Einfach erklärt:
Zusatzverdienst zur Rente durch Vermietung im Ruhestand
Tipps und Strategien für eine erfolgreiche Vermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen im Ruhestand

von Dennis Josef Meseg | 08.12.2025 7 Minuten Zusatzverdienst zur Rente Altersentlastungen

Sie möchten Ihre Rente mit Monteurzimmer oder Ferienwohnung aufbessern?
In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie einfach und rechtssicher starten: von Ausstattung und Preisen über Self-Check-in und Reinigung bis zu Steuern (19 % MwSt. bzw. Kleinunternehmerregel) und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Zudem zeigen wir, welche lokalen Regeln (Zweckentfremdung, Melde-/Bettensteuer) wichtig sind und wie Sie mit Hausordnung und klaren Zahlungsarten Ärger vermeiden.
So entsteht aus leerstehenden Räumen eine planbare Nebeneinnahme – mit fairen Staffelpreisen für Wochen- und Monatsbuchungen, stabiler Auslastung durch Monteure und guter Bewertung.
Mit unseren Tipps wird die Vermietung im Ruhestand zur sicheren Einnahmequelle – und vielleicht sogar zu einer erfüllenden Aufgabe.

Vermieter Informationen

Voraussetzungen für die Vermietung als Monteurzimmer

Ein Monteurzimmer braucht mehr als vier Wände. Wer ein Gästezimmer im eigenen Haus vermieten möchte, achtet auf eine zweckmäßige und vollständige Ausstattung – Monteure bringen keine eigenen Möbel mit.

Mindestausstattung für ein Monteurzimmer

  • ein festes Bett mit Matratze und Bettzeug
  • ein Kleiderschrank oder eine Garderobe
  • ein Tisch mit Stuhl(en) zum Arbeiten oder Essen
  • ein Fernseher
  • WLAN / Internetzugang

Ein Badezimmerzugang ist wichtig. Ideal ist ein eigenes Bad im Zimmer. Alternativ teilen sich Gäste oder Vermieter das Bad. Zimmer mit eigenem Bad lassen sich meist besser bepreisen.

Ein separater Eingang ist von Vorteil, z. B. bei Souterrain oder Dachgeschoss. Das sichert Ihre Privatsphäre und gibt Gästen mehr Freiheit.

Rechtlich sicher vermieten: Mietvertrag oder Buchungsbestätigung

Ein schriftlicher Vertrag schützt beide Seiten. Er enthält:

  • Name des Gastes
  • Buchungszeitraum
  • Preis pro Nacht bzw. pro Monat
  • Regeln zu Hausordnung, Stornierung, Kaution

Bei Kurzzeitvermietung reicht auch eine formlose Buchungsbestätigung per E-Mail. Senden Sie immer eine Bestätigung und dokumentieren Sie die Eckdaten.

Tipp: Hängen Sie die Hausordnung als PDF an – das sorgt von Anfang an für klare Regeln.

Vermietung von Monteurzimmern lohnt sich

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Mieteinnahmen für Rentner und Steuern

Auch Rentner geben eine Steuererklärung ab, wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dazu zählen auch Mieteinnahmen aus Monteurzimmern (abzüglich Kosten).

Die gesetzliche Rente ist nicht vollständig steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (Rentenfreibetrag wird als Eurobetrag dauerhaft festgeschrieben).

Freibeträge für Rentner

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum. Erst wenn die steuerpflichtigen Einkünfte darüber liegen, fällt Einkommensteuer an.

Grundfreibetrag 2025: (bei Zusammenveranlagung jeweils doppelt)

  • 12.096 € für Alleinstehende
  • 24.192 € für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner

Grundfreibetrag 2026: (bei Zusammenveranlagung jeweils doppelt)

  • 12.348 € für Alleinstehende
  • 24.696 € für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner

Zur Summe zählen ggf. auch Einkünfte aus Vermietung. Liegen Sie darunter, fällt keine Einkommensteuer an.

Quelle: BMF: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 · BMF Finanzbericht 2026


Alterseinkünftegesetz (AltEinkG): So wird Ihre Rente besteuert

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) regelt die Rentenbesteuerung. Maßgeblich sind Rentenbeginn und der Besteuerungsanteil; der verbleibende Rentenfreibetrag wird einmalig in Euro festgeschrieben.

1) Besteuerungsanteil: Wie viel Ihrer Rente ist steuerpflichtig?

Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil pro Neurentner-Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte (zuvor 1 %-Punkt; 2006–2020: 2 %-Punkte).

  • Rentenbeginn 2005: 50 % steuerpflichtig
  • 2006–2020: jährliche Erhöhung um +2 %-Punkte
  • 2021–2022: +1 %-Punkt/Jahr
  • ab 2023: +0,5 %-Punkte/Jahr (2023 = 82,5 %, 2024 = 83,0 %, 2025 = 83,5 %, 2026 = 84,0 %)
  • ab Rentenbeginn 2058: 100 % steuerpflichtig

Beispiel Kurzform: Rentenbeginn 202382,5 % der Rente sind steuerpflichtig; 17,5 % werden als fester Rentenfreibetrag gespeichert.

2) Grundfreibetrag: Erst darüber fällt Einkommensteuer an

Der Grundfreibetrag gilt zusätzlich zum Rentenfreibetrag. Richtwerte:

  • 2025: 12.096 € (ledig) · 24.192 € (zusammen veranlagt)
  • 2026: 12.348 € (ledig) · 24.696 € (zusammen veranlagt)

3) Weitere Einkünfte & Abzüge: Das zählt mit – das senkt die Steuer

Zu Ihrem Gesamteinkommen zählen neben der gesetzlichen Rente auch z. B. Einnahmen aus Vermietung von Monteurzimmern/Ferienwohnungen, Betriebsrenten, private Renten oder Nebenjobs.

  • Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten (aktuell 102 € jährlich) wird automatisch berücksichtigt.
  • Weitere Werbungskosten (z. B. Steuerberatungskosten, Kontoführungsgebühren) können abgezogen werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) mindern das zu versteuernde Einkommen.

Einnahmen aus Vermietung werden in der Anlage V erklärt. Hier können Sie viele Kosten (z. B. Möbel, Reparaturen, Zinsen, Werbung) gegenrechnen.

Steuererklärung für Rentner: Wann muss ich abgeben?

  • Wenn Ihre Gesamteinkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.
  • Der Rentenfreibetrag (aus dem ersten vollen Rentenjahr) wird dabei abgezogen.
  • Weitere Einkünfte (z. B. Vermietung) gehören in die passenden Anlagen (z. B. Anlage V).

Hinweis: EÜR einfach erklärt

Vertiefung: Einkommensteuer bei Vermietung · Überblick: BMF: Rentenbesteuerung

Zusatzverdienst zur Rente: Freibeträge einfach erklärt

Rentner mit Mieteinnahmen und weiteren Einkünften: Was gilt steuerlich?

Im Ruhestand gilt: Zusätzliche Einkünfte werden versteuert, wenn sie den Grundfreibetrag übersteigen – das betrifft auch Mieteinnahmen.

Typische Zusatzeinkünfte

  • Vermietung von Zimmern oder Wohnungen
  • Betriebsrenten oder Pensionen
  • Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge
  • selbstständige/gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Beratung)
  • nichtselbstständige Tätigkeiten (z. B. Minijob)

Es gilt der persönliche Einkommensteuersatz – je höher das Einkommen, desto höher der Satz. Es gibt keinen festen „vollen Steuersatz“.

Gut zu wissen: Werbungskosten und Freibeträge (z. B. Versicherungen) mindern die Steuer. Bei Unsicherheit hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.


Was ist der Altersentlastungsbetrag – und gilt er für Mieteinnahmen?

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung für Menschen ab 64 Jahren mit Einkünften neben der Rente – z. B. Vermietung oder Minijob.

Er mindert die Steuer auf:

  • Mieteinnahmen
  • Arbeitslohn (z. B. aus einem Nebenjob)
  • selbstständige Einkünfte

Wichtig: Die gesetzliche Rente oder Pensionen zählen nicht zum Altersentlastungsbetrag.

Wer hat Anspruch?

  • Geboren vor dem 1. Januar 1976
  • im Steuerjahr 64 Jahre oder älter
  • steuerpflichtige, begünstigte Einkünfte (z. B. Miete) vorhanden

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Prozentsatz und Höchstbetrag sinken jährlich. (Hinweis: Werte je Jahr im BMF-Schema prüfen.)

Gilt der Altersentlastungsbetrag für Vermietung?

Ja. Mieteinnahmen sind begünstigt. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, senkt der Betrag Ihre Steuerlast.

Hinweis zur Steuererklärung

Der Altersentlastungsbetrag erscheint in der Regel automatisch in der Steuererklärung. Er gilt aber nur für Einkünfte, die nicht aus Renten stammen. Geben Sie Ihre Mieteinnahmen korrekt in der Anlage „Einkünfte aus Vermietung“ an. Das Finanzamt prüft dann, ob der Altersentlastungsbetrag wirkt und Ihre Steuer mindert.

Das sagen Vermieter auf Deutschland-Monteurzimmer.de (DMZ.de)

"Wir schätzen die gute Übersichtlichkeit der Website, gute Erreichbarkeit für die Kunden, faire Preise, einfache Abwicklung bei der Einstellung der Objekte und hohes Kundenfeedback. Wir sind seit 14 Jahren Kunde und sind von dem Portal begeistert. Vielen Dank dafür!"
Nachricht von AES Apartment GmbH

Wie Rentner mit Ausgaben Steuern sparen können

Wer im Ruhestand ein Monteurzimmer vermietet, erzielt Einnahmen. Die gute Nachricht: Viele Ausgaben senken die Steuerlast deutlich.

Welche Ausgaben lassen sich absetzen?

Als Werbungskosten gelten alle Ausgaben mit direktem Vermietungsbezug:

  • Strom, Heizung, Wasser (anteilig)
  • Renovierung und Instandhaltung
  • Möbel, Matratzen, Küchengeräte
  • Internet, TV, Reinigungsmittel
  • Inseratskosten oder eigene Website

Eintrag in der Anlage V Ihrer Steuererklärung.

Hinweis: Werbungskosten & AfA richtig nutzen

Zusätzliche Möglichkeiten: Sonderausgaben und Pflegekosten

  • Sonderausgaben: z. B. Kirchensteuer, Spenden, Versicherungen
  • Außergewöhnliche Belastungen: z. B. Krankheits-, Zahn- oder Pflegekosten

Tipp: Bei Fragen hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

In der Regel nein. Die Vermietung von Zimmern/Wohnraum gilt üblicherweise als private Vermögensverwaltung und ist nicht gewerbepflichtig. Eine gewerbliche Einstufung kommt vor allem bei hotelähnlichen Zusatzleistungen im größeren Umfang in Betracht (z. B. regelmäßiger Reinigungs-/Wäscheservice, Bewirtung/Frühstück, Rezeption).

Nein, Mieteinnahmen zählen nicht zur gesetzlichen Rente. Sie gehören aber zum zu versteuernden Gesamteinkommen und können dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ja. Als Vermieter dürfen Sie viele Kosten absetzen, z. B. Renovierung, Ausstattung, Inseratskosten oder Zinsen für Finanzierungskredite – auch als Rentner.

Bei pflichtversicherten Rentnern (KVdR) haben Mieteinnahmen keinen Einfluss auf die Beiträge. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählen Mieteinnahmen zur Beitragsberechnung dazu.

Ja, wenn Ihre Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten zusammen mit Ihrer Rente den Grundfreibetrag übersteigen, sind Sie zur Abgabe verpflichtet.

Ja. Wenn die Werbungskosten höher als die Einnahmen sind, entsteht ein steuerlicher Verlust, den Sie mit anderen Einkünften (z. B. Rente) verrechnen können. Hinweis: Bei dauerhaft ausbleibenden Überschüssen kann das Finanzamt Liebhaberei annehmen (dann keine Verrechnung).

Ja. Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 € (2025) und 12.348 € (2026) für Alleinstehende (bei Zusammenveranlagung jeweils doppelt). Nur der Teil über diesem Betrag ist steuerpflichtig.

Tragen Sie Einnahmen und Ausgaben in der Anlage V – Vermietung und Verpachtung ein. Belege müssen nicht mitgeschickt, aber aufbewahrt werden.

Empfehlung: 10 Jahre. Auch Privatpersonen mit Vermietungseinkünften sollten Belege so lange aufbewahren, da das Finanzamt Nachweise nachträglich anfordern kann.

Ja, das ist möglich. Beachten Sie, dass eine gewerbliche Einstufung insbesondere dann geprüft werden kann, wenn das Gesamterscheinungsbild hotelähnlich ist (z. B. regelmäßiger Wäsche-/Reinigungsservice, Bewirtung/Frühstück, Rezeption).

Nein. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Altersrentner – die Rente bleibt ungekürzt.

Ja. Die Zinsen für einen kreditfinanzierten Umbau oder für Einrichtung des vermieteten Zimmers sind als Werbungskosten absetzbar (die Tilgung nicht).

Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.

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