch nehmen.
Aufgrund dieser sind Sie von der Pflicht befreit, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und auszuweisen. In
diesem Fall müssen Sie sie nicht bei den Preisangaben in Ihrer Werbung berücksichtigen.
Alle obligatorischen Nebenkosten müssen im Gesamtpreis enthalten sein
Neben der reinen Zimmer- oder Wohnungsmiete inklusive Mehrwertsteuer gehören zu den Kosten alle
Aufwendungen, die der Gast verpflichtend zu leisten hat. Stellen Sie etwa für Bettwäsche einen
zusätzlichen Betrag in Rechnung, müssen Sie diesen bei der Angabe des Gesamtpreises einrechnen.
Eine Ausnahme ist zulässig, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, auf diese optionalen Leistungen zu
verzichten und Sie in der Werbung auf dieses Recht deutlich aufmerksam machen. Müssen derartige Angebote
obligatorisch hinzu gebucht werden, sind Sie als Vermieter verpflichtet, sie zum reinen Mietpreis hinzuzurechnen
und anzugeben.
Eine vergleichbare Regelung gilt für die Endreinigung. Auch sie müssen Sie zwingend bei der Berechnung des Gesamtpreises berücksichtigen, wenn sie der Gast nicht selbst durchführen darf. Alle Kosten, die Ihnen im Vorhinein bekannt sind und Sie beziffern können, sind laut §1 der PAngV Bestandteil des Endpreises.
Verbrauchsabhängige Kosten dürfen Sie gesondert ausweisen
Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen verbrauchsabhängige Kosten dar. Sie dürfen diese unter
bestimmten Bedingungen nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Dazu ist es nötig, einen Nachweis
über den Verbrauch zu führen.
Um den tatsächlichen Konsum von Strom und Wasser oder Gas und Heizung zu belegen, ist ein entsprechender
Zähler notwendig. Ob sich dieser Aufwand im Einzelfall lohnt, prüfen Sie unter den individuellen
Gegebenheiten.
Erhöhte Kosten für die Unterbringung von Haustieren können Sie gesondert berechnen.
Weitere Aufpreise, die Sie ebenfalls gesondert ausweisen dürfen, sind Zuschläge für besondere
Leistungen, wie Parkgebühren oder ein Zustellbett.
Auch erhöhte Kosten für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer rechtfertigen eine gesonderte
Berechnung, die Sie bei der Preisangabe in der Werbung nicht berücksichtigen müssen. Ähnliches
gilt für optionale Verpflegungsleistungen, wie ein Frühstück, das Ihr Gast nicht verpflichtend
buchen und bezahlen muss.
Bedingung für die gesonderte Angabe von Zusatzleistungen in der Werbung ist stets, dass der Gast einen
deutlichen Hinweis darauf erhält, dass es sich um ein zusätzliches Angebot handelt, das er nicht
verpflichtend in Anspruch nehmen muss.
Andere Medien, andere Vorschriften
Werbung für eine Ferienwohnung, ein Pensionszimmer oder eine Monteurunterkunft können Sie in den unterschiedlichsten Medien schalten. Dabei beachten Sie die zum Teil abweichenden Vorschriften der PAngV.

Eine beliebte Möglichkeit, potenzielle Gäste zu erreichen, ist der Eintrag in das Gastgeberverzeichnis einer Gemeinde oder in Hotelführern einer Stadt. Dabei ist die Werbung mit Margenpreisen grundsätzlich erlaubt.
Derartige Verzeichnisse bieten in der Regel ausreichend Gelegenheit, Preise für einzelne Zimmerkategorien detailliert darzustellen. Auch ist es hier möglich, saisonale Unterschiede auf den Tag genau anzugeben.
Berechnen Sie zu bestimmten Terminen, wie zu Messezeiten, erhöhte Raten, weisen Sie auf die Möglichkeit
hin, den exakten Endpreis für einen Termin durch eine Anfrage in Erfahrung zu bringen.
Auch ein Verweis auf ein eventuell vorhandenes Buchungstool auf der Webseite des Anbieters zeigt dem
Interessenten einen Weg auf, die Gesamtkosten für seinen geplanten Aufenthalt zu erfahren.
Bei Imageanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften spielen Preisangaben meist eine untergeordnete Rolle. Dennoch
dürfen Sie hier ohne Einschränkungen mit Margenpreisen arbeiten. Sollten Sie exakte Preisangaben in einem Zeitungsinserat
verwenden, beachten Sie die gleichen Regeln wie bei einem Eintrag in ein Gastgeberverzeichnis.
Im Hausprospekt müssen Sie nicht zwingend mit Preisen werben
Viele Vermieter erstellen zur Werbung einen Prospekt, in dem sie alle Vorteile eines Hauses ausführlich
darstellen. Nennen Sie in diesem Prospekt oder auf einem zusätzlichen Blatt Preise, beachten Sie alle
Vorschriften, die für die Werbung in einem Gastgeberverzeichnis gelten.
Um dem potenziellen Gast einen umfassenden Überblick über das Preisgefüge zu vermitteln,
empfiehlt es sich, die Preisliste so detailliert wie möglich zu gestalten.

Die Preise der verschiedenen Zimmerkategorien finden ebenso Erwähnung wie die Schwankungen während der
unterschiedlichen Saisonzeiten. Rechtliche Probleme mit den Angaben im Hausprospekt können Sie vermeiden,
wenn Sie auf eine telefonische Anfrage verweisen und auf exakte Preisangaben verzichten.
Darüber hinaus können Sie alternative Buchungswege, wie über Ihre Internetseite, angeben.
Werbung auf der eigenen Webseite
Ein attraktiver Internetauftritt stellt heute für jeden Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ein unverzichtbares Werbemittel dar. Es trägt dazu bei, die Buchungszahlen signifikant zu erhöhen.

Um teure Abmahnungen zu vermeiden, legen Sie bei der Werbung im Netz besondere Sorgfalt auf die Einhaltung der
Vorschriften, die in der Preisangabenverordnung und im Wettbewerbsrecht festgeschrieben sind. Grundsätzlich
kommen im Internet die allgemein gültigen Bestimmungen zur Anwendung, die für alle Druckerzeugnisse
gelten.
Insbesondere dann, wenn der potenzielle Gast nicht über ein in die Seite integriertes Buchungssystem eine
Reservierung vornehmen kann, verweisen Sie auf eine Anfrage. Damit sind Sie als Inhaber immer auf der sicheren
Seite.
Wenn Sie auf Ihrer Homepage keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu Preisen machen, müssen
Sie sich weder vor dem Gesetzgeber noch vor übereifrigen Mitbewerbern oder Anwälten fürchten.
Webseiten mit integriertem Buchungstool
Die größte Freiheit für Werbung mit Preisen bietet eine Webseite, auf der Interessenten die
Reservierung für Zimmer oder Ferienwohnungen direkt über ein integriertes Buchungstool vornehmen
können.
Der Hinweis, dass sich Kosten für eine Unterkunft, abhängig von der Zimmerkategorie und der Saison,
unterscheiden, genügt, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung und anderer gesetzlicher Bestimmungen
gerecht zu werden. Die Darstellung einer detaillierten Preistabelle ist hier nicht nötig.
Die direkte Buchungsmöglichkeit über die Hotelseite bietet für den Interessenten die größtmögliche Transparenz.
Ein allgemeiner Überblick über verschiedene Zimmerkategorien und Reisezeiten ist ausreichend, da dem potenziellen Gast vor seiner endgültigen Buchung der Gesamtpreis für seinen Aufenthalt inklusive aller Nebenkosten angezeigt wird.
Fazit
Ganz gleich, wo und auf welche Art und Weise Sie Werbung für ein Hotel oder eine private Zimmervermietung machen, wenn Sie genaue Preise nennen, sollten Sie sich stets die aktuelle Gesetzgebung vor Augen halten.

Informieren Sie sich immer wieder über neue Regelungen und Bestimmungen der Preisangabenverordnung für das Beherbergungsgewerbe. Aktuelle Bestimmungen finden Sie in der Regel auf der Webseite des Hotelverbandes und anderer in der Branche engagierten Organisationen.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
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Die Preisangabenverordnung gilt für alle, die Ihre Produkte oder Dienstleistungen Endverbrauchern anbieten (B2C -> Business to Customer). Bei Geschäften zwischen Unternehmen oder Selbstständigen (B2B -> Business to Business) gilt diese Verordnung nicht. Da Sie bei der Vermietung Ihrer Zimmer es nicht immer ausschließlich mit Firmen zu tun haben, sondern öffters auch mit Provatpersonen, gilt für Sie die Preisangabenverordnung.
Im Preis müssen alle Kosten enthalten sein, die Kunden während der Dauer des Aufenthaltes im Zusammenhang mit der Unterbringung entstehen. Ein bedeutender Teil des Gesamtbetrages ist die Mehrwertsteuer, die bei keiner Preisangabe fehlen darf. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn Sie als privater Vermieter von der Kleinunternehmerregelung nach §19 des UStG Gebrauch machen.
Für die Endreinigung werden in der Regel zwischen 40 und 100 € fällig. Im Falle von Monteurzimmern, müssen die Endreinigungskosten aber in den Übernachtungspreis mit eingerechnet werden. Eine gesonderte Abrechnung der Endreinigung ist nicht zulässig. Es können im Mietvertrag aber Ausnahmeregelungen bei besonders starken Verschmutzungen getroffen werden.