Als Vermieter von Ferienwohnungen kommen Sie mit dem Reisevertragsgesetz in Berührung
Bei dem Reisevertragsgesetz handelt es sich um den § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dieser beschreibt neben der Zuständigkeit, sämtliche gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Sie
beim Abschluss eines Reisevertrags beachten müssen. Dieser ist unter gewissen Umständen für
Sie als Vermieter von
Monteurzimmern und Ferienwohnungen von großer Bedeutung.
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Was ist das Reisevertragsgesetz?
Das Reisevertragsgesetz beschreibt eine Sonderform des geschäftlichen Vertrags näher. Dabei
handelt es sich um den Reisevertrag. Grundsätzlich wird ein Reisevertrag ausschließlich
zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisenden geschlossen.
Der Vertrag muss den gesamten Umfang der vereinbarten Dienstleistungen sowie deren Preis eindeutig
festlegen. Er verpflichtet Reiseveranstalter sämtliche angebotenen Reiseleistungen ohne jegliche Mängel
zu erbringen und Reisende, den erhobenen Reisepreis zu entrichten.
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Reisevertrag weder um einen Kaufvertrag noch um einen
Dienstleistungsvertrag. Der Zweck des Reisevertrags besteht ausschließlich in der Herbeiführung
eines Erfolgs. Aus diesem Grund ist er eng mit dem Werkvertrag verwandt.
Grundsätzlich handelt es sich um eine spezielle Unterform des Werkvertrags. Darüber hinaus
unterliegt der Reisevertrag den gesetzlichen Regelungen des Verkehrsrechts, da er ein Sonderteilgebiet
des Verkehrszivilrechts darstellt.
Im Wesentlichen kann ein Reisevertrag sowohl für eine Pauschalreise als auch für eine Individualreise abgeschlossen werden.
Das entscheidende Merkmal ist, dass er nur zwischen einem Reiseveranstalter und einem Endkunden
abgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund können die Regelungen in diesem Gesetz nur auf einen
Vertrag mit vorgegebenem Inhalt zwischen diesen beiden Personengruppen angewendet werden.
Ein ähnlicher Vertrag, der zwischen einem Kunden und einem Reisevermittler abgeschlossen wird,
unterliegt nicht den Regelungen des Reisevertragsgesetzes.
Welche Regelungen beinhaltet das Reisevertragsgesetz?
Das Reisevertragsgesetz beinhaltet hauptsächlich Regelungen über den Inhalt eines
Reisevertrags. Sämtliche erforderlichen Dokumente und Teilbereiche müssen den
Vertragsunterlagen vor Vertragsabschluss angehängt sein, damit der Reisevertrag rechtliche Gültigkeit
besitzt.
Neben allgemeinen Informationen über Art und Umfang des Vertragsgegenstandes umfasst der
vorgeschriebene Inhalt des Reisevertrags vor allem rechtliche Warnhinweise auf besondere Rechte und
Pflichten beider Vertragsparteien sowie Unterschriftenfelder an vorgegebenen Positionen.
Weiterhin wurde rechtlich eindeutig geregelt, wie ein Reisevertrag abgeschlossen wird. Entscheidend sind
in diesem Teilbereich des Reisevertragsgesetzes insbesondere die Regelungen über den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses und die anschließende Verteilung der Rechte und Pflichten.
Eine der besonderen Pflichten des Reiseveranstalters stellt der Abschluss eines Sicherungsscheins dar.
Dieser muss seit 1994 verpflichtend abgeschlossen werden, um den Reisevertrag rechtskräftig zu
machen.
Einen weiteren wichtigen Punkt dieses Gesetzes stellt das rechtliche Vorgehen im Falle eines
mangelhaften Vertragsgegenstandes dar.
So ist in diesem Gesetz eindeutig geregelt, wie beide Vertragsparteien vorgehen, wenn die Reise Mängel
aufweist. Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen leichten Mängeln und
schwerwiegenden Mängeln.
Das Reisevertragsgesetz legt eine eindeutige Anzeigefrist fest, in der die aufgetretenen Mängel dem Reiseveranstalter vom Reisenden zu melden sind.
Letztlich beschäftigt sich das Gesetz ebenfalls mit dem Rücktrittsrecht des Reisenden sowie dessen Pflichten im Falle eines Reiserücktritts vor dem Reisebeginn.
Wann wird das Reisevertragsrecht für mich als Vermieter von Ferienwohnungen relevant?
Angehende Vermieter von Ferienwohnungen
und Monteurzimmern gehen davon aus, dass dieses Gesetz auf die Vermietung ihrer
Immobilien nicht angewendet wird.
Zahlreiche private Vermieter nehmen sich nicht als Reiseveranstalter wahr und schließen die Möglichkeit
frühzeitig aus, dass sie dieses Gesetz beachten müssen. Grundsätzlich ist diese Annahme
richtig.
Bieten Sie ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zur Vermietung an, handelt es sich meist um eine gewöhnliche Privatvermietung. Ein Reisevertrag kann zudem lediglich mit einem Reiseveranstalter geschlossen werden.
Obwohl es sich bei einem privaten Vermieter von Ferienwohnungen und Monteurzimmern nicht um einen
Reiseveranstalter im klassischen Sinne handelt, kann dieser im rechtlichen Sinne als Reiseveranstalter
verstanden werden. Aus diesem Grund beachten Sie als Vermieter von Monteurzimmern, dass für beide
Arten der Vermietung unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden.
Die Unterscheidung zwischen Privatvermietung und Reisevertrag erfolgt in Abhängigkeit von den
angebotenen Leistungen. Als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen achten Sie auf die Wortwahl
sowie die Vertragskonditionen, zu welchen Sie die Immobilien anbieten.
Der Gesetzgeber betrachtet einen Vermieter von Ferienwohnungen als Reiseveranstalter, wenn dieser
mindestens zwei touristische Einzelleistungen in Kombination zu einem festen Gesamtpreis anbietet.
Bei der Vermietung einer Ferienwohnung handelt es sich grundsätzlich um eine touristische Leistung.
Das bedeutet, dass ein Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen als Reiseveranstalter betrachtet
wird, wenn er zusätzlich zu einer Ferienwohnung mindestens eine weitere touristische Leistung
anbietet und diese in seinem Angebot mit der Vermietung der Ferienwohnung verrechnet.
Es kann sich neben einem umfangreichen Wellnessprogramm ebenfalls um ein Abendessen mit zusätzlichen Serviceleistungen handeln. Weiterhin zählen zahlreiche weitere Angebote als touristische Leistungen.
Unabhängig von dem Angebot mehrerer touristischer Leistungen zu einem festen Gesamtpreis können
Sie als Vermieter von Ferienwohnungen als Reiseveranstalter betrachtet werden, wenn Sie eine
Ferienwohnung nur zu Reisezwecken anbieten.
Erforderlich ist, dass Sie dem Reisenden beim Angebot der Ferienwohnung ebenfalls gewisse Urlaubsfreuden
oder umfassende Erholung versprechen.
Der Großteil aller Vermieter von Ferienwohnungen und Monteurzimmern vermietet die eigene Immobilie
ausschließlich gegen einen vereinbarten Preis und verzichtet auf die genannten Angebote. Aus
diesem Grund werden Sie als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen aktuell lediglich im
Ausnahmefall als Reiseveranstalter betrachtet und den Regelungen des Reisevertragsgesetzes unterworfen.
Was beinhaltet ein rechtskräftiger Reisevertrag?
In einem rechtskräftigen Reisevertrag müssen sämtliche Daten festgehalten werden, die
einerseits die Reise selbst sowie andererseits die vom Reiseveranstalter festgelegten Bedingungen
definieren. Aus diesem Grund ist insbesondere das Datum des Abschlusses
des Reisevertrags von großer Bedeutung.
Der Reisevertrag muss ebenfalls den vollen Firmenwortlaut des Reiseveranstalters tragen. Diese Regelung
dient vor allem einer eindeutigen Identifikation des Reiseveranstalters. Deshalb muss der Firmenwortlaut
ebenfalls durch einen Hinweis auf den genauen Firmensitz ergänzt werden.
Neben den Daten bezüglich des Reiseveranstalters müssen Daten bezüglich des Reisenden im
Reisevertrag festgehalten werden.
Entscheidend sind neben dem vollständigen Namen sowie der Anschrift des Buchenden ebenfalls die
Namen sämtlicher Mitreisenden. Auf diese Weise ist eine eindeutige Identifikation beider
Vertragsparteien gewährleistet.
Weiterhin muss im Reisevertrag die Reise näher beschrieben werden. Insbesondere sind vor allem die
konkrete Reisezeit sowie die Reisedauer von Bedeutung. Diese beiden Daten ermöglichen es,
festzustellen, in welchem Zeitraum die vereinbarten Leistungen erbracht werden mussten.
Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob erbrachte Leistungen pünktlich erfolgten oder ein Mangel vorlag.
Das Reiseziel ist im Reisevertrag zu nennen. Weiterhin muss festgehalten werden, mit welchen Transportmitteln das Reiseziel erreicht werden soll. Bei Flugreisen besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der konkreten Flugzeiten.
Die Unterbringung sowie die Verpflegung sind konkret in Name, Art und Umfang zu nennen. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass sich beide Vertragsparteien sowohl über das Reiseziel als auch über
die zur Erreichung des Reiseziels verwendeten Verkehrsmittel einig sind.
Schließlich müssen sämtliche Kundenwünsche im Vertrag
festgehalten werden, auf die sich beide Vertragsparteien einigen konnten. Die Reisenden haben Anspruch
auf die im Vertrag festgelegten Leistungen. Sollten Kundenwünsche nicht schriftlich im Vertrag
aufgenommen worden sein, sind diese nicht rechtlich bindend.
Auch der Reisepreis ist von großer Bedeutung. Dieser muss konkret beziffert werden. Weiterhin sind
ebenfalls sämtliche Zahlungsmodalitäten ausdrücklich zu nennen. Unter anderem umfasst
dieser Punkt sowohl den Zahlungstermin als auch die Zahlungsweise.
Ergänzend zu diesen wesentlichen Informationen über die Vertragsinhalte muss ein rechtskräftiger
Reisevertrag durch einige Unterlagen und Hinweise ergänzt werden. Insbesondere sind den
Vertragsunterlagen sämtliche Grundlagen des Reisevertrags anzuheften.
Dabei handelt es sich meist um die Ausschreibungsunterlagen, den Schriftverkehr beider Vertragsparteien
sowie die allgemeinen Reisebedingungen. Darüber hinaus muss ein Hinweis auf die Einreise- und
Impfvorschriften im Zielgebiet vorhanden sein.
Neben einem Hinweis auf die Mängelrügepflicht des Kunden ist auf einen Hinweis auf die
Grundlagen einer potentiellen Preisänderung zu achten. Außerdem muss auf die Möglichkeit
des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hingewiesen werden.
Letztlich erfordert der Reisevertrag in den meisten Fällen drei Unterschriften des Reisenden an
fest vorgegebenen Stellen im Vertrag.
Unter anderem muss der Reisende konkret sein Einverständnis über die Buchung der
Reise unterzeichnen. Außerdem muss der Reisende mit seiner Unterschrift bestätigen,
dass er damit einverstanden ist, für die Einhaltung der Vertragsbedingungen sämtlicher
mitgebuchter Personen persönlich zu haften.
Darüber hinaus hat der Reisende mit seiner Unterschrift zu erklären, dass er mit der
Weitergabe seiner Daten zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung einverstanden ist. Diese
Unterschriften sind nur notwendig, wenn der Vertrag physisch geschlossen wird. Bei einem digitalen
Reisevertrag sind Unterschriften in der Regel nicht zwingend erforderlich.
Wie wird ein Reisevertrag geschlossen?
Ein wichtiger Bestandteil des Reisevertragsgesetzes regelt den Abschluss eines Reisevertrags. Der exakte
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist von Bedeutung, um zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen
Vertragsparteien gewisse Rechte und Pflichten genießen.
Im Wesentlichen ist im Gesetz geregelt, dass ein Reisekatalog sowie die Werbeanzeige eines Vermieters
von Monteurzimmern und Ferienwohnungen nicht als Antrag oder Willenserklärung betrachtet wird. Das
bedeutet, dass es durch die Annahme eines Angebots durch einen Kunden nicht zum Vertragsabschluss kommt.
Für den Vertragsabschluss ist in Deutschland eine beidseitige Willenserklärung notwendig. Da
sich ein Reisekatalog sowie eine Werbeanzeige nicht an einen konkreten Vertragspartner richtet, stellen
diese Werbemittel eine "Einladung zur Stellung eines Antrags" dar.
Durch die Annahme des Angebots bekundet der Antragsteller seine Willenserklärung. Sobald ein Kunde
seinen Antrag über das Telefon, eine E-Mail oder das Internet gestellt hat, muss er auf die Antwort
des Anbieters warten.
Dadurch kann der Vermieter einer Ferienwohnung jederzeit den Antrag des Kunden annehmen oder
ablehnen.
Der Kunde ist während des Entscheidungsfindungsprozesses des Vermieters an seinen Antrag gebunden.
Dieser kann vor der Annahme oder Ablehnung des Antrags nicht mehr von diesem zurücktreten, ohne an
die Auflösungsbestimmungen des Reiseveranstalters gebunden zu sein. Grundsätzlich handelt es
sich in den meisten Fällen um eine Stornogebühr.
Durch die Annahme der Anfrage des Reisenden durch den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag automatisch
geschlossen, da es zu einer zweiten Willenserklärung kommt.
Die Willenserklärung des Reiseveranstalters kann auf mehrere Arten erfolgen. Die Übersendung
einer Bestätigungsmail durch den Reiseveranstalter stellt eine rechtskräftige Willenserklärung
dar und erfordert keine weiteren Unterschriften.
Darüber hinaus gilt der Reisevertrag als geschlossen, wenn die Buchungsbestätigung
dem Reisenden durch einen Reisevermittler ausgehändigt wird. Neben der postalischen Zusendung einer
Bestätigung kann diese im Gespräch mit dem Reiseveranstalter oder einem Erfüllungsgehilfen
mit Handelsvertreterstatus erfolgen.
Der Sicherungsschein
Da beide Vertragsparteien gleichermaßen Rechte und Pflichten durch den Vertragsabschluss erhalten,
sieht das Reisevertragsgesetz vor, dass Vermieter einer Ferienwohnung ihren Kunden einen sogenannten
Sicherungsschein vorlegen.
Bei dem Sicherungsschein handelt es sich um eine Versicherung, die den Reisenden im Falle der Insolvenz
des Vermieters absichert.
Neben der Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen muss die Versicherung die Kosten für den Rücktransport des Reisenden übernehmen, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet. Der Sicherungsschein muss dem Kunden in jedem Fall ausgeliefert werden, bevor der Vermieter eine Zahlung auf den Reisepreis annehmen darf.
Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Das Reisevertragsgesetz definiert sämtliche Rechte und Pflichten, die den Vertragspartnern rechtlich
zugesichert werden. Der Vermieter der Ferienwohnung oder des Monteurzimmers ist gesetzlich verpflichtet,
sämtliche versprochenen Leistungen vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Sicherheit des Reisenden innerhalb der beworbenen
Einrichtung zu gewährleisten und die Einrichtung regelmäßig zu kontrollieren. Der
Reisende hat die Pflicht, den vereinbarten Reisepreis zu den angegebenen Konditionen zu entrichten.
Was passiert bei einer mangelhaften Reiseleistung?
Die vereinbarten Reiseleistungen müssen vom Vermieter der Ferienwohnung vollständig erfüllt
werden. Weichen die tatsächlichen Reiseleistungen von den vereinbarten Leistungen ab, kann der
Reisende den Mangel rügen und Abhilfe fordern. Hierfür muss der Reisende dem Vermieter eine
angemessene Frist setzen.
Der Vermieter muss beachten, dass nicht nur die vertraglich festgelegten Leistungen von Bedeutung sind,
sondern ebenfalls die allgemein zu erwartende Beschaffenheit dieser Leistungen.
Wurde nicht explizit vertraglich festgelegt, dass das Mietobjekt frei von Ungeziefer ist, stellt ein
Ungezieferbefall einen Mangel dar. Der Grund besteht darin, dass allgemein angenommen wird, dass ein
gemietetes Objekt keinerlei Ungeziefer beinhaltet.
Zusätzlich zur Mangelanzeige ist der Mieter zur Forderung der Abhilfe verpflichtet, wenn er nach
Ende der Reise Anspruch auf Gewährleistung haben möchte. Ist es dem Vermieter nicht möglich,
der Forderung auf Abhilfe nachzukommen, bieten sich dem Mieter unterschiedliche Möglichkeiten.
Kommt es zu schwerwiegenden Mängeln am Reisevertrag, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen
und selbst Abhilfe herbeiführen.
Aufgrund seiner bestehenden Schadensminderungspflicht muss der Reisende die preiswerteste Alternative wählen.
Der entstandene Mehraufwand kann nach der Reise dem Vermieter laut § 651c BGB in Rechnung gestellt
werden.
Treten lediglich leichte Mängel auf, müssen diese noch während der Reise vom Vermieter
bestätigt werden. Mit der Bestätigung der Mängel kann der Mieter innerhalb von vier
Wochen nach der Reise eine Reisepreisminderung vom Vermieter verlangen.
Eine Reisepreisminderung über diese Frist hinaus kann nur erwirkt werden, wenn der Mieter
nachweisen kann, dass er während der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war.
Die Anzeigepflicht des Reisenden
Aus dem Reisevertragsgesetz ergibt sich, dass sämtliche Reisemängel dem Vermieter schriftlich
innerhalb eines Monats nach Ende der Vertragslaufzeit anzuzeigen sind. Es ist die Pflicht des Reisenden,
für einen Nachweis des Zugangs seines Schreibens zu sorgen. Grundsätzlich trägt der
Reisende die vollständige Beweislast für den Zugang seiner Erklärung.
Durch diese Frist werden sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die außerhalb
dieser Frist angezeigt wurden. Für die Anzeige von Schadensersatzansprüchen wird dem Mieter
eine längere Frist zugesprochen. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit beginnt die Verjährungsfrist
von zwei Jahren. Alternativ kann im Reisevertrag eine verkürzte Verjährungsfrist von einem
Jahr festgelegt werden.
Rücktritt von einer Reise vor Reisebeginn
Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen einer Privatvermietung und einem Reisevertrag besteht für
den Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Monteurzimmers im Rücktrittsrecht des Reisenden.
Bei einer Privatvermietung verfügt der Reisende grundsätzlich über kein Rücktrittsrecht.
Das bedeutet, der Mieter muss dem Vermieter bei Reiserücktritt
nahezu den gesamten Mietpreis zahlen. Der zu zahlende Betrag verringert sich lediglich um jene Kosten,
die durch den Reiserücktritt eingespart werden. Es handelt sich meist um die Endreinigung der
vermieteten Ferienwohnung.
Bei einem Reisevertrag wird dem Reisenden ein Rücktrittsrecht nach § 651i BGB zugesprochen. Das
bedeutet, dass der Reisende jederzeit zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn von der Reise zurücktreten
kann.
Sollte der Reisende von der Reise zurücktreten, ist er lediglich zur Leistung einer Entschädigung
verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Höhe des Reisepreises abzüglich
der eingesparten Leistungen sowie des Betrags, den der Vermieter durch die anderweitige Verwendung der
Ferienwohnung erwerben kann.
Besteht genügend Zeit, um die Ferienwohnung einem anderen Mieter zu vermieten, muss der Reisende
keine Entschädigung zahlen.